Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 10.07.1963 – 2 StR 202/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Rentner Kurt_M aus _O /Krs: OD» geboren am 1954 in W R
wegen versuchter \lotzucht und Entführung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1963, ari der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Hayr Bundesrichter keyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter GEEEEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn von 8, Februar 1963 wird verworfen; jedoch entfällt die Verurteilung vregen schwerer üUnzucht (Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StuB).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragens
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinrheit nit schwerer -— gemeint ist gewaltsam vorgenommener - Unzucht und Entführung nach den §§ 177, 43, 176 Abs. 1 Nr, 1 und 236, 75 StGB unter Annahme erheblich verminderter ZurechnungsTfähigkeit zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fanrerlaubnis euf zwei Jahre entzogen. Kit seiner Revision rügt er Verletzung foruellen und materiellen Rechts.
Dice Verfahrensbeschwerde ist verspätet begründet worden, da das Urteil dem Verteidiger zum erstennal am 6. „ürz 1963 zugestellt wurde, die Begründungsschrilft beim Landgericht aber erst an 1, April 19653 einging. Sie ist daner unzulässig.
Die - rechtzeitig erhobene - Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs, dic Verurteilung wegen gewaltsam vorgenommener Unzucht muß wegfallen.
Die Strafkammer sieht dieses Verbrechen an sich zutreffend im gewaltsamen Versuch des Angeklagten, seinen entblößten Geschlechtsteil bei der Zeugin Ingrid in einzuführen, Andererseits würdigt sie -— ebenfalls zu Recht — scin Tun zugleich als versuchte Notzucht, da er durch Gewalt das Hädchen zur Luldung des von Anfang an beabsichtigten Geschlechtsverkehrs zwingen wollte. Jede gewaltsame Unzuchtshandlung, die diesen Zreciejdient, ist tatbestandsmäßig Tür das Verbrechen der Notzuckt, Es besteht deshalb keine Tateinheit, sondern GVesetzeseinheit zwischen versuchter Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen in dem Sinne, daß die Verurteilung auf den Tatbestand der versuchten Notzucht zu beschränken ist, wenn die Unzuchtshandlung nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen soll (BGHSt 1, 152; 17, 1).
So lag es hier, Die unzüchtige Handlung bestanä gerade im Versuch des Geschlechtsverkehrs. Wie die Strafkammer zu kKecht ausführt. ist der Angeklagte nicht freiwillig vom Versuch der Notzucht zurückgetreten.
Auch die Verurteilung wegen üntführung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zurechnungsunfähigkeit ist bedenkenfrci verneint.
Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern,
uf den Strafausspruch ist die Annahme eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ersichtlich ohne Einfluß geblieben. Zur Strafzumessung ist jedoch noch folgendes zu bemerken:
Die Strafkammer hat § 51 Abs. 2 StGB angewendet und die Strafe genildert, Ihre Begründung dazu ist widerspruchsvoll: einerseits stellt sie unter Berufung auf das @iachten des Sachverständigen Dr. med. Boergen, dem sic sich in vollen Umfang angeschlossen hat, fest, die Fähigkeit des Angcklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, sei zur Zeit der Tat erheblich vermindert gewesen, Danach wärenbei ihm sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch das Hemmungsvermögen herabgesctzt sewesen, Andererseits führt sie unmittelbar anschließend aus, daß nach diesem Gutachten "der Angeklagte ... in seiner Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen iut." Daraus ergibt sich, daß nur eine dieser Fähigkeiten beeintrüchtigt war, wobei unklar bleibt, welche.
Indes ist der Widerspruch im Ergebnis unschädlich. Vic den Hinweisen auf den Alkoholgenuß und die Alkroholintoleranz des Angeklagten zu entnehmen ist, wollte die Strafkammer offensichtlich nur das Hemmungsvermögen als gemindert ansehen. Nach dem Urteilszusammenhang ist er sich des Unrechts seines Tuns tatsächlich bewußt gewesen, Ob seine Einsichtsfühigkeit im allgemeinen herabgesetzt war, spiclt deshalb keine Rolle. § 51 Abs. 2 StGB rogelt nänlich, soweit die kEinsichtsfähigkeit in Betracht kommt, cinen
Fall des Verbotsirrtums (vgl. Dreher GA 1957, 99; Schwarz-Dreher 24. Aufl, Ann. 2 zu § 51). Ein solcher war nicht gegeben, da der Angeklagte das Unrecht seines Tuns erkannt
hatte. Baldus Kirchhof Mayr
Heyer Henning