Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 31.07.1963 – 2 StR 250/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_8tR_250/63
Iro
ImnmNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Frohwald K in: festen Wohnsitz, geboren zn 1930 in GC zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Betruges im Rückfall u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus j als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ot als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 28. Januar 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Kevision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in neun Fällen, in einem davon in Tateinheit nit Urkundenfälschung, insgesamt zu drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus sowie zu neun Geldstrafen verurteilt, Mit seiner Revision rügt er Verletzung formellen und maseriellen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Lie Nachprüfung des Schuldspruchs hat keine Rechts-Tchler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, Die Voraus-
setzungen des Betruges sind in allen Fällen dargeten.
Im Falle 4 (Betrug zum Nachteil des Autovermieters Vf) scheiden freilich die kosten der Rückführung des kraftfahrzeugs von Wien nach Solingen als Vermögensschaden in Sinn des § 263 StGB aus, da ihnen kein durch dieselbe Verfügung erstrebter Vermögensvorteil auf Seiten des Täters entspricht (vgl. BGHSt 6, 115 zur Frage der Stoffgleichheit von Schaden und Vorteil). Indes ist der durch die Vermietung unmittelbar verursachte Schaden zutreffend, wenn auch richt der Höhe nach, festgestellt, so daß die Verurteilung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Was die Verurteilung wegen Urkundenfülschung im Falle ı (CB) angeht, so ist äie Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe acht "fingierte" Bestellscheine "ausgestelit", dahin zu verstehen, daß er sie mit [alschen ilamen unterzeichnet hat. Auch gegen diese Verurteilung bestchen deshalb keine Bedenken,
Hingegen kann der Strafaussvpruch nicht aufrechterhalten bleiben, da die Voraussetzungen des Rückfalls nicht nachgewiesen sind. Die Strafkammer hat nur festgestellt, daß der Angeklagte neunmal, u.a. siebenmal wegen Betruges, davon dreimal unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls bestraft worden ist. Dies ist unzureichend, Der Tatrichter muß seine eigene uberzeugung vom Rückfall im Urteil darlegen, dementsprechend die in § 264 StGB bestimnte Aufeinanderfolge der Vortaten nach Verurteilung, Begehungszeit, Strafverbüßung prüfen und so die Rückfailvoraussetzungen in einer für das Revisionsgericht nach-
prüfbaren Weise feststellen.
m
Wit den Einzelstrafen entfällt die Gesamtstrale und damit auch das Berufsverbot. Es sei bemerkt, daß es nicht ausreicht, den Ausspruch dieser einschneidenden Maßregel nit dem bloßen Hinweis auf die Gesetzesbestimmung des § 42 1 StGB zu begründen.
Baldus Dotterweich Mayr
Meyer Henning