Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 07.05.1963 – 5 StR 143/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR _143/63 2184 006
Im Namen des Volke =
In der Strafsache gegen
den Installateur Ferenc K EEE =u: FEED. geboren am ME 1955 in SEE (Ungarn),
zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: IgBu.a. -
wegen Autostraßenraubes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Mai 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof ep als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
I. Auf die Revision des Angeklagten Kg wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29.Juni 1962 samt den Feststellungen aufgehoben,
l. soweit der Angeklagte wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schweren Raub in den Fällen A II 1 und 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
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2. im Gesamtstrafausspruch.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidüng, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Verfahrensrügen, die sich auf sämtliche Fälle ‚beziehen,
Diese Verfahrensrögen sind unbegründet...
I.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wiedergabe der Mitteilung. des Schweizerischen Zentralpolizeibüros im Urteil (UA S.9) gegen $ | 250 StPO verstößt. Denn keinesfalls kanr. das, Urteil auf einem etwaigen Verstoß insoweit beruhen: Die Ausführungen des Urteils ‚auf Seite 74 UA ergeben eindeutig, daß die Strafkammer aus der-erwähnten Mitteilung nur das in ihren Feststellungen verwertet hat, was der Angeklagte selbst zugestanden hat. Be
II.
Die Rüge, die den Feststellungen zu den Einzelfällen vorangestellten allgemeinen Feststellüngen enthielten eine Verletzung des $. 155 Abs. ‚StPo, ist offensichtlich unbegründet...
B.
Die einzelnen Fälle.
I. Fall AI der Urteilsgründe - UA 5, 22 ff -
Die Feststellungen des Urteils tragen die Verurteilung wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub. Insbesondere enthält das Urteil auch zur inneren Tatseite keinen Rechtsfehler. Den Ausführungen des Urteils ist insoweit nichte hinzuzufügen.
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Das gleiche gilt für die Darlegungen des Urteils über die Tateinheit zwischen Autostraßenraub und schwerem Raub gemäß § 250 Nr,3 StGB.
II. Fall A II 1 und 2 der Urteilsgründe - UA S.3l ff.
In diesen beiden Fällen, in denen die Strafkammer den Angeklagten ebenfalls wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt, dringt die Verfahrensrüge durch.
Die Strafkamner hat ihre Feststellungen zu beiden Fällen u.a. auf die Strafanzeige des nicht als Zeuge vernommenen CD zestützt, die dadurch in die Verhandlung eingeführt worden ist, daß sie dem Angeklagten vorgehalten worden ist, ohne daß der Angeklagte die darin enthaltenen Tatsachen zugegeben hätte. Das war unzulässig. Zwar trägt die Revision zu Unrecht vor, daß diese Strafanzeige in keiner Weise ohne Vernehmung des CB in die Verhandlung hätte eingeführt werden dürfen. Da der Aufenthalt des JB sich nicht feststellen ließ, dieser also in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden konnte, hätte seine Strafanzeige gemäß § 251 Abs.2 StPO durch Verlesen in die Verhandlung eingeführt werden dürfen. Ihre Verwertung durch bloßen Vorhalt. des Inhalts, den der Angeklagte bestritt, war aber unzulässig.
Ill.
Was die Revision in den übrigen Fällen (Fall A V - UA S.42 ff —, Fall A VI2 - UA S.50 ff - und. Fall A IX - UA S.56 ff -) vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
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IV.
Mit der Teilaufhebung des Urteils verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grundlage.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Börker