Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 19.07.1963 – 4 StR 263/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
im Namen aes vYolkes
In der Strafsache gegen
sen Kranführer ill "fü: zur Zeit unbekannten Auferthalts, geboren an MB 192: in - au.
wezen Meineides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1963, an der teil:senommen haben:
Bundesrichter Krumne
als Vorsitzender, Bundesrichter Frof.Dr. Lang-Hinrichsen Rundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Yeter
als beisitzende Richter, Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellternn
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 2. April 19653 im Strafausspruch nit den Feststellungen aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der Anreklagte ist wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Er ist für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu weröen.
Wit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorsckriften.
Die Verfahrensrige ist nicht den Vorschriften des esetzes entsprechend tegründet und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Gegen der Schuldsepruch ergeten sich keine rechtlichen Bedenken.
Der Angeklagte hat am 9. Noverber 1961 den Offertarunrzseid geleistet. Obwohl er damals erwertslos war, erklärte er auf die Frage der Justizangestellten Ci; die das Verrögensverzeichnis nach seinen Angaben ausfüllte, er arbeite bei dem Sägewerk FW und verdiene Sort E80 DN in der Yoche, Er leistete daraufhin den Eid, nachdem er über dessen Bedeutung telehrt worden war.
Nach § 807 Abs. 2 ZPO erstreckt sich der Offenbarungseid des Schuldners auch darauf, daß das Vermögensverzeichnis richtig ist. Es darf daher (BGHSt 7, 375; 14, 345, 349) keine Gegenstände enthalten, die in ahrheit nicht zum Vermögen des Schuldners gehören. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe wörtlich erklärt, daß er tei ser genannten Firma "arbeite" und 80 DM
in der Woche "verdiene". Einen Irrtum des Anzeklagten über dic Bedeutung seiner Angaben konnte die Strafkammer
äaber für ausgeschlossen erachten. Sie konnte somit ohne Kechtsverstc® feststeilen, der Angeklagte sei sich dessen bewußt gewesen, deß die Angaben nicht der Wahrheit entsprachen.
Dagegen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Höhe
der Strafe auf rechtlich unzulässigen Erwägungen beruht. Lie Strafkammer führt nämlich aus, es habe nicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte durch seine falschen Angater die kbetreibende Gläubigerin oder einen anderen hate tenachteiligen wollen. Als Beweggrund für
seine Angaben käme rur in Betracht, daß er sich möglicher-
weise geschänmt habe, als Erwerktsloser dazustenen. Da ein "erhetlicher"” Schaden nicht entstanden sei und der Angeklagte weren eines Eidesdelikts nicht vorbestraft sei,
habe ihr das verickt mildernie Unstände zugetillist. Auf
‚die Kindeststrafe habe jedoch nicht erkannt werden können,
weil der Einstellung weiter Bevölkerungskreise entgegenzetreten werden müsse, die der Eidesleistung nicht mehr äle ihr zukommende Bedeutung teimäßen.
Die Annahme liegt nahe, daß das Landgerickt bei der trafbemessung unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Akschreckung über das Schuldmaß hinausgeganger ist. Lies ergibt sich insbesondere daraus, daß es eine empfindliche vefängnisstrafe, nämlich von zehn Monaten erforderlich sehalten hat, otwohl es einen menschlich verständlichen Bewergrund für die falschen Angaben zu Gunsten des Angeklagten unterstellt hat. Es war in Betracht zu ziehen, daß der dem Angeklagten vorgeworfene Meineid einen beson-
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ders leichten Tall darstellt. Das von § 154 StGB geschützte
Rechtsgut wird nur denn erheblich verletzt oder gefährdet, wenr der Angeklagte dem Gläubiger eine Vollstreckungsnöglichkeit verschwiegen oder dessen Vollstreckungsmaßnahmen
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anderweit erschwert hat. Dies ist hier nicht:der Fall.-Es erscheint auch nicht klar, was die Wendung, ein "erheblicher" !chaden se! nicht entstanden, bedeuten soll. Sofern die Strafkammer einen Schaden der Gläubiger im Auge hat, so
iet nach den bisherigen Feststellungen ein solcher über-
haupt nicht entstsnden.
Das Urteil mußte daher im Strafausspruch aufgehoben
serdens
“rumme Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler Dr. Weber