Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 22.05.1963 – 2 StR 393/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2122 040
im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bauunternehmer Werner Max I ED zus CHE Kreis EEE. geboren am Ü 1935 in SE zur Zeit
in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Novenber 1963, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. WWin der Verhandlung, Bundesanvalt Dr: WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Bonn vom 22. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Notzucht und wegen versuchter Notzucht verurteilt worden ist,
ferner im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründes
Die Jugendkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -— wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen, wegen Notzucht und wegen versuchter Notzucht zu ciner Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Honaten Zuchthaus verurtcilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner hat sie ein Tonbandgerät eingezogen.
Mit scincr Revision wendet sich der Angeklagte nur gegen scince Verurtcilung wegen Notzucht (Fall HaW) und wegen versuchter Notzucht (Fall VD) sowie gegen den gesamten Strafausspruch. Er rügt insoweit Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in diesem Umfang srfolg.
l. Fall Hg Soweit sich die Revision zur Rechtfertigung auf die
Aussage der Zeugin Hof veruft, müssen ihre Ausführungen unbeachtet bleiben, da dicse Aussage im Urteil nicht im einzel-
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nen wiedergegeben ist. Grundlage der sachlichrechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht ist allein der Inhalt des angefochtenen Urteils. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Feststellung, daß an späteren Fahrten noch andere Mädchen teilgenommen hätten, beruhe auf einem Irrtum. Das Urteil gibt hierfür keinen Anhalt. Auch die Ausführungen, mit denen die Verwertung des Sachverständigengutachtens beanstandet wird, sind unbeachtlich. Sie stellen sich lediglich als unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung des YTatrichters dar. Dagegen kann es allerdings zutreifen, daß die Jugendkammer bei der Beweiswürdigung irrtümlich davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe bei seiner Einlassung die Fahrt
mit Monika HB nach Troisdorf zunächst ausgelassen (UA
S. 16). Nach dem Urteil hat er sich nämlich darauf berufen, daß er sich an die Fahrt mit Doris VB nach Troisdorf zunächst nicht mehr erinnert habe (VA S. 13). Das läßt darauf schließen, daß er diese Fahrt zunächst nicht erwähnt hat. Nach der Beweiswürdigung soll Monika HMM ferner vor der Fahrt nach Troisdorf nur auf der Fahrt zur Steinbachtalsperre mit dem Angeklagten allein gewesen sein, während dies nach der Sachverhaltsschilderung ersichtlich auch auf der Fahrt. nach Bonn der Fall gewesen ist. Festgestellt
ist schließlich nur, daß der Angeklagte sich hei der Tat
auf einen Arm Monikas stützte. Hierüber hinausgehend heißt es in der rechtlichen Würdigung aber, daß er ihre Hand niedergedrückt und festgehalten habe,
Ob die Verurteilung im Fall Hg schon wegen dieser Unklarheiten und Widersprüche aufgehoben werden muß, kann indessen dahinstehen, da jedenfalls aus anderen Gründen ädurchgreifende Bedenken gegen den Schuldspruch bestehen.
Der Angeklagte tauschte, nachdem er in einen Feldweg gefahren war und angehalten hatte, mit Monika Hin Zürtlichkeiten aus. Dann ließ er die Lehne des Beifahrer - sitzes nach hinten herunter, legte einen Arm des Mädehens» zurück und stützte sich darauf. Als er den Rock Monikas zurückschlug und mit den Fingern an ihrem Geschlechtsteil zu spielen versuchte, erkannte sie seine Absicht, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Sie erklärte ihm, sie habe ihre Periode, er sollc sie in Ruhe lassen. Als der Angeklagte nicht von seinem Vorhaben abließ, wehrte sie sich und biß ihn in den Arm. Er ließ sich jedoch von dem Widerstand nicht beeindrucken. Als er feststellte, daß Monika tatsächlich ihre Periode hatte, gab er seinen Unmut mit den Worten Ausdrucks; "Verdammt, das Biest hat Watte untergelegt!" Dennoch führte er sein Glieä in die Scheide des Mädchens ein, das seinen Widerstand als zwecklos erkannt hatte.
Diese Feststellungen ergeben, wie die Revision mit Recht geltend macht, schon nicht den äußeren Tatbestand der Notzucht. Da sonst keine Handlung festgestellt ist, durch die der Angeklagte Monika gewaltsam zur Aufgabe ihres Widerstandes veranlaßt haben könnte, kommt ais Gewaltanvendung im Sinne des § 177 StGB nur das Zurücklegen des Armes und das Stützen auf ihn in Betracht. Nun ist zwar zur Überwindung des Widerstandes des Opiers kein bestimmtes Maß von Kraftanstrengung erforderlich. Insbesondere muß diese nicht so stark sein, daß die angegriffene Person sich ihrer nicht mit Erfolg erwehren könnte, Hier bleibt jedoch offen, ob der Angeklagte überhaupt eine ihn entgegenwirkende Kraft zu überwinden hatte, den Arm also gewaltsam zurückgelegt und gewaltsam in dieser Lage zehalten hat. Selbst wenn das aber der Fall gewesen sein
sollte, wäre noch nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern Monika allein hierdurch bewogen worden sein könnte, ihren Widerstand als zwecklos aufzugeben. Ein 15 Jahre altes Mädchen, das sich einem ihm bekannten Mann ernstlich widersetzen will, pflegt sich im allgemeinen anders zu verhalten.
