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BGH Entscheidung vom 16.10.1963 – 2 StR 326/63

2. Strafsenat

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2122 022

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bäcker Manfred MED zu: u :or: geboren am 959

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Scenatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Kirchhof

Mayr

Meyer

Henning als beisitsende Richter,

Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. WB vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 4. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-

gericht in Fulda zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit drei Kindern nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 74 StGB unter Berücksichtigung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Die Verfahrensbeschwerde greift durch, weil weitere Aufklärung geboten war.

Zwei der Kinder hatten bezeugt, daß der Täter "Koteletten" getragen habe. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung cine andere Frisur. Der Bekundung üter ein so auffälliges, dabei seltenes Tätermerkmal, das für eine Identifizierung von erheblicher, wenn nicht ausschlaggebender Bedeutung war, hätte die Strafkammer von Arts wegen nachgehen müssen. Eine Beweiserhebung über die Haartracht des Angeklagten zur Tatzeit drängte sich unmittelbar auf, ‚Wie die Revision mit Recht hervorhebt,

standen dafür auch geeignete Beweismittel zur Verfügung.

Über den Geisteszustand des Angeklagten hat sich die Strafkammer durch Verlesung zweier Gutachten des damaligen Obermedizinalrats Dr. med. Lechler und des Nervenfacharztes Dr. med. Nieten unterrichtet, die diese in einem Strafverfahren des Jahres 1958 erstattet hatten. Auch wenn dem Urteil nicht zu entnehmen ist und von der Revision nicht ausdrücklich vorgetragen wird, daß sich das Leiden des Angeklagten - gelegentlich auftretende | epileptische Anfälle -— seit der Begutachtung verschlimmert habe, mußte es sich der Strafkammer mit Rücksicht auf die Art der Erkrankung und die "Fehlentwicklung schwersten Ausmaßes" des Angeklagten aufdrängen, ein neues Gutachten eines Nervenfacharztes einzuholen.

Ob zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder ein Sachverständiger zuzuziehen ist, wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben.

2.) Auch in sachlichrechtiicher Hinsicht gibt das Urteil zu durchgreifenden Bedenlten Anlaß.

Die Strafkammer hält den Alitibeweis des Angeklagten für nicht erbracht und stützt die Verurteilung entscheidend darauf, daß die oben erwähnten beiden Kinder ihn bei der Gegenüberstellung vor der Kriminalpolizei unter vier anderen Versuchspersonen und in der Hauptverhandlung als den Täter wiedererkannt hätten; auch die Zeugin Frau Wü> habe sein Bild unter den Lichtbildern dreier Personen bei der Polizei herausgesucht und ihn in der Hauptverhandlung mit Sicherheit als denjenigen bezeichnet, den sie mit Helga und Klaus habe gehen sehen.

Nun ist aber die Verläßlichkeit eines wiederholten ‚iedererkennens, wie es hier vorliegt, nach den gesicherten Erfahrungen und Erkenntnissen der kriminalistischen Praxis sehr häufig fragwürdig, weil es durch das vorausgegangene "Wiedererkennen" beeinflußt wird (EGHSt 16, 204). Daß sich die Strafkammer bei der Würdigung des Wiedererkennens dieser Schwierigkeiten bewußt gewesen sei, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist besonders auffällig, daß Helga Blau in der Hauptverhandlung den Angeklagten fälschlich als den bezeichnet hat, den sie bei der Polizei "wiedererkannt" habe. Ob sich aus der Erwägung, daß ersichtlich keine falsche Blickfangmethode angewendet worden sei, weil nur zwei von den drei Kindern im Angeklagten den Täter wetedererkannt hätten, hier etwas Entscheidendes herleiten 1äßt, erscheint zum mindesten zweifelhaft. Denn das Wiedererkennen durch nur zwei Kinder wird eben in seinem Beweiswerte nicht unerheblich dadurch herabgesetzt, daß das aritte Kind den Angeklagten nicht wiedererkannt hat, worüber das Urteil keineriei Würdigung enthält.

Nicht verständlich sind die Überlegungen zur Glaubwürdigkeit der Bekundungen der beiden Kinder über die besondere Haartracht des Täters und seine Handverletzung. Die Strafkammer meint, sie sprächen nicht gegen die Tüterschaft des Angeklagten. In Tirklichkeit 1äßt sich aus den Bekundungen allein nichts für oder gegen die Identität des Angeklagten mit dem Täter entnehmen.

Nach alledem kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs, ? Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Baldus Kirchhof Mayr

Meyer Henning