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BGH Entscheidung vom 10.07.1963 – 5 StR 431/63

5. Strafsenat

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5 StR 431/63 | | 2187 Oe

ImNanmnen des Volkes:

In der Strafsache gegen

den Bauarbeiter Günter U Ep aus aD, geboren am EEE 950 in rg:

wegen Unzucht mit Männern

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.0ktober 1963, an der tuilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte in

als Urkundsbcautin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 10.Juli 1963 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagtu wegen versuchter Verführung zur Unzucht mit einem Manne im Fall KB verurtoilt worden ist,

b) in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen,

5. Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründez

‘ Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Männern (§ 175 StGB) in vier Fällen und wegen. versuchter Verführung zur Unzucht mit Männern (§§ 175a Nr.3, 43 StGB) in zwei Fällen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg. .

Die Schuldsprüche sind ohne sachlichrechtlichen Mangel, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Unzucht mit Männern in vier Fällen und wegen versuchter Verführung zur Unzucht mit einem Manne im Fall Schmidt verurteilt hat. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Das gilt insbesondere auch für den Einwand, die Strafkammer habe die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB zu Unrecht verneint.

Die Verurteilung wegen versuchter Verführung zur Unzucht mit einem Manne im Fall KfPhat dagegen aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand. § 175a Nr.3 StGB setzt u.a. voraus, daß das Opfer der Verführung noch nicht 21 Jahre alt ist. Das Urteil stellt diese Voraussetzung im Fall Kpnricht fest.

Auf Seite 6 UA wird in demjenigen Teil der Urteilsgründe, in denen die Feststellungen zum äußeren Tatbestand wiedergegeben werden, über den Zeitpunkt der Tat und das Alter des Opfers nur gesagts "Im Spätherbst 1961 hielten sich der Angeklagte und der am 24.November 1940 geborene Landarbeiter Ki in der Gastwirtschaft FW in MO] auf." Diese Feststellung läßt unklar, ob die Tat vor oder nach dem 24.November 1961 geschah, an dem Kg 21 Jahre alt wurde. Denn unter "Spätherbst" versteht man einen Zeitraum, der über den 24.November hinausreicht. Auf Seite 14 UA wird bei der rcchtlichen Würdigung allerdings weiterhin mitgeteilt, der Angeklagte habe gewußt, daß KB noch nicht 21 Jahre alt war. Das vermag indessen

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bei der hier gegebenen Sachlage die erwähnte Unklarheit nicht zu beseitigen. Es kann auf irrigen Vorstellungen der Strafkammer über das Ende des Zeitraumes "Spätherbst" beruhen.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die rechtsfehlerhafte Verurteilung im Fall Kp auch die Einzelstrafen beeinflußt hat, welche die Strafkammer für die übrigen Taten verhängt hat.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting .