Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Beschluss vom 19.06.1963 – 4 StR 132/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ver auf breiter, übersichtlicher, von Gegenverkehr freier Straße, für dic keine Geschwindigkeitsbegrenzung bestcht, absichtlich langsam fährt und jedesmal, . wenn der nachfolgende Verkchrostcilnchmer zum Überholen ansetzt, nach links ausbiegt, um ohnc jeden vernünftigen Anlaß auf mehrcrc Kiloneter das Überholen zu verhindern, kann wegen Nötigung bestraft werden, auch wenn er mit diesem verwerflichen Verhalten keinen weiteren Zweck verfolgt.
2161 080
Nachschlageverk: ja Amtliche Sammlung: ja
StsB § 240
Ver auf breiter, übersichtlicher, von Gegenverkehr freier Straße, für dic keine Geschwindigkeitsbegrenzung bestcht, absichtlich langsam fährt und jedesmal, . wenn der nachfolgende Verkchrostcilnchmer zum Überholen ansetzt, nach links ausbiegt, um ohnc jeden vernünftigen Anlaß auf mehrcrc Kiloneter das Überholen zu verhindern, kann wegen Nötigung bestraft werden, auch wenn er mit diesem verwerflichen Verhalten keinen weiteren Zweck verfolgt.
BGH, Beschl. v. 19. Juni 1963 -— 4 StR 132/63 -— AG \Yattonscheid IG Bochun OLG Hamn
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Willi Mm m aus DB: zevorcn am EB 1915 ir Vo.
wvogen TLahrlässiger Verkehrsgefährdung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung dcs Generalbundesanwalts am 19. Juni 19653 beschlossen:
Ver auf breiter, übersichtlicher, von Gegenverkehr freier Straße, für die keine Gseschwindigkeitsbcgrenzung besteht, absichtlich langsam fährt und jedesmal, wenn der nachfolgende Verkehrsteilnchmer zum Überholen ansetzt, nach links ausbiegt, um ohnc jeden vernünftigen Anlaß auf mehrere Kilometer das Überholen zu verhindern, kann wegen Nötigung bestraft werden, auch wenn er mit diesem verwerflichen Verhalten keinen weiteren Zweck verfolgt.
Gründ es
Auf der Bundesstraße 1, dem Ruhrschneilweg, überholte der Kraftfahrer Sl nit der angemessenen Gcschwindigkeit von etwa 70 km/st mit einem besetzten Omnibus eine aug Lastkraftwagen und Lastzügen bestehende längerc Kolonne. Währenddessen kam von hinten der Angeklagte mit scincm Personenkraftwagen Ford 17 M. Durch Hup- und Lichtsignale suchte er SEE zur Freigabe der Überholbahn zu
veranlassen, Das war diesem aber nicht ohne Gefährdung möglich, weil die Abstände der Fahrzeuge der mit etwa
40 km/st Lahrenden Kolonne höchstens 50 m betrugen: Sm setzte deshalb das Überholen mit 70 km/st fort und fuhr
dann auf die rechte Fahrbahn vor die Kolonne:
Der Angeklagte überholte nunmehr den Omnibus und setzte dann scin Fahrzeug unter scharfem Bremsen rechts so knapp vor den Omnibus, daß auch suiD scharf bremsen auste. Hierdurch wurden die Insassen des Omnibusses von ihren Sitzen nach vorn geschleudert:
Der Angeklagte fuhr dann langsam weiter. Si» setzte nunmehr zum Überholen an und bog nach links heraus. Daraufhin fuhr auch der Angeklagte auf die Überholbahrn, um dem Omnibus das Überholen unmöglich zu machen. Als Schuster wieder nach rechts hinüberfuhr, tat dies auch der Angceklagte, so daß SC szneut bremsen mußte. Des wiederholte sich auf einer Strecke von mehreren Kilometern noch mindestens dreimal, Der Angeklagte hatte währenddessen cine völlig frcie Fahrbahn vor sich.
Das Landgericht hat. als Berufungsgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung in Tateinheit mit Nötigung zu Gefängnis verurteilt.
