Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 09.10.1963 – 2 StR 313/63

2. Strafsenat

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2 StR 313/63 2123 011

ImNanen des Volkes in der Strafsache

gegen

den Verkzeugmacher Heinz Hermann Y EB zu: ri. dort geboren am ED 1924, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat Dr. ED ir. der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Dice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Yuppertal vom 19. Apri? 1963 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falie II 2) des Urteils entweder des Diebstahls im Rückfall oder der Hehlerei

schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen, Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, bieivst im wesentlichen ohne Erfolg.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall richtet. Im übrigen führt es nur zu einer Änderung des Schuldspruches.

Nach der Sachverhaltsschilderung soll. der Angeklagte im Falle II 2) des Urteils die Textilien in Kenntnis der strafbaren Herkunft aus cinem Diebstahl oder einer Unterschlagung an sich gebracht haben, um sie teils selbst zu benutzen, teils zu verkaufen. Wie dies geschehen sein soll, wird zwar nicht ausdrücklich gesagt. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, daß die Straf-

kanner von einem von Vortäter abgeleiteten Erwerb unter Erlangung eigener Verfügungsgewalt ausgeht, wie ihn der Tatbestand der Hehlerei in der Begehungsform des Ansichbringens voraussetzt. Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Sachen von einem Unbekannten zur Aufbewahrung erhalten, hat sie ersichtlich als widerlegt angesehen. Wenn die Sachverhaltsschilderung zugrunde gelegt werden könnte, wäre daher gegen den Schuldspruch wegen Hehlerei nichts einzuwenden. Später heißt es im Urteil indessen: "Der im Eröffnungsbeschluß erhobene Vorwurf des schweren Diebstahls der Textilien hat sich mit Sicherheit nicht feststellen lassen, da weder der Geschädigte, noch der Tatort, noch die Täterschaft des Angeklagten sicher zu beweisen waren." Die Strafkammer hält es also auch für nöglich, daß ger Angeklagte die Textilien selbst gestohien hat, ung hegt insoweit — der Sachlage entsprechend - sogar einen erheblichen Verdacht. Daß er sich die Sachen noch durch eine ander strafbare Handlung verschafft haben könnte, hält sie dagegen ersichtlich für ausgeschlossen. Der hehlerische Erwerb ist danach nur eine von zwei Möglichkeiten der Besitzerlangung. Das hätte die Strafkammer veranlassen müssen, den Angeklagten auf wahldeutiger Grunälagse zu verurteilen. Hiervon durfte sie nicht etwa nach dem Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" aksehen. Eine Verurteilung nur wegen Hehlerei kann sich zu seinen Ungunsten auswirken, weil sie - anders als eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage - bei einer späteren Hehlerei zur Anwendung des § 261 StGB führen könnte (vgl. BGHSt 15, 63, 65). Da die Herkunft der Textilien nicht feststellbar ist, Kommt nur eine Wahlfeststellung zwischen einfachem Dietstähl und Hehlerei in Betracht; den Diebstahl hätte der Angeklagte jedoch unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen.

Das Urteil muß daher im Schuldspruch dahin geändert werden, daß der Angeklagte im Falle II 2) entweder des Diebstahls im Rückfalle oder der Hehlerei schuldig ist.

Auf die Strafzumessung, die auch sonst nicht zu beanstanden ist, hat die Wahlfeststellung keinen Einfluß, da die Strafe dem § 259 StGB als dem milderen Strafigesetz zu entnehmen ist; dies ist bereits geschehen.

Baldus Scharpenseel Mayr

Meyer Henning