Die Jugendkammer nimmt ferner an, daß der Angeklagte zunächst davon habe ausgehen können, Monika werde mit einen Geschlechtsverkehr einverstanden sein, daß er sich jedoch angesichts ihrer Erklärung, sie habe ihre Periode, und ihres nachfolgenden tatsächlichen Verhaltens bewußt geworden sei, einen ernstgemeinten Widerstand zu brechen. Das . üachfolgende Verhalten Monikas, aus dem er auf einen ernstlichen Widerstanäswillen geschlossen haben soll, bestand indessen ' nur in einem nicht näher geschilderten und daher möglicherweise nicht sehr heftigen Sichwehren oder Sichsträuben und einem Biß in den Arm. Obwohl der Angeklagte daraufhin anscheinend keinc größere Körperkraft einsetzte als vorher, ließ sie es sodann ohne irgendwie erkennbare weitere Gegenwehr oder auch nur wörtliche Ablehnung geschehen, daß er sein Glied einführte. Unter diesen Umständen, die es schon zweifelhaft erscheinen lassen, ob Monika den Beischlaf nur infolge Gewalt geduldet hat, bestehen erst recht Bedenken gegen die Annahme der Jugendkamner, der ängeklagte sei sich bewußt gewesen, daß er den Geschlechtsverkehr erzwang.
2.) Za1ı Va
Auch hier tragen die von der Jugendkammer getroffenen Teststellungen den Schuldspruch nicht.
Nachdem der Angeklagte seinen Wagen abseits der Straße an einem Waldstück angehalten hatte, streichelte und küßte er die neben ihm sitzende 15 Jahre alte Doris VD. voran diese Gefallen fand. Dann ließ er die Lehne des Beifahrersitzes zurück, wodurch Doris in eine liegende Stellung kam, führte ihre linke Hand hinter die Lenne des Fahrersitzes unä hielt ihre rechte Hand fest. Als das Mädchen erkannte, daß der Angeklagte mit ihr geschlechtlich verkehren wollte, sträubte es sich und erklärte ihm, er solle das lassen. Er führte jedoch seine Hand unter den Rock der Doris an ihren Geschlechtsteil. Als sie ihn daraufhin kräftig in den Arm biß, gab der Angeklagte seinem Unmut hierüber mit den Worten Ausdrucks
"Bist Du verrückt !Venn das meine Frau sieht !" Er versuchte
aber weiter, gegen ihren Willen zu seinem Ziel zu kommen. Da Doris jedoch mit ihrer Gegenwehr nicht aufhörte und dabei auch mit den Beinen strampelte, ließ er von seinen Vorhaben ab.
An Handlungen, die gewalttätig gewesen sein könnten, ist danach nur festgestellt, daß der Angeklagte die eine Hand des Mädchens zurückgeführt und die andere Hand festgehalten hat. In diesem Verhalten kann an sich eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB liegen, zumal das sich sträubende Mädchen dadurch wohl gezwungen worden ist, in seiner liegenden Stellung zu verharren. Indessen geht die Jugendkammer auch hier davon aus, daß der Angeklagte zunächst die Vorstellung hatte, Doris werde eich ihm freiwillig hingeben. Der genaue Zeitpunkt, zu sem er ihren ernsthaften Widerstandswillen erkannt haben soll, ist nicht ausdrücklich festgestellt. Anscheinend nimmt die Jugendkamner an, dies sei in dem Augenblick der
Fall gewesen, als cr von ihr in den Arm gebissen wurde.
Tas hätte jedoch näherer Darlegung bedurft. Denn aus den Urtceilsfoststellungen ergeben sich keine sicheren Anhaltspunkvc dafür, daß der Angeklagte nunmehr den Entschluß faßte, den als ernsthaft erkannten Widerstand gewaltsam zu brechen oder zu ersticken. Seine Unmutsäußerung läßt nicht ohne weiteres auf einen solchen Willen schließen. Daß er seine Kraftanstrengungen nicht vermehrte - davon muß nach den bisherigen Feststellungen ausgegangen werden - spricht eher dafür, daB er auch jetzt mit seinem Verhalten nicht darauf abzielte,
den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, sondern immer noch ein freiwilliges Nachgeben des Mädchens erwartete. Ein Notzuchts-
‘ versuch ist daher bisher nicht dargetan. Auf die Erwägungen
der Jugendkammer zur Frage des Rücktritts kommt es unter diesen Umständen nicht an. Es sei aber bemerkt, daß die bisher festgestellten, nicht sehr erheblichen Kraftanstrengungen
does Angeklagten auch gegen die Annahme sprechen, er sei nicht freiwillig zurückgetreten.
3.) Die Aufhebung des Urteils in den Fällen He und vB GEB 42: den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Mitaufzuheben sind ferner dic beiden Einzelstrafaussprüche wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß sie durch die Verurteilung des Angeklagten
auch wegen Notzucht und wegen versuchter Notzucht zu seinen hachtcil beeinflußt worden sind. Damit erhält der Angeklagte Gelegenheit, in der neuen Verhandlung auf die Gesichtspunkte hinzuweisen, dic nach Meinung der Revision zur Zubilligung mildernder Umstände hätten führen müssen.
Der Scnat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Baldus Kirchhof Mayr Meyer Henning