Das Oberlandesgericht in Hamm billigt den Schuldspruch. Es sieht "in der absichtlichen Verhinderung des Überholens, zumal wenn dies mit der hier festgestellten Intensität erfolgt und sich über mehrere Kilometer crstreckt, eine rechtswidrige Nötigung, ohne daß es auf
den Eintritt einer konkreten Gefährdung ankommt". Die Vor_ werflichkeit der Verbindung von Mittel und Zweck ergebe sich bercits aus dem groben Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften, Jedem anständigen Kraftfahrer müsse das Verhalten des Angeklagten als sittlich verwerflich erscheinen.
Das Oberlandesgericht meint, mit der Billigung des Schuldspruchs wegen Nötigung in Widerspruch zu den Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte zu treten. Deswegen hat cs die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
1. Die Vorlegung ist zulässig.
Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob dic Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Saarbrücken VRS 17, 25 und des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichte in Hamm VRS 22, 50 die Vorlegung rechtfertigen, denn jedenfalls widerspräche die vom vorlegenden Gericht beabsichtigte Entscheidung der Rechtsmeinung des Oberlandesgerichts in Celle im Urteil vom 24. April 1959 (VRS 17, 349°:
Die Oberlandesgerichte in Hamm und Celle stimmen darin überein, daß die Verhinderung des Überholens durch Fahrbewegungen (Linksfahren) des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs Anwendung von Gewalt im Sinne des § 240 StGB ist (ebenso RGSt 45, 156; RG HRR 1942 Nr. 193; BayObL& NIW 1953, 1725). Beide Gerichte gehen auch davon aus, daß in beiden behandelten Fällen die Angeklagten durch die Art, wie sie das Überholen verhindert haben, das nachfolgende Kraftfahrzeug und seine Insassen nicht gefährdet haben. Nach der Meinung des Oberlandesgerichts in Celle
kann jedoch "nicht gesagt werden, es sei verwerflich, ein Überholen dadurch zu verhindern, daß ein Kraftwagen zur Straßennitte gesteuert wird. Die Relation zwischen Mittei und Zweck ist vieimehr wertneutral. Erst wenn die Verninderung des Überholens nicht Scelbstzweck, sondern Mittel zur Erreichung eines weiteren Zweckes gewesen wäre (z.B. Verhinderung der Innehaltung eines wichtigen Termins), könnte cine andere Wertung in Betracht kommen."
In dem jetzt zu beurteilenden Falle ist nicht fcestgestellt, daß der Angeklagte mit dem Verhindern des ÜVÜcr-Golens einen weiteren Zweck als diesen verfolgt hat. Das vorlegende Gericht kann äaher nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne sich über die Meinung des Oberlandesgerichts in Celle hinwegsusetzen.
2, Der Bundesgericktshof schließt sich in Übercinstimmung mit dem Generalbundesanwalt dem vorlegenden Gcricht an.
Die Beurteilung, ob die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem vom Täter angestrebten Zweck, also die Verquickung von Mittel und Zweck, verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB ist, hängt davon ab, ob die Beziehung der Nötigungshandlung zu dem erstrebten Zweck "nach richtigem allgemöinem Urteil sittlich zu mißbilligen ist" (BGHSt 2, 194, 196), ob sie so verwerflich ist, daß sic ein als Vergehen strafwürdiges Unrecht, cin über die Erfüllung eines bloßen Übertretungstatbestandes hinausgehendes Unrecht darstellt (BGHSt 1, 84, 86/87; 5, 254, 256 Solchenfalls ist die Tat, weil die Anwendung der Gewalt oder dic Androhung des Übels "über das billigenswerte liaß
hinausgeht" (Schönke/Schröder 10. Aufl. § 240 Anm. V; Maurach BT 3. Aufl. S. 105), "sozial unerträglich" (Welzel, Strafrecht, 7. Aufl. 8. 278) und als Nötigung zu bestrafen.
