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BGH Entscheidung vom 23.08.1963 – 4 StR 314/63

4. Strafsenat

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IF 4_S4R_314/63 -i.. 1608"

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Gebrauchtwagenhändier Josef Hans DEEB zus

ICE: ; Sort geboren am GE 1931, wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 4. Strafnenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal von 21. Februar 196% aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung des § 9 StVO, § 21 StV& verurteilt worden, Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet.

Die Verurteilung beruht auf folgenden Feststellungen:

Am Nachmittag des 4. April 1961 fuhr der Angeklagte, nschädcn er in Solingen-Landwehr von der Elberfelder Straße aus Richtung Langenfeld in die Bundesstraße 229 eingebogen war, mit 40 km/std in die dort liegende Eisenbannunterfiührung hincin. In diesem Augenblick überquerte der Grieche AED im vorderen Drittel der Unterführung die sechs Meter breite Fuhrbahn von rechts nach links. Als er etwa in der Mitte der rechten Fahrbahnseite war, sah er den Wagen des Angeklagten, der inzwischen auf wenige Meter herangekommen war, und sprang verwirrt und erschreckt an die rechte Innenvwand der Unterführung zurück, Der Angeklagte bremste sein Fahrzcug deshalb sofort stark ab, so daß es hielt, als An die Mauer des Tunnels fast erreicht hatte. Der Wagen stand leicht schräg auf der Fahrbahn, der rechte vordere Kotflügel berührte fast die rechte Mauerseite, während das Heck etvas zur Straßenmitte hin gerichtet war. Um von dem Wagen nicht an die Mauer gedrückt zu werden, war Ambatzis mit dem rechten Bein auf die vordere Stoßstange gesprungen und hatte sich mit dem Oberkörper auf die Kühlerhaube geworfen. Da der Wagen hielt, sprang er sogleich wieder ab und lief davon.

Er hatte eine leichte Prellung am linken Knie davongetragen:

Das Landgericht sieht ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Angeklagten darin, daß er an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren sei, weil er bein Einfahren in die Unterführung seine Fahrbahn wegen der Rechtskrümmung der Straße und wegen der Tunnelwand nur wenige Heter habe überblicken können. Als Ortskundiger habe er gewußt, daß in der Unterführung rechts ein Bürgerstcig fehlt und mit dem plötzlichen Auftauchen von Fußgängern auf. der nur gut 3 m breiten rechten Fahrbahnseite zu rechnen sci, umsomcehr, als unmittelbar hinter dem Tunnel von rechts die Wipperauer Straße mit ihrem linken Bürgersteig auf die Bundesstraße 229 einmündet. Als langjährigem Kraftfahrer sci ihm auch bekannt gewesen, daß er sein Fahrzeug auf däieser Sichtstrecke von nur wenigen Metern bei einer Fahrgeschwindigkeit von "mindestens 40 km/std" nicht werde anhalten Können,

Gegen diese Ausführungen bestehen rechtliche Bedenken. Der Angeklagte durfte, obwohl er auf ciner Vorfahrtstraße fuhr, allerdings nicht so schnell fahren, daß er es sich unmöglich machte, einen in seine Fahrbahn geratenen, lür | ihn sichtbaren Verkehrsteilnchmer rechtzeitig wahrzunchmen und einen Zusammenstoß mit ihm durch Ausweichen oder Brensen zu vermeiden (BGHSt 7, 118, 124; VRS 15, 346, 348; 16, 124; 22, 134). Davon geht auch das Urteil aus,

Das Schwurgericht hat seine Ansicht, der Angeklagte | habe die nach den Sichtverhältnissen zulässige Geschwindigkeit überschritten, jedoch nicht zutreffend begründet. Wie weit der Angeklagte noch von Ambatzis entfernt war, als er ihn sehen konnte, hat es nicht festgestellt. Bei der

rechtlichen Würdigung geht es zwar allgemein von einer "Sichtstrecke von wenigen Metern" aus. Das trifft jedoch nach den Urteilsfeststellungen so allgemein nicht zu, Bei der Beschreibung der örtlichen Verhältnisse ist nämlich angegeben, daß die innerhalb der Unterführung angebrachte Leitlinie im vorderen Drittel der Unterführung, also dort, vo Ambatzis die Fahrbahn zu überqueren begonnen hatte, für cinen von der Elberfelder Straße in die Unterführung cinfahrenden Kraftfahrer auf 50 m, die rechte Fahrbahnscite

im Tunnel "erst auf kürzere Entfernung" und nur die rechte Mauerinnenscite des Tunnels, wohin AB in seiner Verwirrung zurücksprang, auf wenige Meter zu überblicken ist, Das Schwurgericht hat die zuletzt bezeichnete geringste Sichtweite dem Vorwurf überhöhter Geschwindigkeit zugrundegelegt. Das ist unzulässig, weil der Angeklagte sich bei der Wahl seiner Fahrgeschwindigkeit nur nach der Übersehbarkeit sciner Fahrbahn zu richten brauchte, da diese rechts unmittelbar an die Tunnelmauer grenzt. Die hiernach zulässige Geschwindigkeit kann er nicht überschritten haben, wcil es ihm sogar fast gelungen ist, seinen Wagen noch vor Ambatzis anzuhalten, als dieser von der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte 1,50 m an die Tunnelwand zurückgesprungen war, Bei seiner Geschwindigkeit von 40 km/std hatte der Angeklagte, ohne Berücksichtigung einer verlängerten Raktionszeit, cinen Anhalteweg von rund 25 m. So weit mußte er also mindestens von dem Standpunkt des A noch entfernt sein, als er zu bremsen begann.

Rechtsirrig ist auch die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, daß ein Fußgänger plötzlich innerhalb der Unterführung auf der rechten Fehrbahnhälfte auftaucken werde, weil dort ein Gehweg fehle.

Da auf der gegenüberliegenden Seite ein Fußgängerweg durch den Tunnel fünrt, ist die Benutzung der Fahrbahn innerhalb des Tunnels für Fußgänger nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StVO verboten. Jeder Kraftfahrer darf darauf vertrauen, daß ein in derselben oder entgegengesetzten Richtung gehender Fußgänger einen vorhandenen Gehweg bemutzen und die Fahrbahn nicht betreten werde, ohne sich vorher darüber zu unterrichten, ob er durch nahende Fahrzeuge gefährdet werden könnte (BGH 2 VRS 12, 21; VRS 14, 296, 298; 17, 420; 24, 288). Das gilt selbst dann, wenn sich der Gehweg auf der gegen überlicgenden Scite befindet, An dieser Rechtslage ändert

es nichts, daß hier unmittelbar hinter der Unterführung

von rechts, von der Elberfelder Straße aus geschen, die nicht bevorrechtigte Wipperauer Straße in die Bundesstraße 229 einmündet, deren linker Bürgersteig an der rechten Tunnelmauer endet. Diese verkehrstechnisch bedenkliche Anlage des Gehwegs berechtigte A nicht dazu, von dieser Straßencinmündung aus auf der für ihn linken Fahrbahnhülfte der Bundesstraße 229, ohne Gehweg, weiterzugehen, und sodunn im vorderen Drittel der Unterführung ohne genügenden Ausblick nach links die Fahrbahn zum gegenüberliegenden Fu3- gängerweg hin zu überqueren. Fußgänger sind an der Einmündung der Wippcrauer Straße vielmehr verpflichtet, sich zuerst cine ausreichende Sicht auf den Fahrverkehr der bevorrechtigten Bundesstraße, auch nach links hin, zu verschaffen, diese Straße außerhalb des Tunnels, und zwar erst nach sorgfältiger Beobachtung des Verkehrs, zu überqueren und sodann den Fußgängerweg durch den Tunnel zu benutzen.

Das gegenteilige Verhalten AB' var arob verkcehrswidrig und wegen der unverkennbaren Gefährlichkcit so unvernünftig, daß der Angeklagte nicht mit ihm zu rechnen

brauchte und es auch nicht voraussehen konnte. Die Voraussehbarkeit ist cine Rechtsfrage, die das Revisionsgericht zuf Grund der ausreichenden Tatsachenfeststellungen dcs Schwurgerichts abschließend beurteilen kann (BGHSt 10, 12110

Entfällt aber die Voraussehbarkeit oder ist sie wenigstens wegen des grob unvernünftigen Verhaltens des Verletzten so gering, daß in der Nichtberücksichtigung der dann nur noch sehr entfernten Gefahr keine Verletzung der Sorgfaltspflicht mehr zu finden ist, so ist auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit unbegründet (RGSt 34, 91, 94; BGHSt 15, 462, 464 a.E.;5 16, 124, 126; 22, 131, 134). Da hier zum Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung kceirc Feststellungen mehr erforderlich sind und eine weitere Auf-Klärung der inneren Tatscite der dem Angeklagten ebenfalls vorgeworfenen Übertretung des § 9 StVO keinen Erfolg mehr verspricht, muß der Angeklagte freigesprochen werden (8 354 Abs. 1 StPO).

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse, zur Last. Ihr auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten

en

gemäß § 467 Abs. 2 StPO aufzuerlegen, besteht kein Anlaß,

Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen

Plitner Dr. Weber