Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 15.10.1963 – 2 StR 524/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2168 028
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Franz 7 = aus an > vom dort geboren an EEE 1.939,
wegen versuchter Unzucht mit Kindern ui A
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 5. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Sonatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich. Bundesrichter ‚Scharpenseel Bundesrichter Mayr u Bundesrichter Henning
als beisitzende. > Richter,
u Oberstantuanwalt g in der Verhandlung, Bundesanwalt- Dr > bei der Verkündung BE als Vertreter ‚der ! Bundesanvaltschaft,
Tustizangeoteltter ME N. Bu
ele Urkunäsbeanter < der Geschäftastello,
für Recht erkannt:
Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben,
sowcit er in den Fällen Lg und TEE (17 \r.
und 6) verurteilt worden ist,
ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in 13 Fällen, davon in neun Füllen in Tateinheit mit Erregung geschlechtlichen Ärgernisses und davon in einen Fall in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde; sie hat zum Teil Erfolg.
Die Verurteilung in den Fällen IINr. 1-4 und 7 - 15 ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie begegnet jedoch Bedenken in den Fällen 5 und 6.
Nach den Feststellungen zeigte sich der Angeklagte in ; der Zeit vom März bis September 1962 u.a. der am 6. August 1948 ; geborenen Christa IWW und der Eveline REED ei einem zur Straße geöffneten Fenster mit entblößten Geschlechtateil. Er wollte in wollüstiger Absicht die Mädchen zu dessen Fetrachtung verleiten; sie blickten jedoch weg, als sie das Glied des Angeklagten erkannten. In gleicher Weise zeigte sich der Angeklagte später noch einmal der Christa Tg» allein, die sich aber wieder alsbald abwandte. Das Tun des Angeklagten konnte von anderen vorübergehenden Passamten geschen werden. Er wollte dies auch und wußte, daß er damit öffentlich ein Ärgernis gebe.
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Dice Strafkammer hält zutreffend den Angeklagten in beiden Fällen eines Vergehens nach § 1§ 3 StGB schuldig. Soweit sie jedoch meint, der Angeklagte habe in Tateinheit damit jeweils durch sein Vorgehen gegenüber Christa Lg ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. I Nr. 3 StGB i begangen und Eveline FW, 215 er auch ihr sein entblößtes Glicd zeigte, beleidigt, genügen die Feststellungen nicht. u | on . a
Die Taten sind in der Zeit von März bis September 1962 begangen; der genaue Zeitpunkt ist nicht festgestellt. Die Kammer führt aus, es. könne nicht ausgeschlossen werden, daß Eveline Tip ; als der Angeklagte sich ihr und Christa zeigte, bereits: 14 Jahre alt war. Die Frage hätte aber auch hinsichtlich der Christa geprüft werden müssen, die am 1945 geboren ist.
Zur inneren Tatseite heißt es im Urteil nur, daß der Angeklagte in allen Fällen das Alter der Kinder kannte.
Gegen diese Feststellung bestehen zwar keine Bedenken, soweit die Kinder 7 - 10 Jahre oder wie Sibille Age
12 Jahre alt waren, da hier der Angeklagte bereits aus
der äußeren Erscheinung der Mädchen erkennen konnte, er habe Kinder unter 14 Jahren vor sich, Anders ist es aber bei Christa und Eveline. Beide haben im Sommer 1962 das
14. Lebensjahr vollendet. In diesem Falle bedurfte es daher näherer Ausführungen, weshalb der Angeklagte auch ihr
Alter kannte, sei es, daß sie in der Nähe wohnten und er sie persönlich kannte oder daß er ihr Alter auf andere leise erfahren hatte. Hierzu bestand umsomehr Veranlassung,
als die Strafkammer selbst nicht in der Lage war, das
Alter der Eveline EEE zur Tatzeit genau festzustellen.
zu der Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung der Eveline Fi ste11t die Strafkammer zwar fest, daß der erforderliche Strafantrag frist- und formgerecht von den Eltern der Verletzten gestellt wurde. Die:von Amts wegen vorzunehmende Nachprüfung ergibt jedoch, daß die rechtzeitige Stellung des Strafantrags bisher nicht nachgewiesen ist. Die Mutter des Mädchens hat, auch im Namen ihres Mannes, am 18. Dezember 1962 (Bl. 20 HA) Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt. Nach ihrer Erklärung hat ihr Eveline in den: Sommerferien berichtet, daß der Angeklagte sich ihr und Christa mit völlig entblößtem Unterkörper gezeigt habe. Diese Mitteilung geschah offenbar sofort nach dem strafbaren Geschehen. Damit haben die Mutter und nach der Sachlage auch der Vater von der Handlung und dem Täter Kenntnis erhalten. Da die Sommerferien vermutlich Anfang September zu Ende
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gingen, hätten somit die Eltern den Antrag nicht innerhalb der in § 61 StGB vorgesehenen Frist gestellt.
Die aufgezeigten Mängel nötigen zur Aufhebung des
Urteils in den Fällen Tgggp und rm.
Die teilweise Aufhebung des Urteils hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Die Einzelstrafen in den anderen Fällen werdennich der Sachlage dadurch nicht berührt. = |
Baldus Dotterveich Scharpenseel Mayr Henning