Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Urteil vom 02.07.1963 – 5 StR 217/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ist der nicht rechtzeitig geladene Verteidiger zur Hauptverhandlung erschienen, so steht ihm, nicht dem Angeklagten, die Entscheidung darüber zu, ob er Aussetzung der Verhandlung verlangen oder auf dieses Recht verzichten will.

Nachschlagewerk: ja

Amtliche Sammlung: ja 2181 039

Stpo § 218

Ist der nicht rechtzeitig geladene Verteidiger zur Hauptverhandlung erschienen, so steht

ihm, nicht dem Angeklagten, die Entscheidung darüber zu, ob er Aussetzung der Verhandlung verlangen oder auf dieses Recht verzichten will.

BGH, Urt. v. 2. Juli 1963 - 5 StR 217/63 IG Hamburg

5 stR_ 217/63

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlosser Karl-Heinz L ww, ohne festen Wohnsitz, geboren am EM 1924 in DEM Kreis om,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bibliotheksinspektorin > als Urkundsbeamutin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Fevision des Ingeklagten Tg gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10.Dezember 1962 wird verworfen, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2.

Die nach dem 10.Dezenmber 1952 erlittene Untersuchungshaft wirä, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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Die in der Kevisi' sstogründungsschrift vom 1.März 1963 erhobenen Rügen sind ollensichtlich unbezsründet. Der Erörterung bedarf nur de vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Verfahrensrüge.

Pflichtverteidiger war zunächst kechtsanwalt Dr.Möring. Dieser schrieb der Strafkammer unter dem 29.November 1962, er sei an den Hauptverherälun”stagen vom 7. und 10.Dezember 1962 nicht in Hamburg; er bit;= deskaltb, an seiner Stelle den Rechtsanwalt Dr. KW ::izuoränen. Das tat der Vorsitzende durch Verfügung vom 4.Dezeinver, die dem neuen Verteidiger gleichzeitig mit der Tauung noch am selben Tage fernmündlich, dem Angeklagten am 5.Dezember schriftlich mitgeteilt wurde. In der Hauptverhandlung am 7.Lezeuber verzichtete der Verteidiger auf die Finhaltung der Ladungsfrist.

Der Angeklagte trägt vor, dazu habe er ihn nicht ermächtigt. Er habe nicht zewußt und sei auch nicht darüber belehrt worden, daß wegen nicht rechtzeitiger Ladung die Aussetzung der Hauptverhandluns verlangt werden könne.

Auch diese Eüge greift nicht durch. Zwar ist im Schrifttum (Löwe/Rosenberg, StPO 20.Aufl. 8 zu § 218; Kleinknecht/Müller, StPO 4,Aufl. 5 zu § 218; Schwarz/Kleinknecht, StPO 23.Aufl. 5 zu § 218) und in der älteren Rechtsprechung (RG JW 1902,578;5 RGSt 43,161) die Ansicht vertreten worden, nur der Angeklagte, nicht der Verteidiger könne wirksam auf das Aussetzungsrecht verzichten, das sich aus der nicht rechtzeitigen oder ganz unterbliebenen Ladung des Verteidigers ergibt. Dieser Ansicht ist aber für den Fall der nicht rechtzeitigen Lalung des in der Hauptverhandlung erschienenen Verteidigers nicht zuzustimnen. Für diesen Fall kann die

"entsprechende" Anwenäung des § 217 StEü, die der § 218 Abs.1 Satz 2 St?d vorschreibt, nur bedeuten, daß dem Verteidiger die Entscheidung zwischen den Aussetzungsverlangen gemäß § 217 abs.2 StPO und dem Verzicht gemäß § 217 Abs.3 StPO zusteht. Denn nur er, nicht der Anseklagte, ist in der Lage und deskalb als selbständiges Organ der Rechtspflege berufen, diese Entscheidung so zu treffen, wie es dem wirklichen Interesse des Angeklagten entspricht. Nur der Verteidiger kann beurteilen, ob er zur sachgemäßen Verteidisung noch weiterer Vorbereitung bedarf oder nicht. Glaubt er ihrer nicht zu bedürfen, so entspricht der Verzicht auf die Einkaltung der Ladungsfrist dem Interesse des Angeklagten besser als ein Aussetzungsamtrag; das gilt besonders, wenn sich der An-

geklagte, wie hier, in Untersuchungshaft befindet. Denn wenn der Verteidixer selbst sich für hinreichend vorbereitet hält, würde er eine gegen seinen Willen vom Angeklagten erzwungene Aussetzung Kaum zum Anlaß nehmen, sich noch eingehender vorzubereiten; dazu kann ihn der Angeklagte auch nicht zwingen. Fält sich dagegen der Verteidiger selbst für nicht hinreichend vorbereitet, so wäre es erst recht unangebracht, das Recht zum Verzicht in die Hand des Angeklagten zu legen.

Aus diesen Gründen verstößt auch das Unterbleiben einer Belehrung nicht gegen das Verfahrensrecht, Der Verteidiger bedurfteder Belehrung nicht, weil er als Rechtsanwalt das Recht auf Aussetzung kannte; der Angeklagte nicht, weil er ein solches Hecht nicht hatte.

Der Senat braucht deshalb nicht zu erörtern, ob er an seinem Urteil 5 Stf. 155/55 vom 24.Mai 1955 festhalten würde, gegen das der 1.Strafsenat Bedenken zu haben scheint (vgl. BEH NJW 1963,1114,1115). Ebensowenig braucht erörtert

zu werden, Ob der }nsicht des zuletzt genannten Urteils zu folgen wäre, daß für einen später als eine Woche vor dem Hauptverhandlungstermin bestellten Verteidiger gar keine Ladungsfrist besteht; darauf kommt es hier wegen des wirksamen Verzichts nicht an.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,

Sarstedt Koffka Schmidt Börker Kersting