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BGH Entscheidung vom 08.10.1963 – 1 StR 263/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_5R 263/63 2123 039

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Wolfgang T EEE aus SC, zcvoren arı ED 195; in Sw/ Thüringen.

vegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 1. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgeri chtchot u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Januar 1963 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskassc.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls und wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zur Gesamtstrafe von cincem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft ungenügende Aufklärung des Sachverhalts und die Anwendung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Als Verletzung der Aufklärungspflicht rügt die Staatsanwaltschaft nur, daß die Strafkammer den vernommenen Sachverständigen nicht noch zu bestimmten Punkten gehört und Fragen an ihn gestellt habe. Die Revision kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß ein Beweismittel nicht ausgeschöpft vurde, insbesondere an einen vernommenen Zeugen oder Sachverständigen nicht weitere Fragen gestellt wurden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).

§ 267 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Das Landgericht

hat sich gerade mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eingehenä befaßt. Soweit sich die Revision gegen die Ausführungen zu diesem Punkte richtev, erhebt sic in Wahrheit sachlichrechtliche Einwendungen.

Der Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte im Falle des schweren Raubes zum Nachteil der Frau zu infolge des genossenen Alkohols zver sicher vermindert zurechnungsfähig gewesen sei, daß aber Volltrunkenheit - im Sinne einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Trunkenheit - sicher ausgeschlossen werden könne. Die Strafkammer hat sich den nicht angeschlossen. Sie hat dabei nicht etwa Testgestellt, daß Volltrunkenheit vorlag, sondern wer nur der Meinung, daß sic möglicherweise doch vorgelegen haben könne, Ihre Darlegungen hierzu enthalten keinen Rechtsfchler.

Der Tatrichter darf die Bekundungen eines Sachverständigen nicht ungeprüft übernehmen, Er hat sie auf ihre Überzeugungskraft zu prüfen und sich nach Möglichkeit ein eigenes Urteil auch in Fachfragen zu bilden (BGHSt 7, 238; 8, 113, 117 ff). Die Strafkammer hat sich also im Rahmen ihrer ureigenen Befugnisse gehalten, als sie das Gutachten im einzelnen nachgeprüft und beurteilt hat. Sic hatte dazu umso mehr Anlaß, als es sich selbst nach den Angaben des Sachverständigen um einen Grenzfall handelt, denn auch nach seiner Ansicht fehlte "nicht mehr viel zur Annahme von Volltrunkenheit",. In einem solchen Faile kann schon eine auch nur geringe Änderung in der Beurtcilung einzelner Tatunstände, eine leichte Verschiebung der Gewichte zu einem anderen Ergebnis führen.

Ein sachlichrechtlicher Fehler wäre es freilich, wenn

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sich die Strafkammer über gesicherte Ergebnisse der Wissenschaft, die vom Sachverständigen vorgetragen wurden, einfach hinvceggesctzt oder wenn sie Bekundungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde sie keinen Zweifel hegte, unberücksichtigt gelassen oder ohne zureichenden Grund beiseitegeschoben hätte. Das hat sie indessen nicht getan. Sie hat sich mit dem Gutachten des Sachverständigen auseinandergesetzt und hat cs großenteils dem Urteil zugrunde gelegt. Soweit sie ihm nicht gefolgt ist, hat sie ihren Standpunkt dargelegt. Diese Ausführungen lassen keine Widersprüche oder Verstöße gegen dic Denkgesetze ersehen.

Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie meint, daß erfahrungsgemäß Volltrunkenheit erst bei einem Blutalkoholgchalt von 3 #o eintrete. Zurechnungsunfähigkeit kann, wie der Sachverständige ausgeführt hat, auch schon bei einem Blutalkoholgehalt von 2,65 %o, wie er bei dem Angeklagten für die.Tatzeit festgestellt wurde, gegeben sein (vgl. auch Langelüddcekce, Gerichtliche Psychiatrie 2. Aufl. S. 72; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2, Aufl. S. 270). Es kommt hierbei allerdings auf die besonderen Tatumstände

