Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 23.07.1963 – 1 StR 555/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2108 032
Im Namen des Volkes
In der Strafsac.ue
gegen
den Hilfsarbeiter Ludwig MB , ohne festen Wohnsitz, geboren am NEED 1937 ir TEE. zur
Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof uam als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter reg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28, August 1962 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen
i. zur Festsetzung einer Einzelstrafe in dem rechtskräftig festgestellten Diebstahlsfall KB: Co,
2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsnittels.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hatte den Angeklagten am 2. November 1961 wegen cines schweren Einzeldiebstahls (Fall Kl & Co) und wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls, beide im Rückfall begangen, zur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat die Entscheidung mit Ausnahme des Schuldspruchs im Falle KB & Co auf (Urt. vom 13. Februar 1962 - 1 StR 33/62 -) und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück. Dieses hat den Angeklagten nunnchr wegen neun einfacher und wegen fünfundzvanzig schwerer Diebstähle im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt,
Die Revision erhebt allein die Sachrüge, stützt sie aber zum Schuldspruch ausschließlich auf Tatsachen, die nicht Urteilsinhalt sind. Das ist unzulässig (§ 337 StPO). Der Beurteilung des Beschwerdeführers als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers setzt die Revision bloß ihre andere Ansicht entgegen; Rechtsfehler in dem Urteil zeigt sic nicht auf. Wohl aber irrt sic rechtlich selbst, wenn sie in Einbruchsdiebstählen weder den Ausdruck starken verbrecherischen Willens noch einc erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit findet. Ebenso irrt sie, wenn sie dic Gefährlichkeit eines Gewohnheitsdiebes nur an dem Wert sciner Beutc messen will. Diese war übrigens keineswegs in allen Fällen gering, so nicht in den Fällen II 3, 5, 7; 19 und 22 der Urteilsgründe.
m.
Ein Rechtsfehler ist der Strafkammer jedoch insofern unterlaufen, als sie die Gesamtstrafe "unter Einbeziehung der durch Urteil vom 2. November 1961 rechtskräftig" festgesctzten Einzelstrafe von zwei Jahren Zuchthaus gebildet hat. Diese Strafe hattc der Senat, wie schon erwähnt, durch sein früheres Urteil mitaufgehoben. Das Landgericht hätte sie daher neu festsetzen müssen. Das muß es nachholen. Durch § 358 Abs. 2 StPO ist es daran nicht gehindert (BGHSt 4, 345). Die Gesamtstrafe ist dann aus der neuen Einzelstrafe im Falle Kl & Co und aus den übrigen - infolge Verwerfung der Revision rechtskräftigen - Einzelstrafen zu bilden. Sie darf die bisherige Gesamtstrafe nich übersteigen.
Dr. Geier Seibert Willms
Hübner Mai