Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 24.07.1963 – 2 StR 217/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 sin 212/63 2117 074
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Gastronom Egon_L aus Kg geboren an EEE 1909 in
wegen versuchter Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Neyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt GEEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. Dezember 1962 wird ver-
worfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Hehlerei freigesprochen, jedoch die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt, da gegen ihn ein tegründeter Verdacht fortbestehe und zu einer anderweiten Entscheidung kein vertretbarer Anlaß gegeben sei. Gegen die letztere Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafkammer den Begriff des begründeten Verdachts im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht verkannt, Nach der Entscheidung des erkennenden Senats in BGHSt 11, 3853 liegt ein solcher Verdacht dann nicht mehr vor, wenn das Verfahren die Verdachtsgründe so weit beseitigt hat, daß der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahe kommt, Für diese Prüfung und Feststellung ist der Zeitpunkt des Freispruchs maßgebend. Erwägungen darüber, wie zur Zeit der Klascerkebung oder der Eröffnung des Hauptverfahrens die Beweislage zu beurteilen war, müssen somit ausscheiden. In der Hauptverhanälung können sich die Verdachtsgründe gegenüber
dem Zeitpunkt der Anklageerhebung wesentlich verstärken, gleichwohl aber zu einer Verurteilung nicht ausreichen, weil - das Gericht letzte Bedenken nicht überwindet. Daß in solchen Fällen § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht anwendbar ist, steht außer Zweifel. Deshalb muß auch außer Betracht bleiben, was die Revision über die Bewceislage vor Anklageerhebung und über die Anwendbarkeit der Beweisregel des § 259 StGB auf den untauglichen Versuch der Hehlerei ("Versuch am untauglichen Objekt") ausführt,
Ebensowenig kann die Revision Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil nicht zweifelsfrei ergibt, zu welcher Überzeugung die Strafkammer hinsichtlich der Strafbarkeit des Vorerwerbs gekommen ist. Einerseits scheint sie angenomnen zu haben, daß der Verkäufer Zgg die Schmuckstücke entweder gestohlen oder seinerseits hehlerisch erworben habe (UA Seite 9), Andererseits spricht das Urteil nur von versuchter Hehlerei sowohl bei u] als zweiter Alternativo, als auch beim Beschwerdeführer. Stand aber für die Strafkammer — abweichend vom Eröffnungsbeschluß - fest, daß zip die‘ Schmuckstücke strafbar erlangt hatte, und war nur die Art und Weise dieses Erwerbs zweifelhaft geblieben, dann kam beim Beschwerdeführer - Vorsatz vorausgesetzt — nicht versuchte, sondern vollendete Hehlerei in Betracht,
Die Klärung dieses Zweifels kann aber dahinstehen. Denn entscheidend ist allein, welche Verdachtsgründe nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung, wie es in den tatsächlichen Yeststellungen des Urteils niedergelegt ist, bestehen geblieben sind. Gerade nach diesem Ergebnis richtst sich gegen den Angeklagten ein erheblicher Verdacht der vollendeten, nicht bloß der versuchten Hehlerei. Nicht nur blieb der Nitangeklagte A] dringend verdächtig, den Schmuck selbst gestohlen zu haben, auch der Angeklagte ist ebenso Gringend verdächtig, gewußt, mindestens aber damit gerechnet zu haben, daß die Sachen mittels einer straibaren Handlung erlangt waren.
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2.) Die Strafkammer hat auch die Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht übersehen, wie der Schlußsatz ihrer Begründung zeigt. Ihre Ermessensentscheidung ist nach der Sachlagc ausreichend begründet.
Baldus Kirchhof Mayr
Meyer Henning