Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 09.10.1963 – 2 StR 330/63

2. Strafsenat

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2108 006.

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

boren arı ED 1902 in KR

wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1963, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bunädesrichter

Staatsanwalt

als Vorsitzender, Scharpenseel Mayr

Meyer

Henning als beisitzende Richter,

Dr. als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter GEEEEEND als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

%.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. Mai 19653 nit den

Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

a9 Landgericht hat den Angeklagten vreegen fortgesetster Unzucht mit einem Kind nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision wird unter anderem darauf gestützt, daß dem Angeklagten nicht nach § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Diese Rüge ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils.

"ie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kann in Strafsachen, für die im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig ist, auch wenn kein Fall des § 140 Abs. 1 StPO vorliegt und der Angeklagte keinen dahingehenden Antrag gestellt hat, nur ausnahnsweise von der Beiordnung eines Verteidigers abgesehen werden (BGHSt 6, 1995 7, 69). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Mitwirkung eines Verteidigers war vielmehr sowohl wegen der Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat als auch wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten. Der Angeklagte wurde beschuldigt,an mindestens 10 bis 20 Tagen, an manchen Dagen mehrmals, mit einem damals sieben Jahre alten Hädchen Unzucht getricben zu haben, ein Vorwurf,

der wegen des sehr jugendlichen Alters des Kindes, der großen Zahl und der Intensität der Einzelhandlungen nicht leicht wog. Obwohl der Angeklagte nicht vorbestruft ist, lag eine Zuchthausstrafe nicht völlig außer dem Bereich der Möglichkeit. Der 61 Jahre alte Angeklagte, der noch nie vor einem Strafgericht gestanden hatte, mußte sich gegen diesen schweren Vorwurf verteidigen, der sich allein auf dic Aussage des Kindes gründete, dessen Glaubwürdigkeit nach dem Inhalt des Schulgutachtens nicht über jeden Zweifel erhaben war. In einem derartigen Fall ist die Nit-

wirkung eines Verteidigers unerläßlich.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (BEHSt 15, 306).

Baldus Scharpenseel Mayr

Meyer Henning