Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 13.08.1963 – 1 StR 460/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2108 029
1_StR_460/63
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rentner Matthäus S Em zu: CE. 1:75. KB; scboren an U 1595 in Saum
wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26, November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Fischer
Bundes_ichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «EB» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 13. August 1963 wird ver-
worfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Was der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorbringt, läuft den Feststellungen zuwider und ist daher unbeachtlich (§ 337 StPO). In seiner in eine Frage gekleideten Aufforderung, sein entblößtes Glied zu betrachten, hat die Strafkammer mit Recht einen Versuch zur Verleitung des damals etwa 11jährigen Knaben zu einer unzüchtigen Handlung gefunden, zumal nach dem verfänglichen Gespräch, mit dem der Angeklagte sein unsittliches Vorhaben eingeleitet hatte (vgl. BGHSt 15; 118, 122 mit weiteren Fundstellen). Daß sie nicht auch die §§ 43, 175 a Nr. 3 StGB angewandt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Bedenken könnten sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen tatcinheitlich begangener vollendcter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 175 a Nr. 3 StGB erheben, Insoweit hat die Strafkammer von ihm allein festgestellt, daß er in wollüstiger Absicht handelte, sich jedoch nicht ausdrücklich über die Vorstellungen und Empfindungen des Jungen ausgelassen. Unabhängig von der Willensrichtung des Minderjährigen läßt sich indes nicht
beurteilen, ob er, vom Angeklagten verleitet, unzüchtige Handlungen verübte und dadurch zugleich mit ihm Unzucht trieb (BGHSt 2, 40; 17, 280, 285 ff). Hier entnimmt der Senat jedoch der Sachverhaltsschilderung des Urteils, daß der nunmehr fast Dreizehnjährige dem Treiben des Angeklagten mit innerer Anteilnahme folgte: Er ging auf das unsittliche Gespräch mit ihm ein, er ließ zu - wenn auch
nur für einen Augenblick -, daß ihm der Angeklagte das Glied aus dem Hosenschlitz holte, die Hand an sein (des Angeklagten) Geschlechtsteil führte und sah auch zu, wie der Angeklagte vor ihm onanierte. Ein solcher Sachverhalt schließt in sich selbst die Feststellung ein, daß der Junge, wenn nicht überhaupt selbst aus Wollust handelte, so jedenfalls die wollüstige Absicht des Verführers erkannte (BGHSt 8, 1). Diese Erkenntnis tritt auch in seinem Widerstreben gegen das unsittliche Ansinnen des Angeklagten hervor.
Da das Urteil auch sonst zu keinen rechtlichen Bedenken Anlaß gibt, ist die Revision zu verwerfen,.
Dr. Geier Willis Hübner
Fischer Sanders