Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 24.05.1963 – 4 StR 173/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2161 052
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Nikolaus J mp zus x, dort geboren am Ge : 935,
vegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1963, an.der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr. R..Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ga als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 15. Februar 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Errezwung fentlichen Ärgernisses als gefährlichen Gewohnheitsveorbrecher zu eincm Jahr Zuchthaus verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts. Er macht im einzelnen geltend, das Landgericht habe zu Unrecht äic Strafe nach § 20 a StGB geschärft.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolz haben.
1. Der Schuldspruch wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses läßt keinen Rechtsfchler erkennen.
Insbesondere hat das Landgericht ohne Rechtsirrtun dargelegt, daß der Angeklagte für sein unsittlichces Handeln strafrechtlich voll verantwortiich ist.Unter Verwertung des Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen hat es ausgeführt, daß bei dem Angeklagten keine Anzeichen für cine krankhafte Störung der Geistestütigkceit vorlicgen. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angceklrgtc charaktcerlich wenig diszipliniert; er weist leicht psychopathische Züge auf. Seit seinem 18. Lebensjahr bis zu der jetzt im Alter von 25 Jahren begangenen strafbaren Handlung ist er immer wieder in einer großen Zahl von Fällen in kurzen Abständen als Schamverletzer aufgetreten, obwohl er sich daneben auch normal geschlechtlich betätigt hat. Das Landgericht führt aus, daß heute nicht mehr "nit ciner wirksamen Änderung zu rechnen" ist. Es hat aber im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen beton?, daß der "charakterlichen Gegebenheit in Verbindung mit der fixierten sexuellen Fehlhaltung...... Keine Bedeutung
für die strafrechtliche Verantwortlichkeit" zukommt, "weil
Ger Angeklagte auch im Zustand geschlechtlicher Erregung
än der Lage ist, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln", Das Landgericht hat also dic rechtlich unangreifbarc Überzeugung gewonnen, dar der Angeklagte, wenn cr sich nur zusammennehmen und den ihm möglichen Hemmungen nachgeben wollte, durchaus in der Iage wäre, den an ihn herantretenden Verlockungen, sich üffientlich unzüchtig vor Frauen und Kindern zu entblößen, zu
widerstchen.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht Gen Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verur-
teilt hat,
Der Revision kann insbesondere nicht darin zu;estirnt werden, daß die Straftat des § 1§ 3 StGB nur einen geringen Unrechtsgehalt habe. Es trifft nicht zu, daß die Vornahme unzüchtiger Handlungen in der Öffentlichkeit immer oder doch regelmäßig nur als unangenehme Belästigung, aber nicht als schwerwiegendes Unrecht empfunden wird. Im Gegenteil stellen die durch § 1§ 53 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen wegen ihrer Abscheu erregenden Abartigkeit schwere Angriffe gegen dic geschlechtliche Zucht und Sitte in der Öffentlichkeit dar, vor denen die Allgemeinheit geschützt werden muß (BGHSt 12, 42, 46; 11, 282, 286). Die Revision hebt mit Recht scolbst hervor, daß schamverletzende Handlungen der in § 1§ 5 StGB bezeichneten Art "zu unerwünschten seelischen Kollisionen und sogar zu seelischen Schockwirkungen führen können", Dann kann aber nicht angenommen werden, daß sie Gcn Rechtsfrieden nicht in einer so erheblichen Ycisc stören können, wie § 20 a StGB voraussetzt.
Dem Urteil zufolge ist der Angeklagte seit Herbst 1954 immer wicder dadurch strafbar geworden, daß er sich jungen Frauen und Mädchen - es befanden sich Mädchen im Alter von 15 Jahren darunter - mit entblößtem Glied zeigte und viclfach vor ihnen onanierte. Er hat sich - ganz abgeschen davon, daß er öffentlich im Sinne des § 1§ 3 StGB gehandelt hat - als Zuschauer für seine Handlungen nicht etwa solche Personen ausgesucht, von denen er annahm, daß sie scinc Handlungen nur als bloße Belästigung empfinden würden. Hiernach ist auch der Schuldgchalt der einzelnen Straftaten, und zwar auch der jetzt abzuurteilenden, erheblich.
Das Landgericht hat dargelegt, daß nach dem bisherigen Verhalten des Angeklagten von ihm auch in Zukunft, nach Verbüßung einer Zuchthausstrafe, weitere Straftaten gleicher Art zu erwarten sind. Da es den Angeklagten zu der gemäß § 20 a StGB zulässigen Mindeststrafe von einem Jahr Zucht-
haus verurteilt hat, muß nach all dem die Revision als unbegründet verworfen werden.
Krumme Seibert Lang-Hinrichsen
Börtzler Dr. Weber