Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 16.10.1963 – 2 StR 317/63

2. Strafsenat

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2 StR 311/63 2122 020

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Alfred 2 EEE zu: (EEE ‚ geboren arı ED 1930 in SEE Mecklenburg, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

L

wegen schveren Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs inrder Sitzung vom 16. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr . Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Wei aer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter zn

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4, Jamuar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-

gericht zurückvervwiesen,

Yon Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von zwci Jahren neun Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er, daß ihn kein Verteidiger bestellt worden sei. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, er sei nicht auf sein Recht hingewiesen worden, gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen. Hiergegen spricht, daß der Vorsitzende der Strafkammer verfügt hat, die Anklage unter Hinweis auf dieses Recht zuzustellen, und daß der Angeklagte in seinem Schreiben vom 4. Januar 1963, mit dem er Revision einlegte, selbst erklärt hat, Er habe die ihm schriftlich genannte Frist zur Bestellung eines Pflichtverteidigers versäumt, weil er des Lesens und Schreibens unkundig sei. Die Mitwirkung eines Verteidigers war schon nach § 140 Abs. 2 StPO geboten.

Dem Angeklagten waren durch Anklage und Eröffnungsbeschluß zwei vollendete schwere Diebstähle und ein versuchter schwerer Diebstahl, sämtlich begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, zur last gelsg;, Danach betrug die für den Regelfall angedrohte Mindeststrafe für jedes vollendete Verbrechen zwei Jahre Zuchthaus, Daß dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt werden würden, war bei seinen zahlreichen Vorstrafen nicht ohne weiteres zu erwarten. Ebensowenig ließ sich absehen, daß Gie Strafe im zweiten Fall des vollendeten schweren Diebstahls nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB gemildert werden würde, weil der Angeklagte unter Alkoholeinwirkung stand. Es mußte daher mit einer erheblichen Gesamtstrafe gerechnet werden, ein Gesichtspunkt, der die Staatsamraltschaft ersichtlich veranlaßt hatte, Anklage zur Strafkamnmer zu erheben. Bei dieser Sachlage lagen die Voraussetzungen vor, wie sie der Bundesgerichtshof für die Beiordnung eines Verteidigers von Amts wegen bereits in BGHSt 6,

199 dargelegt hat. Da somit die Hauptverhandlung nicht ohne Zuziehung eines Verteidigers hätte durchgeführt wer-

den dürfen, ist der unbedingte Revisionsgrund des 8 338 Nr. 5 StPO gegeben ( BGHSt 15, 306, 307)»

Baldus Kirchhof Mayr Meyer Henning