Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 28.06.1963 – 4 StR 228/63

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2161 008 Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Hilfsarbeiter Franz G B aus Co: geboren an 915 ın CE ; =

1

2. die Hausfrau de B e-

borence KB; aus geboren am EEE 1914 in zo:

wegen Unzucht mit einem Kinde u.2.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Bundesanwalt win der Verhandlung, Oberstaatsanvelt ei der Urteilsver-

kündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts in Essen vom 15. März 1963 mit den Feutstellungen insoweit aufgehoben,

a) als er wegen Unzucht mit einem Kind unter 14 Jahren in Tateinheit mit schwerer Unzucht unter Miünnern verurteilt ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im übrigen wird die Revision verworfen.

2, Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie

- 13 -

betrilft.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründez3

sm ne nn we mn ne Bene Dt

Der Angeklagte ist unter Treisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren in Tateinheit mit schwerer Unzucht unter Männern und wegen seführlicher Körperverletzung zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis, seine Ehefrau, die Angeklagte, vcgen Kuppelei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafen hat das Landgericht bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt.

Ihre Revisionen rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten ist zum Teil, die

sciner Ehefrau in vollem Umfange begründet.

I. Die Revision des Anseklasten.

1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

2. Für die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit cincem Kinde unter i4 Jahren in Tateinheit mit schwerer Unzucht unter Männern reichen die Feststellungen des angefochtenen Urteils dagegen nicht aus. Das Landgericht stellt insoweit fest:

Der angetrunkene Angeklagte näherte sich dem im Bett liegenden, damals zehnjährigen Erich Beckerhütte mit einem elektrischen Massagegerät, schlug die Bettdecke zurück, erfaßte den Geschlechtsteil des Jungen und versuchte, mit dem eingeschalteten Massagegerüt daran zu reiben. Als der Knabe daraufhin "au" rief, 1ieß der Angeklagte, der knappen Schilderung des Tathergangs zufolge, anscheinend sogleich von seinem Tun ab.

zieses Verhalten des Angeklagten braucht nicht unbs-

uingt unzüchtig zu sein,

Unzüchtig ist eine Handlung nur, wenn sie von gewisser tußerer Erheblichkeit ist, nicht schon jede kurze oder unbedeutende Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit, velv&st dann nicht, wenn sie auf Sinnenlust beruht. Die zandlung muß cine geschlechtliche Beziehung haben. Fe hr diese im Bewußtsein des Täters, so ist sie im Sinnc ser 88 176, 175 StGB nicht unzüchtig. Der äußere Eindruck er Handlung für sich allein entscheidet nicht; maßgebend „et das Urteil eines Beobachters, der die Handlung in inrer ganzen Bedeutung kennt, das Tun wie die Willensrichtung ınd Gesinnung des Täters (BGHSt 2, 163, 167).

r

It

a

Jede Auseinandersetzung damit, ob die bisher festgeellte Handlungsweise des Angeklagten schon das Scham- und ttlichkeitsgefünl in geschlechtlicher Beziehung verletzt, oder etwa’ lediglich einen groben "Spaß" in Angetrunkenhcit ohne eigentliche geschlechtliche Beziehung darstellen sollte, fehlt im angefochtenen Urteil, daher auch jede Feststellung; ob der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hat. Beides würce zu prüfen gewesen, zumal da der Angeklagte nach der Sachverhaltsdarsteillung nur versucht hat, an dem Glied des Erich Beckenhütte mit dem Gerät zu "reiben". Der Angeklagte ist auch noch nicht wegen unsittlicher Handlungen an Kindern bestraft worden.

t i

[2} 5} S)

Die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren in Tateinheit mit schwerer Unzucht unter Männern kann infolgedessen nicht bestehen bleiben. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Wegen gefährlicher Körperverletzung ist gegen den Angeklagten auf zwei Monate

Ba

aha a A N a

nenn ha

Gefängnis erkannt worden, Nach den Strafzumessungser- „ügungen des angefochtenen Urteils ist die Verurteilung wegen Begehung der Sittlichkeitsstraftaten auf dic Höhe dieser kEinzelstrafe ohne Einfluss geblieben. Sie kann daher bestehen bleiben.

Des Landgericht wird in der künftigen Verhandlung noch zu beachten habens

Verführen zur Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB) liegt nur vor, wenn der Täter auf den Willen des Minderjährigen cinwirkt, um ihn zur Unzucht, die er an sich nicht will, gencigt zu machen und dabei dessen geschlechtliche Unerfehrenheit oder geringere Widerstandskraft ausnutzt. Das Tun, zu dem der Minderjährige verführt werden soll, muß den Äußeren und inneren Tatbestand des § 175 StGB erfüllen (BGHSt 2, 40). Nicht in Betracht kommt Verführung, wenn der füter die kurze, jedoch intensive unzüchtige Handlung völlig unvermittelt und ohne jede Vorbereitung vornimmt, ‚so daß der Minderjährige garnicht dazu kommt, sie abzu-

wehren (RG HRR 1957 Nr. 1560).

Il. Die Revision der Anreklassven,

Der Begründung des angefochtenen Urteils zufolge hai die Angeklagte der Unzucht ihres Ehemannes mit Waltraud EEE aus Eigennutz Vorschub geleistet, "um selbst ihr cigenes ehebrecherisches Treiben mit dem Zeugen BORD sanktionieren und auch fortsetzen zu können, weil sie zu ihren Ehemann keine geschlechtlichen Beziehungen mehr unterhielt." Das genügt zum Nachweis des Merkmals des Eigennutzes nicht. Zwar kann die Fortsetzung geschlechtlicher Bezichungen einen Vorteil im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB darstellen (BGHSt 11, 94, 97). Was die Strufkammer aber damit meint, daß die Angeklagte unter den

-5-

icstgestellten übrigen Umständen durch ihre Handlungswoice inre chebrecherischen Bezichungen zu BB habe "sankktionicren" wollen, ist nicht erkennbar. Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist nicht zu entnehmen, inwiefern

die Angeklagte ohne das äußerlich kupplerische Verhalten zur Fortsetzung ehebrecherischer Beziehungen nicht in

Lage gewesen wäre, oder inwiefern sie angenommen

heben kann, diese Beziehungen nicht fortsetzen zu können. Insbesondere ist nicht festgestellt, daß der Ehemann der Angeklagten von deren ehewidrigen Beziehungen zu Bögen etwas wußte. Der Ehemann Ce- TE hat das auch bestritten. Aus dem angefochtenen Urteil läßt sich ebenfalls nicht entnehmen, daß die Angeklagte etwa befürchtcote, ihr Ehemann wisse von ihren ehewidrigen Beziehungen und

pe} (6) r3

wolle sie unterbinden, Danach kann die Verurteilung der Angeklagten wegen

Kupnpelci nicht bestehen bleiben. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht

PP:

RR

-6 - surürkzuverweisen. Dies wird gegebenenfalls zu erörtern hoben, ob die Angeklagte etwa gewohnheitsmäßig im Sinrc s § 1§ 0 Abs. 1 StGB gehandelt hat (BGHSt 15, 377, 79).

in

7

ol \D

Lang-Hinrichsen Seibert

zugleich für den Senatspräsidenten Dr. Jagusch, der sich in Urlaub befindet.

Fliüiner Börtzler