Ans

Der Sachverständige hat auf die vorhandene - verminderte - Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten insbesondere deshalb geschlossen, weil die üblichen Begleiterscheinungen der Volltrunkenheit wie lallende Sprache, torkelnder Gang und echte Erinnerungslücken nicht vorhanden gewesen seien. Demgegenüber hat die Strafkammer es für möglich gehalten, daß die vom Angeklagten behauptete Erinnerungslücke doch echt sci und hat dafür besondere Umstände angeführt. Wenn die Strafkamner weiter anführt, daß der Angeklagte zu einer verrünftigen Abwägung und Überlegung nicht mehr fähig gewesen scin könne, weil von vornherein ein Erfolg des geplanten Reubes auf der belebten Straße letztlich ausgeschlossen gewesen

sci, ces sich also um eine im Grunde sinnlose Tat gehandelt habe, daR der Angeklagte bei seinem Fluchtversuch über die eigenen Füße gestolpert und gestürtzt sei,

wenn sie weiter berücksichtigt, daß die Alkoholtoleranz des Angeklagten nach der Aussage der Zeugin Vs» stark wechselte, daß er für die Wirkung des Alkohols

zur Tatzeit besonders anfällig gewesen sein könne, weil er die Nacht zuvor in Haft gewesen und seelisch erregt war, so kann auch unter Berücksichtigung der sonstigen Feststellungen und der Erwägungen des Sachverständigen der Schluß auf eine mögliche Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten nicht als abvwegig oder denkgesetzwidrig erachtet werden. Daß in diesem Zusammenhang die Strafkammer auch einen ungünstigen Einfluß der bestehenden Epilepsie des Angeklagten nicht für ausgeschlossen hält, läßt sich nicht beanstanden, wenn auch um die Tatzeit kein Anfall stattfand, ein epileptischer DEmmerzustanä ausgeschlossen werden kann und noch kcin Persönlichkeitsabbau festzustellen ist. Es ist mindestens auffällig, daß der bisher nicht vorbestrafte Angeklagte nunmehr - einige Jahre nachdem die Epilepsie infolge eines Unfalls erstmals aufgetreten ist - an zwei aufceinanderfolgenden Tagen unter Alkoholeinfluß Eigentumsdelikte beging. Die Strafkammer hätte daher auch noch darauf hinweisen können, daß das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Frau 29 ihn nach seinem Vorleben wesensfrend war und daher ebenfalls für seine Zurcechnungsunfähigkeit sprechen könnte.

Richtig ist, daß die Strafkammer bei der Erörterung der Zurechnungsfähigkcit nicht ausdrücklich darauf eingegangen ist, ob der Angeklagte möglicherweise unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder ob ihm vielleicht die Fähigkeit fehlte, nach der vorhandenen Einsicht zu handeln. Die Urteilsausführungen lassen jedoch

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erkennen, daß die Strafkammer nach beiden Richtungen Zweifel hegte. Im Felle Ve hat sie das Hemmungsvermögen

für erheblich becinträchtigt gehalten. Es ist folgerichtig, daß sie im Falle Z@5D, pci einer erheblich stärkeren Alkoholeinvirkung, auch das Hemmungsvermögen für stärker keceirflußt, möglicherweise für aufgehoben angesehen hat. Dic Bemerkung, daß der Angeklagte möglicherweise "zu einer auch nur annähernd sachgemäßen, vernünftigen Abwägung

und Überlegung nicht nchr fähig war", zeigt, daß die Strafkammer auch das Einsichtsvermögen für möglicherweise ausgeschlossen angeschen hat.

Konnte sich die Strafkammer von der - verminderten - Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht überzeugen, so mußte sic ihn aus § 330 a StGB verurteilen, falls. dessen sonstige Voraussetzungen gegeben waren (BGHSt 9, 390; 16, 187). Der Angeklagte hat in einem die Zurechnungsfühigkcit möglicherweise ausschließenden Rauschzustand cinen schweren Raub in Tateinheit mit Körperverletzung (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, § 223 StGB) verübt. Die Strafkammer nimmt ohne Rechtsirrtum an, daß er sich fahriässig in diesen Zustand versetzt habe. Sie hat zwar nicht ausdrücklich erörtert, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt. habe. Die Feststellungen zwangen jedoch nicht dazu; sie würden zu einer solchen Annahme nicht ausreichen. Daß der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Haft "beschloß, Zuflucht im Alkohol zu suchen", genügt jedenfalls dafür nicht, zumal er trinkgewohnt war.

Auch die Strafzumessung ist nicht erkennbar durch Rechtsirrtum beeinflußt. Die Gründe, die den Tatrichter zur Bejahung mildernder Umstände bestimmen, können auch bei der Festsetzung der Strafe als strafmindernd berücksichtigt werden, Die Feststellung, daß es sich im Felle VB möglicherweise um eine einmalige, alkohol-

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bedingte Entgleisung handelt", ist nicht falsch, wenn nur die im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begangenen Straftaten berücksichtigt werden, was die Strafkammer hier offenbar tut.

Die Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist daher als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Geier willms Fischer

Mai Sanders