Es trifft zu, daß das Verhalten eines Kraftfahrers, der das Überholtwerden absichtlich dadurch verhindert, daß er seinen Kraftwagen zur Straßenmitte oder auf die linke Fahrbahnscite steuert, in diesem Sinne mitunter auch "wertneutral" sein kann. Nicht jede bloße beabsichtigte Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers, die schon nach § 1 StVO als Übertretung angemessen geahndet werden kann, ist jedenfalls ohne Ausnahme auch immer schon sittlich so mißbilligenswert, sozial so unerträglich, daß sie verwerflich im dargcelegten Sinne sein müßte.
Das planmäßige Verhindern des Überholtwerdens kann aber durch erschwerende Umstände so besonderes Gewicht erhalten, daß dem Verhalten des Täters der Makel des sittlich Mißbilligenswerten, Verwerflichen und sozial Unerträglichen anhaftet, Das mag zutreffen, ohne daß es hier zu entscheiden wäre, wenn der Täter keine Rücksicht darauf nimmt, daß er durch scin nötigendes Verhalten die Insassen des Kraftfahrzeugs, dessen Überholen er verhindern will, oder andere Personen gefährdet, oder wenn er durch sein Verhalten weitere unzulässige Zwecke verfolgt. Jedoch besteht kein Grund, den Anwendungsbereich des § 240 StGB bei Behinderung des Überholens ausschließlich auf solche Fälle zu beschränken. Auch andere verwerfliche Verhaltensweisen im Verkehr mögen dafür in Betracht kommen, etwa beharrliches Linksfahren auf freier Autobahn mit nur mäßiger Geschwindigkeit zu den zweck, das Überholtwerden zu verhindern, besonders wenn
dadurch noch zu verbotenem, gefährlichem Rechtsüberholen angereizt wird, An dic Verwerflichkeit des Verhaltens ist jedoch ein strenger Maßstab zu legen. Ob das Verhalten eines Kraftfahrers, der das Überholtwerden ohne zulässigen, triftigen Grund absichtlich verhindert, sittlich besonders zu mißbilligen ist und als schwerwiegendes Unrecht zu gelten hat, läßt sich zutreffend nur entscheiden, wenn alle Unstände dos Falles berücksichtigt werden, auch das Verhalten des behinderten Verkehrsteilnehmers. Wer etwa in vorübergchender Unmutsaufwallung einen schnelleren Wagen einmal nicht überholen lassen will oder wer auf schmaler Straße nicht ganz rechts fährt, obwohl es ihm möglich wäre, und
so das Überholen zeitweise unmöglich macht, ärgert meist nur äic davon Betroffenen, ohne daß sein Verhalten schon als verwerflich und daher als Vergehensunrecht empfunden und beurtcilt würde unä werden müßtc. Wer jedoch auf brciter, übersichtlicher, von Tegenverkehr freier Straße, für die kcine Geschwindigkeitsbegrenzung besteht, langsam fährt und jedesmal, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer zum Überholen ansetzt, ohne vernünftigen Anlaß nach links ausbiegt und so auf mchrere Kilometer sowohl Überholen wie rasches Weiterfahren verhindert, dessen Verhalten wird von jedem Verständigen sittlich mißbilligt und als sozial unertrüglich, als Unrecht empfunden. Er kann wegen Nötigung bestraft werden, auch wenn er durch sein Verhalten Andere nicht gefährdet und keinen über die Verhinderung des Überholens hinausgehenden weiteren Zweck verfolgt.
Das hätte auch für eine etwaige "Belehrungs"- ebsicht des Angeklagten zu gelten. SEE hatte sich verkehrsgerecht verhalten. Aber selbst, wenn sich der Angeklagte zu Unrecht behindert geglaubt hatte, würde eine
etvaige Absicht, SEWP:zu "crziehen", die Verwerflichkeit seines Verhaltens nicht beeinflussen. Gegenseitige Verkehrserzichung beruht, soweit überhaupt angebracht, ausschließlich auf vorbildlicher Fahrweise, nicht auf "Scolbsthilfe". Nötigenfalls muß die Polizei in Anspruch
genommen werden Jagusch Lang-Hinrichsen Flitner
Fischer Börtzler