Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 19.07.1963 – 4 StR 233/63

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2160 094

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Spitzendreher Emil DB zus up setoren ar ED 933 :r. v ED ,

wegen Unfallflucht

nat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler

Bundesrichter Dr, Weber als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter aD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kaiserslautern vom 11. Dezember 1962 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unfallflucht verurteilt worden ist. Von diesem Vorwurf wird er freigesprochen.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe fällt weg» Soweit der Angeklagte freigesprochen ist; 7.._; werden die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens der

Landeskasse auferlegt. Diese hat auch die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründes

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und außerdem (§ 74 StGB) wegen Unfallflucht zur Gesamtstrafe von einem Monat Gefüngnis verurtcilt.

Der Angeklagte hat die Sachrüge erhoben. Er wendet sich nur dagegen, daß er wegen Unfallflucht verurteilt worden ist. Die Beschränkung der Revision auf diesen Schuldvorwurf ist wirksam,

Den Urteilsfeststellungen zufolge ist der Angeklagtc mit seinen Kraftwagen auf der Straße absichtlich auf die Eheleute SW und deren Verwandten IWW derart zugefahren, daß diese sich nur durch rasches Beiseitespringen in Sicherheit bringen konnten. Als der Angeklagte nochmals auf sic, und zwar auf den Bürgersteig hinauf, zufuhr, bewarfen sic seinen Wagen mit Steinen. Während der Angeklagtc zum Rückwärtsstoßen vom Bürgersteig herab ansetzte, schlug der Ehemann SB nit einem Stein eine Seitenscheibe des Kraftwagens ein. Entweder schon beim Einschlagen der Scheibe oder beim Rückwärtsfahren des Kraftwagens erlitt Schmidt, der mit seinem Arm mindestens 20 cm weit in das Wageninnere eingedrungen war, eine stark blutende Schnittverletzung am Arm. Der Angeklagte, der dies erkannt hatte, fuhr davon. Dabei war 'hach sciner glaubhaften Einlassung nicht die Absicht, sich der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall zu entziehen, sondern angesichts der drohenden Haltung der angegriffenen Personen Angst scin Fluchtmotiv".

i. Es kann offen bleiben, ob dic Auffassung des Schwurgerichts zutrifft. der Angeklagte sei "nach einen Verkehrsunfall" weggefahren, Denn die Verurteilung wegen Unfallflucht hält aus anderen Gründen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Schwurgericht hat den Vorwurf der Unfallflucht nicht daraus hergeleitet, daß der Angeklagte von der Unfallstelle weggefahren ist. Es hat ihm zugute gehalten, daß er angesichts der drohenden Haltung der angegriffenen Personcn lediglich aus Angst geflohen ist. Jedoch hat es ihm vorgeworfen, "daß er nicht anschließend, notfalls unter polizeilichem Schutz, an die Unfallstelle zurlickgekehrt ist", Das sei ihm um so eher möglich gewesen, als er auf seinem Fluchtweg an einem nur einige hundert Meter entfernten Polizeirevier vorbeigefahren sei, "wo er den Unfall hätte melden können und müssen".

Diese Srwägungen rechtfertigen indes den Schuldspruch wegen Unfallflucht nicht. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß derjenige sich der Unfallflucht schuldig macht, der nach einem Verkehrsunfall nicht an die Unfallstelle zurückkehrt, die er zunächst befugtermaßen, z.B. um einen Verletzten zum Arzt zu bringen oder aus Angst vor der drohenden Haltung der Anwesenden, verlassen hatte. Der Täter ist aber nicht verpflichtet, sich selbst als Unfallbeteiligter bei der Polizei zu melden oder auf andere Weise als durch das bloße Warten an der Unfallstelle bezw. die bloße Rückkehr dorthin zu seiner eigenen Überführung beizutragen (BGHSt 7, 112, 117/118; 18, 114, 118; BGH VRS 21, 268/269, 272).

ern

mm =

Ist der Angeklagte, was ihm das Schwurgericht gcglaubt hat, nur aus Angst vor den ersichtlich gegen ihn äußerst aufgebrachten Personen von der Unfallstelle weggefahren, so brauchte er solange nicht dorthin zurückzukehren, als er befürchten mußte, von diesen Personen mißhandelt zu werden. Andererseits entfiel seine Rückkehrpflicht von dem Zeitpunkt ab, in dem er nicht mehr damit zu rechnen brauchte, daß cr an der Unfallstelle zu Feststellungen über das Unfallgeschehen geeignete und bereite Personen treffen werde. Wielange mit der Anwesenheit oder dem Erscheinen solcher Personen am Unfallort zu rechnen ist und demgemäß die Pflicht, dorthin zurückzukehren, besteht, ist Tatlrage; es kommt auf die Unfallfolgen, auf Zeit und Ort des Unfalls und die sonstigen Begleitumstände an (BGII DAR 1955, 116/117; BGH GA 1957, 243).

Hierüber enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Der Senat erachtet es als ausgeschlossen, daß jetzt noch, fast zwei Jahre nach der Tat, die zur abschließenden Beurteilung der Rückkehrpflicht notwendigen Feststellungen, insbesondere auch über die für den inneren Tatbestand der Unfallflucht maßgebenden Vorstellungen des Angeklagten, getroffen werden könnten.

Deswegen ist es geboten, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben.und den Angeklagten von der Anklage wegen dieser Straftat freizusprechen. Das hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.

2. Dem angefochtenen Urteil ist mit Sicherheit zu entnehmen, daß das Schwurgericht dem Angeklagten auch dann die Fahrerlaubnis entzogen haben würde, wenn es ihn nicht

auch wegen Unfallflucht verurteilt hätte, Die Sperrfrist ist in Höhe der gesetzlichen Mindestdauer von sechs Monaten festgesctzt worden. Bei dieser Maßregel muß es daher sein Bewenden haben,

Strafaussetzung zur Bewährung ist mit Rücksicht auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB versagt worden. Auch insoweit ist es ohne Bedeutung, daß die Bestrafung wegen Unfallflucht entfällt.

3, Ein Anlaß, der Landeskasse notwendige Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, besteht nicht. Von der Anklage der Unfallflucht ist der Angeklagte nur mangels ausreichenden Nachweises freigesprochen worden. Das gesamte Verhalten des Angeklagten hat eine grobe Unsittlichkeit in sich geschlossen (§ 467 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StPO; § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).

Krumme Lang-Hinrichsen Flitner

Börtzler Dr. Weber