Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 25.10.1963 – 4 StR 404/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
77 4_StR_ 404/63 2170 045
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kontageschlosser Gottfried S ip zu: Seil, geboren or EEE 1927 ir ron. Kreis SEE,
wegen versuchter Unzucht mit Kindern
rot der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 1
e vom 25. Oktober 1963, en der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Burdesrichter Krumme
Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler
als beisitzende Richter, Bundesamvalt Win üder Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr ww hei der Urteilsverkündung,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstollo,
für Recht erkannt:
NO
Auf die Revision des Angeliilagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 22. März 196% mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Keektsmittels, an das Landgericht zurückvervieven.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit Kindern zu Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf drei Jahre. aberkannt worden. Die Revisicen des Angeklagten rügt Verletzung verZahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen $trafrechts, Das Rechtsmittel muß wegen eines Verfahrensverstoßos Erfolg haben.
Hit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht habe os pflichtwidrig unterlassen, nach Bestollung eines neuen Pflichtverteidigers die bisherige Hauptverhandlung zu wiederholen, obwohl dies nach der gesamten Sachlage hier geboten gowesen wärc. Ausweislich der Sitzungsriederschrift hat sich der Fflichtverteidiger in der Hauptverhandlung vom 19. MErz 1962 geweigert, die Verteidigung weiterzuführen. Darauf hat das Landgericht den Rechtsanvalt Tr zum Pflichtverteidiger bestellt, scdann die Verhandlung unterbrochen und am 22, März 1962 fortgesetzt, Zu Beginn dieser Verhandlung hat der Vorsitzende den neuen Pflichtverteidiger übsr den bisherigen Verfahrensverlauf unterrichtet, Feder der Angerlagte noch sein Verteidiger haben Aussetzung der Hauptverhandlung heantragt.
Zutreffend meint der Beschnerdeführar, die Unterrichtung des neuen Verteidigers über den bisherigen Verfahrens. verlauf habo zur ausreichenden Verteidigung nicht genüct, weil dieser Verteidiger, der die Schlußanträge zu stellen gehebt habe, auch die Köglichkeit hätte haben müssen, der Verneimung der Kinder über den Schuldvorwurf beizuwohnen, um sich selber ein Bild von der Glaubwürdigkeit dieser Belsstungszeugen machen zu können,
Ob die Pflicht zur Aussetzung der Hauptverhandlung, mit
Toige ihrer Erneuerung, schon aus $ .145 St?O herzuleiten ist (so Eb. Schmidt, Lehrkommenter zur StPO § 145 Erl, 11, &.h, Zöüwe - Rosenberg — Dünnebier, ‚StPO 21. Aufl, Anm, 5, 6, Kleinlinecht-Müller, StPO 4. Aufl. § 145 Anm. 3 a, 8 228 Ann, 3 c), kann unontschieden bleiben. Im Absatz 1 dieser Vorschrift ist für den Fall notwendiger Verteidigung nur dia Bestellung cines anderen Verteidigers vorgeschriaben, wenn der bisherige aus einem der dort bezeichneten Gründe vegfülit, und es im übrigen dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen, stattdossen die Hauptverpnandlung auszusewzen. Die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 lagen hier nicht vor, Jedoch wer os im vorliegenden Fall aus einem anäsren Grunde schoten, entweder die Hauptverhanding tuuszusetzen. oder wenigstens die kindlichen Belastungszeugen nochmals in Gegenwart des neuen PFflichtverteiäigers zu vernehmen.
Nach § 265 Abs, 4 StPO muß das Gericht die Hauptverhandlung schon von Amts wegen aussetzen, falls die Erneuerung der Verhandlung infolge veränderter Sachlage zur Vorbercitung der Verteidigung angemessen erscheint. Das gilt sinngemäß auch für die Pflicht zur Wiederholung eines Teils der Hauptverlandlung, wenn dies nach der Verfahrenslage ausreich un eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen (Löwe - Rosenberg a.a.0. § 228 Anm, la E). Eine veränderte Sechlese
nn
im Sinne diesor Bestimmung kann auch durch Verfahrensvorglänge eintreten, insbesondero äurch den Wechsel eines Verteiligers, selkst wenn der neus Verteidiger sogleich an die Stelle des früheren tritt (RGSt 71, 353, 354; JW 1926, 1928; HRR 1936, 1402; BGH IM § 265 ir. 16). Das Gericht muß deshalb auch in cinem solchen Falle prüfen, ob das Recht des Angeklagten, sich gegenüber dem Anklagevorwurf zu verteidigen, durch den Wechscl des Verteidigers ohno Erneuerung oder teilweise Wiederholung der Hauptverhandlung beeinträchtigt werden würde, Das trifft nicht bloß zu, wenn der neue Verteidiger richt genügend Zeit hat, sich auf die Verteidigung vorzuboveiten, sondern auch dann, wenn er wichtigen Vorgängen der bisherigen Beweisaufnehmo nicht beiwohnen konnte und ihm, besonders mangels persönlichen Zindrucks der wesentlichen Belastungszeugen, keine eigene Beurteilung möglich ist,
ob das kisherigo Verhandlungsergebnis zur Überführung des Angeklagten ausreicht (RG JW 1926, 1218). Besonders in dem vorliegenden Fall notwendiger Verteiälgung kann die Fürsorgepflicht des Gerichts die Aussetzung der Verhandlung oder wenigstens die Wiederholung wichtiger Verfahrenschschnitte, z.B, einer schwer zu würdigenden Beweisaufnahme, gobieten, um dem neuen Verteidiger Gelogenheit zu geben, sich ein eigenes Urteil über das bisherige Beweisergebnis zu bilden, demit dom Angeklagten der ihn kraft Gesetzes gebührende Schutz gewährt wird (vgl. RGSt 71, 353, 354;
77, 153, 155; BGH St 13, 337, 3445 BGH NJW 1963, 1114),
Diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer nicht genügend Rechnung getregen. Dice Unterrichtung des neuen Verteidigers über den bisherigen Verhardlungsverlauf reichte hier nicht aus, weil sie den persönlichen Eindruck der kindlichen Belastungszeugen nicht ersetzen konnte, der zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit unentbehrlich ist und es dem Verteidiger erst ormöglicht., Entschlüsse über weitere Beweisan-
trüge zu Tasson und sich ein eigenes verläßliches Bil von Stand des Verfenrens zu verschaffen. Die Strafkamzer konnte diesem Mangel schon durch Wiederholung der Vernehmung der Belastungszeugen akhelfen.
Der erörterte Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils, weil sich nicht ausschließen läßt, daß die Verurteilung des Angeklagten auf ihm beruht.
Dagegen gehen dic Aufklärungsrüge und die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision fchl.
Jagusch Krumnme Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler