Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 18.10.1963 – 2 StR 341/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2122 025 .
2 StR_341/63
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Horst K MP zus CB: zevoren an GE 1937 in SEM
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 16. Oktober 1963 in der Sitzung vom 18. Oktober 1963, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat Dr. EB in ser Verhandlung, Staatsanwalt Dr. GB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Wiedmann als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - Strafkammer Bremerhaven -— vom 5. Juni 1963 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht des gewinnsüchtigen, sondern des einfachen Vervwahrungsbruchs schuldig ist,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Kechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Dicbstahls im Rückfall nach den §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 4, 244 stuB in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungs- _ bruch nach § 133 StGB zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Dice Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge scheitert daran, daß die Tatsachen, in denen ein Verfahrensverstoß liegen soll, in der Revisionsbegründung nicht angegeben sind, wie es § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt.
Die sachlichrechtliche Prüfung ergibt keinen Anlaß zur Beanstandung, soweit es sich um die Anvrendung der 88 243 Abs. 1 Nr. 4 und 133 Abs. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt handelt.
Der Angeklagte hat auf Bundesbahngelände aus drei Mercedces-Personenvagen, die auf Güterwagen der Bahn verladen waren, die Rundfunkgeräte losgeschraubt und in Zueignungsabsicht mitgenommen. Dice Kraftwagen hatte er vorher mit den dazu bestimmten Schlüsseln, die, wie er wußte, hinter den Stoßstangen befestigt waren, geöffnet.
Hicrnach hat der Angeklagte, wie das Landgericht zutreffend annimmt, auf einer Eisenbahn Gegenstände der Beförderung mittels Ablösens der Befestigungsmittel gestohlen (siche BGH GA 1957, 54).
Auch die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten vegen Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs. 1 StGB) wird von den Feststellungen getragen, nicht dagegen die Annahue der Strafkamner, der Angeklagte habe in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt (§ 133 Abs. 2 StGB). Hierzu genügt es nicht, daß der Täter nach irgend cincm sachlichen Vorteil gestrebt hat. Gewinnsucht bedeutet vielmehr in § 133 Abs. 2 StGB ebenso vice in den §§ 27 a und 169 StGB einc ungewöhnliche, sittlich besonders anstößige Steigerung des Erwerbssinns (BGHSt 1, 389). Davon kann hier nach den Feststellungen keine Rede sein.
Der Schuldspruch ist daher auf die Sachrüge zu ändern.
Auf das Strafmaß hat sich die irrige Annahme einer gewinnsüchtigen Absicht nicht ausgewirkt, wie die nahe der Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall (§ 244
Abs. 2 StGB) liegende Strafe zeigt. Der Strafausspruch muß daher bestchenbleiben.
Baldus Kirchhof Mayr
Meyer Henning