Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 26.06.1963 – 2 StR 156/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2169 094 N
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Steuersekretär Rotert KH aus TEEN? , Kreis FEED, geboren am EEE :905 in 2, Kreis HE CS;
wegen Betruges u.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ur als Urkunds eamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom
19. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er zu zwei Geldstrafen verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-
richt zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
G r ünde:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges. in zwei Fällen und wegen Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von Je 100 DM verurteilt.
Die wirksam auf don Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten rügt Verletzung. des 8 267 Abs. 3 StPO. Wie die Begründung der Rüge ergibt, will der Beschwerdeführer jedoch nicht eine Verletzung dieser Verfahrensvorschrift sondern Verstöße gegen das sachliche Recht bei der Strafzumessung behaupten. Was er dazu im einzelnen anführt, kann der Revision allerdings nicht zum Erfolg verhelfen. Die Strafe hat der Tat-
- 3 -
richter innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu bestimmen. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, nachzuprüfen, ob bestimmte Umstände, die für eine milde Strafe sprechen können, dabei "ausreichend" berücksichtigt worden sind.
Die Nachprüfung auf die Sachrüge führt jedoch aus cincm anderen Grund zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat die Strafe offenbär dem § 266 StGB entnommen und deshalb neben der dort zwingend vorgeschriebenen Gelästrafe eine zweite Geldstrafe gemäß den §§ 418, 396 AbgO verhängt. § 396 AbgO ist aber gegenüber § 266 StGB das strengere Gesetz, weil es neben Gefängnis Geldstrafe in unbegrenzter Höhe androht,, während nach den §§ 266, 27 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Regelfall nur eine Geldstrafe bis zu 1o 000 DM verhängt werden kann, Die Ausnahme des § 27 c Abs. 3 StGB hat beim Vergleich außer Betracht’ zu bleiben, weil ihre Voraussetzungen hier nicht vorliegen (R6St 75, 14). Die Strafe war also nach § 73 StGB dem § 396 AbgO zu entnehmen, § 418 AbgO daher nicht anzuwenden, sondern ‚nur eine einheitliche Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe zu verhängen. : | j
-4h-
Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden, weil er nicht beurteilen kann, wie hoch das Landgericht eine einheitliche Geldstrafe auf Grund
äes § 396 AbgO bemessen hätte.
Baldus Scharpenseel Mayr
Meyer Henning