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BGH Entscheidung vom 27.06.1963 – 4 StR 418/63

4. Strafsenat

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in der Strafsache

gegen

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wegen Unzucht mit Kindern

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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr, Flitner

Bundesrichter Börtzler

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird des Urteil des. Landgerichts in Bielefeld vom 27. Juni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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st wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren

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Der Angeklagte in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern in zwei

Füllen verurteilt worden,

Mit der Revision beanstandet er mangeinde Sachaufklärung und rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

1) Im Sommer 1962 nahm der Angeklagte den damals elfjährisen Dicter PB: üer ihm bekannt war, in sein Zimmer. Er falte nit der Hand durch das Bein der Lederhose an dessen GeschiechTsteil und spicltce daran. “Nach einiger Zeit!" ließ er davon ab, nahm Dieter in die Arme, führte die Hand des Jungen über

der Hose an scin Glied und preßte sie dagegen.

2) Ende Juni 1962 faßte der Angeklagte an drei Tagen den siebenjährigen Hartmut CB unter der Hose an den Geschlechtsteil. Dem Urteil zufolge hatte der Angeklagte dabei von vornherein vor, seine Geschlechtslust durch derartige Hanalungen so oft an dom Jungen zu befriedigen, als sich dazu Gelegenheit bot.

Bei zwei anderen Gelegenheiten faßte ihn der Angeklagte durch das Hosenbein an den Geschlechtsteil. Gleichzeitig führte er die Hand des Kindes an sein eigenes erregtes Giled und drückte sie dagegen, Hartmut wehrte sich gegen die Griffe des Angeklagten.

In einem weiteren Fall spielte Hartmut, mit einer Baächosc beklcidet, im Hof. Als er bei dem Angeklagten vorbeilicf, nahm ihn dieser in die Arme und faßte durch das Hosenbein an

- 3 - den Geschlechtsteil. Hartmut riß sich los und lief weg.

Diese Feststellungen reichen zur Verurteilung nach § 175 Ur. 3 StGB nicht aus. Das Landgericht hat nicht dargetan, da

der Angeklagte die Kinder im Sinne der genannten Vorschrift

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zur Unzucht verführt hat.

Zur Unzucht verführt ist nur derjenige, dessen Hemmungen durch die Einwirkung des Täters so weit beseitigt worden sind, daß er nunmehr ohne weiteren inneren Widerstand unzüchtige Handlungen mit dem Verführer vornimmt oder von äiesem mit sich vornehmen läßt, daß er also selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt. Dies bedeutet zur inneren Tatseite, daß der Minderjährige nunmehr geschlechtliche Empfindungen entweder hat oder bei sich oder bei dem Verführer hervorrufen will (BGHSt 2, 40). Die Urteilsfeststellungen ergeben nichts darüber, ob diese Vorausscetzunger hier erfüllt sind. Die Kinder scheinen durch das Verhalten des Angeklagten überrascht worden zu sein und es nur widerstrebend hingenommen zu haben. Ihr Verhalten zeigt, daß sie es ablehntcı Dies spricht dafür, daß sie den Tatbestand des § 175 StGB nicht, jedenfalls nicht nach der inneren Tatseite, erfüllt haben. Bei der gegebenen Sachlage hätte das Gericht, falls es zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt ist, dies näher begründen müssen.

Kann das Landgericht in der erneuten Verhandiung kein Verführen feststellen, so kommt Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit vollendetem Vergehen nach § 175 StGB in Trage (IM StGB § 73 Nr. 10; BGHSt 17, 63, 656).

Da dic Verurteilung wegen § 176 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit § 175 a Nr. 3 StGB steht, mußte das Urteil in vollem Unfange aufgehoben werden,

Aufzuheben war das Urteil auch, soweit es im Unklaren läßt, ob es sich in einzelnen Tällen möglicherweise nur un einen überraschenden kurzen Griff, einc bloße Zuüringlichke gehandelt hat. In cinen solchen Falle würde eine unzüchtigeo Handlung überhaupt nicht vorliegen.

Das Landgericht wird erneut zu prüfen haben, ob die Ännahme eines Gesamtvorsatzes bei den Handlungen gegenüber Hartmut zutrifft, Bei Straftaten gegen die Sittlishkeit bedarf dies besonders sorgfältiger Prüfung. Solche Taten entspringen sclbst dann, wenn sie sich gegen dieselbe Person richten, nicht selten weniger vorausschauenden Erwägungen als plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebs (EGHSt 2, 163). Sollte das Landgericht in der neuen Ver-

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handlung zur Feststellung selbständiger Handlungen gelangen,

so darf gemäß dem Verbot der Schlechterstellung die Gesamtstrafe die bisher festgesetzto Strafe nicht überschreiten.

In übrigen wird das Landgericht Gelegenheit haben, die von Beschwerdeführer gegen die bisherige Sachaufklärung

-5- und die Beweiswürdigung geltend gemachten Bedenken in Erwägung zu ziehen, so daß auf dic Verfahrensrügen nicht weiter eingegangen zu werden brauchte,

Jagusch Krumme Leng-Hinrichsen

Flitner Börtzler