Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 13.12.1960 – 1 StR 447/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
=
den Verwaltungsoberinspektor Hans Benedikt 5 EEE aus SED: zeboren am ED 1922 in TE, Laxrs. vo ‚
wegen Beleidigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m als Vertreter der Bundesanweltschaft,
Justizangestellter BD als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Weiden/Iberpfalz vom 30. Mai 1960 insoweit, als der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Dem Angeklagten lagen nach dem Sröffnungsbeschluß zwei fortgesetzte Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 2 StGB), eines hiervon in Tateinheit mit fortgesetzter Beleidigung, zur Last. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Beleidigung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt» Im übrigen hat es ihn freigesprochen.
Die Revision der Nebenklägerin Anna SB, die die Verletzung des sachlichen Rechts rüst, hat ärfolg.
Die Strafkammer hat den Angeklagten im Falle der Anna sun nur wegen Beleidigung ihres Ehemanres verurteilt. Eine Beleidigung der Nebenklägerin hat sie deshalb nicht angenommen, weil dem Angeklagten nicht nachzuweisen sei, daß er sich bei seinen unzüchtigen Berührungen "des Ehrenkränkenden seines Verhaltens" bewußt gewesen sei. Bei den "nicht ausgeräumten Bedenken gegen den vorehelichen Lebenswandel der Zeugin Sie '' sei es denkbar, daß er trotz ihres äußeren Widerstrebens mit ihrem inneren Einverständnis rechnete.
Diese Erwägung geht von der herrschenden Rechtsprechung aus, daß bei rechtlich beachtlicher Zinwilligung des Beleidigten die Strafbarkeit der Ehrverletzung entfällt und daß die irrtümliche Annahme einer solchen Yinwilligung den Vorsatz des Täters ausschließt (vgl. RGSt 41, 392, 394; 71, 349, 350; 75, 179, 182; BGHSt 5, 362; BGH NJW 1951, 368). Sie wird jedoch hier durch die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht getragen.
Welche "Bedenken gegen vorehelichen Lebenswandel" der Nebenklägerin bestehen, hat die Strafkammer nicht näher dargelegt. An anderer Stelle (S. 16 UA) ist von den Vorwürfen die Rede, sie habe vor ihrer Verehelichung sin Verhältnis nit einem verheirateten Manne gehabt und sie habe mit ihrem jetzigen Mann schon vor der Heirat geschlechlich verkehrt. Das letzte muß als Beweisanzeichen für eine etwaige Meinung des Angeklagten, die Nebenklägerin werde ihm unzüchtige Berührungen gestatten, von vornherein ausscheiden. Der Schluß, daß eine Frau, die schon vor ihrer Eheschließung mit ihrem zukünftigen Mann intime Beziehungen gepflogen hat, nun als verheiratete Frau einem anderen — verheirateten - Mann gegenüber zugänglich sein werde, wäre so abwegig, daß sich ein näheres Zingehen hierauf erübrigt. Im übrigen könnte der Irrtum des Angeklagten über das Zinverständnis der Nebenklägerin nur durch Vorkommnisse hervorgerufen worden sein, die ihm schon zur Zeit seiner unzüchtigen Berührungen bekannt waren, nicht durch solche, die er vielleicht erst nachträglich im Laufe des jetzigen Strafverfahrens erkundet hat. Es bleibt unklar, was die Strafkammer in jener Hinsicht überhaupt festgestellt hat oder für unwiderlegt hält und ob jene Feststellungen oder als unwiderlegt hingenommenen Behauptungen des Angeklagten den von ihr gezogenen Schluß rechtfertigen.
Selbst wenn aber das voreheliche Verhalten der Zeugin SC :n sittlicher Hinsicht zu beanstanden wäre, so enthalten doch die Urteilsgründe keinerlei Anhaltspunkte tatsächlicher Art, aus denen der Angeklagte zu der Meinung hätte gelangen können, die Nebenklägerin werde ihm als verheiratete Frau Zudringlichkeiten gestatten, zumal sie sick gegen solche nach den Feststellungen schon als Määchen zur Wehr gesetzt hatte. Aus den Feststellungen ergibt sich nur,
daß die Webenklägerin die unzüchtigen Berührungen des Ängeklagten von Anfang an ernstlich und unmißverstänädlich adbzewehrt hat. Es sind insoweit keine Umstände festgestellt, aus denen der Angeklagte in den einzelnen Fällen nach der Lebenserfahrung hätte den Schluß ziehen können; die Nebenklägerin sei trotz ihres "äußeren Widerstrebens" mit seinen beleidigenden Verhalten innerlich einverstanden.
Die aufgezeigten Mängel haben auch die Entscheidung der Strafkammer zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Unzucht mit Abhängigen, begangen an der Nebenklägerin, beeinflußt. Zum Vorsatz des Täters nach § 174 Nr. 2 StGB gehört, wie die Strafkamnmer zutreffend ausführt, das Bewußtsein des läters, daß das Opfer die Unzucht aus dem Gefühl der Abhängigkeit dulden werde. Dieses Bewußtsein hat die Strafkammer im Falle SCEEEEEB deshalb nicht als bewiesen angesehen, weil nicht widerlegt werden könne, daß sich Frau SC vor ihrer Verehlichung in sittlicher Hinsicht nicht einwandfrei verhalten habe und daß dies dem Angeklagten bekannt gewesen sei. 25 bestehe daher die Möglichkeit, daß der Angeklagte der Meinung gewesen sei, Frau Sus- ) sei leicht zugänglich. Die Bedenken, die gegen die Annahme der Strafkammer sprechen, der Angeklagte habe bei seinen unzüchtigen Berührungen mit der Einwilligung der Frau SC gerechnet, müssen auch hier durchgreifen.
Das angefochtene Urteil kann daher, soweit es das unzüchtige Verhalten des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin betrifft, nicht bestehenbleiben. Da die Beieidigung der Nebenklägerin ebenso wie das Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit stehen würde zu der Beleidigung ihres Ehemannes, muß das angefochtene
Urteil in seinem verurteilenden Ausspruch aufgehoben und die Szche insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werüen.
Dr. Peetz Dr. Schalscha Willms
Hübner Fischer