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BGH Urteil vom 16.08.1963 – 4 StR 308/63

4. Strafsenat

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2165 066

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schlosser Arnolä H mc zu: 1. geboren om EEE 1977 in om.

wegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.

nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwelt ED ir der Verhandlung,

Landgerichtsrat egsrrd bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 7. Mai 1963 aufgehoben, soweit auf eine Gesamtstrafe erkannt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte ist des schweren Rückfalldiebstahls, des schweren Rückfalldiebstahls oder der gewerbsmäßigen Hehlerei in weiteren fünf Fällen, des Betruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und des versuchten Betruges für schuldig befunden worden. Das landgericht hat ihn unter Einbeziehung einer durch das Schöffengericht in Menden am 2. Oktober 1962 (4 Ls 21/62) gegen ihn verhängten Gefüngnisstrafe von neun Monaten zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren zehn Monaten Zuchthaus verurteilt. “ Seine Revision wendet sich gegen das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur in einem Nebenpunkt begründet.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 1 Satz 2 StPO) und deshalb einer weiteren Behandlung nicht zugänglich,

2, Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils 18ß8t im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3. Auch der Strafausspruch ist an sich rechtlich bedenkenfrei. Pehlerhaft ist nur die Bildung der Gesamtstrafe.

a; Mit Recht hat das Landgericht aus der Einzelstrafe im Fall 1 des vorliegenden Verfahrens und der im Urteil des Schöffengerichts in Menden vom 2. Oktober 1962 verhängten Strafe eine Gesamtstrafe gebildet, denn die im vorliegenden Verfahren als Fall 1 abgeurteilte Straftat hat der Angeklagte vor der Verkündung des Schöffengerichtsurteils begangen (88 74, 79 StGB). Diese Gesamtstrafe bleibt bestehen und ist

- 3 - in den künftigen Urteilssatz selbständig aufzunehmen.

b) Für die im vorliegenden Verfahren als Fälle 2 bis 10 abgeurteilten Straftaten mußte das Landgericht aber eine zweite selbständige Gesamtstrafe bilden, denn sie sind erst nach dem Urteil vom 2. Oktober 1962 begangen worden. Dies Gesamtstrafe darf nur die in den Fällen 2 bis 1o verhängten Strafen umfassen und die erste Gesamtstrafe nicht mit einbeziehen. Beide Gesamtstrafen hätten vom Landgericht nebeneinender gebildet werden müssen. Der die 88 74, 79 StERB beherrschende Gedanke geht dahin, der Richter habe es hinsichtlich der Gesamtstrafbildung so anzusehen, als ob die schon vor Erlaß des ersten Urteils begangenen weiteren Straftaten mit hätten abgeurteilt werden können, damit der Täter nicht schlechter gestellt wird, als wenn seine sänmtlichen strafbaren Handlungen unter Beachtung des § 74 StGB schon in dem zuerst abgewickelten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181). Für die Taten unter Nr. 2 bis 1o trifft dieser Rechtsgedanke nur untereinander zu, nicht aber im Verhältnis zur Tat Nr. 1.

Der Rechtsfehler nötigt dazu, die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, damit die erste, bereits festgesetzte Gesamtstrafe in den Urteilssatz aufgenommen und außerdem eine zweite Gesamtstrafe neu gebildet und ebenfalls

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in den Urteilssatz aufgenommen werden kann. Dabei darf die Summe der beiden Gesamtstrafen die Höhe der im jetzigen Urteil verhängten Gesamtstrafe nicht übersteigen (§ 358

Abs. 2 StPO).

dJagusch " Krumme Lang-Hinrichsen

Flitner Dr. Weber