Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 15.02.1962 – 1 StR 33/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 53R_33/62 2190 095
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Ludwig Siegfried M EB ohne
festen Wohnsitz, geboren ar EEE : 937 ir Te:
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat dex \. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichier Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter rd als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist,
b) im übrigen im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neucr Verhanälung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall und wegen eines weiteren fortgesetztien schweren Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie wendet sich mit näheren Ausführungen gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung. Trotz des allgemein gestellten Aufhebungsamtıages ist daraus zu entnehmen, daß die Revision auf die Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall unä im übrigen auf den Strafausspruch beschränkt ist. In Giesem Umfang hat sie auch Erfolg.
Der Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall liegt zugrunde, daß Ger Angeklagte in der Zeit vom 27. Dezember 1960 bis 25. Januar 1961 in 25 Fällen in verschiedenen Kirchen Geldbeträge aus Onpferstöcken um sonstigen Sammelbüchsen, meistens unter Erbrechen der Behältnisse, gestohlen, ferner einen Automaten ausgeraubt, in mehreren Schulen in Reutlingen Kleidungsstücke nach Geld durchsucht und daraus ca. AO DM entwendet, sowie in den Turnhallen zweier Frankfurter Schulen Geldbeträge aus einer Aktentasche unä einer Hanätasche an sich genommen hat. Die Annahme einer fTortgesetzten Handlung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer meint, allen diesen Diebstählen liege ein einheitlicher Gesamtvorsatz zugrunde. Das Wollen des Augeklagten sei von vornherein auf einen
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annähernd bestimmten, durch mehrere unselbständige Einzelakte abschnittsweise zu verwirklichenden Gesanmterfolg gerichtet gewesen. Er habe, als er bei seiner Mutter in Stadtprozelten nicht untergekommen Sei, danach gestrebt, wieder in ein georänetes Arbeits. verhältnis und zwar im Betrieb des Vaters oder doch zumindest in der Nähe des Vaters in Hornberg zu kommen und sich vorher die fürs erste notwendigen Mittel zu verschaffen. Um dieses Endziel zu erreichen, habe er sich zucıst aufs Betteln verlegt und, nachdem er damit schlechie Erfahrungen gemacht hatte, den Entschluß gefaßt, durch Ausrauben von Opferstöcken und Geldkästen in Kirchen und durch Entwenden von Geld aus Kleidern oder sonstigen Gegenständen in Schulen und Turnhallen sein Ziel zu erreichen.
Die Annahme, daß der Angeklagte bei seinen Diebstählen dieses Endzicel im Auge hatte, ist aber schon mit dem Umstand kaum zu vereinen, daß der Angeklagte, der mit den Opferstockäiebstählen am 27. Dezemper 1960 begann, bereits Mitte Jamuar wieder in Hornberg war, sich von dort aber wieder entfernte und bis zum Tag seiner Fesinahme am 25. Januar 1961 weitere 15 Diebstähle u.a. in Karlsruhe, Frankfurt, Wiesbaden, Mainz und Bingen verübte. Außerdem stellt die Strafkammer im Rakmen ihrer Ausführungen zur Strafzumessung fest, daß Ger Angeklagte einen Großteil seiner Beute verjubelt habe. Auch das widerspricht der Ännanme, daß der Angeklagte die Diebstähle ausgeführt habe, um sich Geldmittel zur Bestreitung seines Unterhalts für die erste Zeit seines Aufenthalts in Hornberg zu beschaffen.
Ob der Angeklagte ein solches "Endziel" hatte, ist jedocsh für die Annahme einer fortigesetziwen Handlung
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ohnehin nicht entscheidend. Der einheitliche Zweck,
zu dem ein Täter seine Beute aus einer Reihe von Straftaten verwenden will, vermag die Einzeltaten nicht zu einer fortgesetzten Handlung zusammenzufassen und begründet keinen Gesamtvorsatz. Hierzu ist vielmehr erforderlich, daß der Täter spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der geplanten Handiunssreihe die mehreren weiteren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch mindestens insoweit in seinen Willen aufgenommen hat, als das zu verletzenäe Rechisgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommt (BEHSt 1, 313. 515). Die Feststellungen der Strafkammer reichen hiernach für die Annanme eines solchen Gesamtvorsaizes nicht aus. Sie lassen vielmehr eı- kennen, daß der Angeklagte nur allgemein den Entscnluß gelant hatte, sich äurch Opferstock- und andere Diebstähle Gelä zu verschaffen, daß er aber jeweils nach Vollenäung einer Tat nach einer neuen Gelegenheit Ausschau hielt und nach Auskundschaftung einer solchen erst den Vorsatz zur Ausführung der neuen Tat faßte. Es iot von vornherein ganz unwahrscheinlich, daß der Angeklagte zur Zeit seiner ersten Opferstockdiebstähle in Heilbronn und Umgebung schon den Entschluß gefaßt haben sollte, solche Diebstähle etwa auch gegen Ende Januar 1961 in Mainz und Bingen auszuführen, ganz abgesehen von den Diebstählen in Reutlinger Schulen und Frankfurter Furnhallen sowie dem Automatendiebstahl in Reutlingen, die schon nach der Art der Ausführung aus dem Rahmen der übrigen Taten völlig herausfallen.
Ta hiernach die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Diebstahls auf Rechtsirrtum beruht, ist das Urteil insoweit aufzuheben. Aber auch im übrigen kann
der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Frage,
ob der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, wird bei der Strafzumessung erneut zu prüfen sein. Sie kann nach Sachlage für alle Taten nur einheitlich beantwortet werden. Hierbei wird die Strafkammer zu beachten haben, daß entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Meinung die Jugendstrafe von sechs Monaten, zu welcher der Angeklagte früher verurteilt worden ist, als Gefängnisstrafe im Sinne des § 20 a Abs. 1 SiGB anzusehen ist (BGHSt 12, 139)»
Nit dem Wegfall der Einzelstrafen entfallen auch die Gesamtstrafie und die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft.
Dr. Geier Seibert Willns
Fischer Sanders