Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 28.08.1963 – 2 StR 297/63

2. Strafsenat

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2123 003

Im Namen des Volkes In der Stralsache

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den t- und Gemüsehändler Thsodor K En eboren am EEE 929 in Krs, Rh zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in Gier Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. WB ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Januar 1963 in Gesamtstrafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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runde:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht wit einer Abhängigen in Taveinheit mit Unzucht mit einen kinde in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jehr und sechs Nonaten Gefängnis verurteilt, Seine Revision, mit der er Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im wesentlichen unbegründet.

1.) Wie der Revision zuzugeben ist, entsprach der Eröifnungsbeschluß vom 5. November 1962 nicht den Erfordernissen des § 207 Abs, 1 StPO. Außer Angaben über Jahr, Ort und Zahl der Taten enthielt er nur den Wortlaut der Tatbestände der §§ 173 Abs. 2, 174 Nr. * und 176 Abs. 1 Nr. 53 StGB; er bezeichnete aber nicht die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, Dazu mußten die konkreten tatsächlichen Vorgänge geschildert werden, in denen die Merkmale der anzuwendenden Strafgesetze zu finden waren (vgl. BGHSt 5, 225, 227; 10, 137). Ebenso mangelhaft war die sogenannte Formel der Anlklageschrift vom 27. August 1962,

- 3.

Indes ist anerkannt, daß der Eröffnungsbeschluß insoweit aus dem srmittlungsergebnis der Anklageschritt ergänzt und der Mangel geheilt werden kann (vgl. BGH aaO‘, Dies ist hier ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung sofort nach Verleseung des Eröifnungsbeschlusses geschehen, indem äieser dahin ergünzt wurde. daß der Angeklagte mit seiner am ED 1950 geborenen Stieftochter Franziska Cr weimal den. Geschlechtsversehr ausgeübt haben solle. Der Gegenstand der Hauptverhandlung war damit zweifelsfrei umgrenzt.

2.) Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet, Nach der Sachlage drängte sich der Strafkenmer nicht auf, einen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin zuzuziehen,

3.) Der Schuldspruch und der Ausspruch über die Einzelstrafen lassen Rechtsfehler nicht erkennen, Nur der Gesamtstrafausspruch gibt zu folgendem Bedenken Anlaß; Hach den Urteilsfeststellungen verbüßte der Angeklagte im Zeitpunkt des Urteils bis zum 3. März 19653 eine Gefängnisstrafe von vier Monaten wegen Unterhaltspflichtverletzung. Diese Strafe mußte nach § 79 StGB in die hier zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden, wenn der Angeklagte die Unzuchtshandlungen vor dieser Verurteilung begangen hatte, Ob dies der Fall war, läßt sich nicht nachprüfen, da über den’ Zeitpunkt der Trüheren Verurteilung nichts festgestellt ist. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkemmer versehentlich § 79 StGB nicht angewendet hat.

Daß die erwähnte Gefängnisstrafe inzwischen verbüßt ist, steht der Nachholung der Gesamtstrafe nicht entgegen (vgl. BGHSt 4, 366).

Baldus Dotterweich Kirchhof

Meyer Henning