Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 28.08.1963 – 5 StR 609/63

5. Strafsenat

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5_StR 609/6

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Lagermeister Willi H EB» aus neun. geboren am EB 1900 in rip (>),

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.dJanuar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr EEE

bei der Verkündung. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

°79, 08,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Lüneburg vom 28.August 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ists».

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

- Von Rechts wezen -

-2- [4

Gründe§

‚Das Landgericht hatte in der Hauptverhandlung beschlossen, den Medizinalrat Dr. SE als Sach- ‚verständigen über den Geisteszustand des Angeklagten zu vernehmen. Für die Dauer dieser Vernehmung verließ der Angeklagte auf Anordnung des Vorsitzenden den Sitzungssaal, "weil die Gefahr besteht, daß die Ehe des Angeklagten durch’das Gutachten gefährdet wird". Die gegen dieses Verfahren gerichtete Rüge der Revision. ist offensichtlich begründet. Zunächst darf der Angeklagte (was freilich nicht ausdrücklich gerügt ist) gemäß § 247 StPO nur. durch Gerichtsbeschluß, nicht aber auf bloße Anordnung des Vorsitzenden aus dem Gerichtssaal entfernt werden. Vor allem aber beruht die Anordnung nicht auf solchen Gründen, die gemäß § 247 StPO zu ihrer Rechtfertigung geeignet gewesen wären. § 247 Abs.1 Satz 1 StPO bezieht sich nur auf die Vernehmung von Mitangeklagten oder Zeugen, nicht auf die Vernehmung von Sachverständigen. Für die Dauer von Erörterungen über den körperlichen oder geistigen Zustand des Angeklagten kann seine Entfernung aus dem Sitzungssaal gemäß § 247 Abs.1 Satz 2 StPO nur dann angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Eine solche Besorgnis ist weder in der Verfügung des Vorsitzenden erwähnt worden, noch bestand für sie irgendein erkennbarer Anhaltspunkt. Da es hiernach nicht nur an einem Gerichtsbeschluß fehlt, sondern auch sachlich die Voraussetzungen für die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nicht gegeben waren, hat die Hauptverhandlung während dieser Zeit in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden, dessen Anwesenheit

das Gesetz vorschreibt. Diesist ein zwingender Revisionsgrund gemäß § 338 Nr.5 StPO. Das Urteil

war deshalb im vollen Umfange aufzuheben, ohne daß es auf eine Prüfung ankäme, ob und in welchem Umfang

es auf dem Verstoß beruhen kann.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka . Siemer Schmitt Kersting