Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 11.06.1963 – 1 StR 116/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR_ 116/63 2168 091
HI
n Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
das Hausmädchen Irmserd EB . zcvoren om ED : 9.5 in SE zur Zeit im Diakonisscn-Mutterhaus ir Sg»
wegen Kindestötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Wilims Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ‘ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Dice Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Dezember 1962
wird verworfen.
Dice Kosten des Revisionsverfahrens trägt die
Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
nen m
A
Die demals 15 1/2 Jahre alte Angeklagte hat in der Wacht zum 21. März 1961 ihr uneheliches Kind gleich nach der Geburt durch Stiche mit einem alten Schuhmesser umgebracht. Die Jugenäkammer hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu einer Jugendstrafe von einen Jehr unä scchs Monaten verurteilt. Ihre auf den Strafausspruch beschränkte Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel
kann kcinen Erfolg haben.
Die Jugendkammer hat bei der Angeklagten schädliche Neigungen verneint, jedoch Jugendstrafe für geboten gchalten, weil dics wegen der Schwere der Schuld erforderlich sei (8 17 Abs. 2 JGG). Dies ist rechtlich einvandfrei.
Die Revision wendet sich denn auch in der Hauptsache gegen die Höhe der verhängten Jugendstrafe. Über deren Bemessung (§ 18 JGG) hatte jedoch allein die Jugendkammer zu befinden. Rechtsfehler treten in den ausführlich, wenn auch nicht immer sehr glücklich gefaßten Strafzumessungsgründen nicht zutage. Die Jugendkammer hat die zahlreichen zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Umstände unä die sie belastenden Gesichtspunkte sorgfältig geprüft und gegeneinander abgewogen. Sie kam zu dem Ergebnis, daß der Strafzweck nicht schon durch dic Verhängung einer Jugendstrafe von einem Jahr, mit gleichzeitiger Strafaussetzung zur Bewährung, erreicht werden könne. Es sei vielmehr eine Jugendstrafe von eincm Jahr und scchs Monaten geboten. In diese Ausübung tatrichterlichen Ermessens kann das Revisionsgericht nicht eingreifen. Es dürfte dies ebensowenig,
venn dic Jugendkamner auf eine geringere Jugenästrafe
‚erkannt, diese ausgesetzt und die Staatsanwaltschaft
hiergegen Revision eingelegt hätte.
?ür die Richtigkeit seiner tatsächlichen Würdigung (Schwere und Größe der Schuld, Grausamkeit der Tatausführung, "große verbrecherische Intensität", Nichtwahrnehmen von Ausweichmöglichkeiten) trägt der Tatrichter die Verantwortung. Ob für die - seit langer Zeit im Diakonisscn-Mutterhaus Sp untergebrachte und betrcute, an der Grenze der Debilität stehende - Angeklagte jetzt eine Strafvollstreckung sinnyoli ist (vgl. Einscle, Ztschr. für Strafvollzug 1962 S. 232, 275), hat der Senat nicht zu beurteilen (§§ 82 fr Ste). ös muß der Angeklagten und ihrem gesetzlichen Vertreter überlassen bleiben, angesichts der besonderen Lage des Falles um einen Gnadencrweis nachzusuchen (vgl. 88 1, 4 des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz von 15. April 1948/30. August 1957, GVBl. S. 246 und 185). Dem Richter steht das Recht der Gnade nicht zu.
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PRARFERN
Daher war dic Revision, unter Beachtung des § 465 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 74 JGG, als unbogrünäct zu verwerfen.
Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben,
Dr. Geier Seibert willms
Fischer Sanders