Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 05.11.1963 – 1 StR 418/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Täter kann auch der Hausmeister einer Anstalt für Hilfsbedürftige sein - jedenfalls dann, wenn er zugleich mit Aufgaben betraut ist, die unmittelbar dem Zweck der Anstalt dienen (hier: arbeitstherapeutische Behandlung schwachsinniger Anstaltsinsassen).
Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: nein
StGB § 174 Nr. 2
Täter kann auch der Hausmeister einer Anstalt für Hilfsbedürftige sein - jedenfalls dann, wenn er zugleich mit Aufgaben betraut ist, die unmittelbar dem Zweck der Anstalt dienen (hier: arbeitstherapeutische Behandlung schwachsinniger Anstaltsinsassen).
BGH, Urt. v. 5. Novenber 1963 - 1 StR 418/63 - LG Ansbach
Im Namen des Volkes
In der Strafsache |
gegen
den früheren Hausmeister, jetzt Hilfsarbeiter G Ss) aus N ‚ geboren am in F (S: 3 9
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 1. August 1963 wird verworfen. |
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gr ündes:
1. Entgegen der Meinung der Revision ist kein Rechtsirrtum darin zu finden, daß die Strafkammer den Angeklagten des Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB (in zwei Fällen) | schuldig befunden hat. Diese Vorschrift setzt - zum Unterschied von § 174 Nr. 1 StGB - nicht voraus, daß der Täter in cincm Obhuts- oder Betreuungsverhältnis zu dem Kranken oder Hilfsbedürftigen steht, den er zur Unzucht mißbraucht (cbenso RGSt 72, 296, 299 zu § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB af; erst recht nicht, daß er die Unzucht bei Ausübung seines Dienstes verübt (BGH GA 1956, 383, 384). Anders als nach der früheren Fassung (§ 174 Abs. 1 Nr. 3), die den Täterkreis außer auf Beante auf "Ärzte und andere Medizinalpersonen" beschränkte, verlangt das Gesetz jetzt auch nicht ' nchr, daß der Täter durch scine Stellung in der Anstalt zu anstaltseigentümlichen Aufgaben berufen ist, d.h. zur Pflege, Wartung oder Behandlung der Kranken oder Hilfsbedürftigen (so noch Welzel 7. Aufl. § 63 IL,1 dA}. Ob es genügen 1&ß8t, daß er in der Anstalt eine Stellung irgendwelcher Art, ohnc Zusammenhang mit den anstaltsbesonderen Aufgaben bekleidet, wie die Strafkammer angenommen hat (vgl. Schönko/Schröder 11. Aufl. 8 174 Randnote 13 und auch
E 1962 Begr. zu 8 215), oder ob es wenigstens voraussetzt, aaß der Täter auch in einer dem Anstaltszweck nicht unmittelbar dienenden Stellung jedenfalls nebenher in beziehungsvolle Berührung mit den Kranken oder Hilfsbedürftigen kommt (so Koeniger NJW 1957, 481, 482; Kohlrausch/Lange § 174 III, Maurach B.T. § 50 IVA 1 b; vgl. auch BGH GA 1955, 368, 369 _ mit’ Anm. Biermann 373), kann hier auf sich beruhen. Festgestelltermaßen wurde der Angeklagte, der in einem Heilerziehungsheim für geistig Zurückgebliebene beiderlei Geschlechts als Hausmeister angestellt war, auch zu solchen Aufgaben herangezogen, die durch den Zweck der Anstalt bestimmt waren. Ihm wurden nämlich bei seinen Dienstleistungen Anstaltsinsassen als Hilfskräfte beigegeben, damit er sie zur Arbeit enleite und dabei beaufsichtige; das entsprach, wie er wußte, dem Ziel der Anstalt, minderbegabte junge Menschen an die Arbeit heranzuführen, dadurch für einen Beruf zu befähigen und so zu Selbständigkeit zu\erziehen und für das Leben ZU ertüchtigen. Darin, daß er sich die ihm gebotene Gelegenheit in beiden. Fällen unter Mißbrauch seiner Aufsichtsbefugnis zunutze machte, um mit anstaltsuntergebrachten Mädchen Geschlechtsbeziehungen anzuknüpfen, hat das Landgericht mit Recht ein Ausnutzen seiner den Anstaltsinsassen insoweit übergeordneten Stellung in.der Anstalt gesehen. Zutreffend und ohne den von der Revision behaupteten Widerspruch hat. es dabei keinen Unterschied darin gefunden, ob der Angeklagte die Mädchen bei Ausübung seines Dienstes, während des Aufsichtsverhältnisses, oder bei ‚anderer Gelegenheit mißbrauchte. Im Bewußtsein der einmal erlangten Überlegenheit erwartete er keinen Widerstand von ihnen. Mithin greift dic Revision auch die Feststellungen zur inneren Tatseite vergeblich an (BGH Urt. vom 13. Dezember 1960 - 1 StR 447/60 -). Uncerheblich ist es, daß er keinen Widerstand
fand (BGHSt 1, 122), und daß die allgemeine Fürsorge fiu
dic Mädchen dem Leiter der Anstalt und seinen Hilfskräften .. auch in der Zeit weiter oblag, in der sie dem Angscklagten zur Arbeitsanleitung beigegeben waren; das befreit ihn
nicht von sciner Verantwortung. |
2. Dahinstehen kann, oh der Angeklagte, wie das Urteil annimmt, sich in fortgesetzter Tat verging und ob cs "auf einem Rechtsirrtum oder auf einem bloßen Ausdrucksver-' schen beruht, wenn die Strafkammer es für jene Annahne gcnügen läßt, daß der Angeklagte mit "Fortsetzungsvorsatz" handelte (vgl. dazu BGH NJW 1953, 1112 Nr. 27). Der Angseklagte ist insoweit nicht beschwert. Unbegründet ist scine Rüge, die Strafkammer habe ihn nur wegen cines einzigen fortgesetzten Verbrechens) ‚gegenüber beiden Mädchen, verur-. teilen dürfen. Bei Unzuchtshandlungen an verschiedenen Personen ist Fortsetzungszusammenhang rechtlich ausgeschlossen (BCHSt 1, 20; vel. ferner RGSt 72, 257). |
3, Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat außer der schweren Unzuchtsforn strafschürfend gewertet, daß sich das strafbare Trceiben des. Beschwerdeführers mehrfach wiederholte und über cine längere Dauer von Jahren erstreckte. Diese Erwägung ist rechtsirrtumsfrei. Für die Schwere der Schuld eines Angeklagten fällt os schr wohl ins Gewicht, ob eine fortgesetzte Tat nur wenige Einzelfälle oder eine Verbrechens-
reihe unfaßt (vgl. BGHSt 9, 324, 334):
-5.-
Rn
Somit ist die Revision zu verwerfen.
Dr. Geier Seibert u Hübner
Fischer Sanders