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BGH Entscheidung vom 07.05.1963 – 5 StR 123/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 123/63 2184 005

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rentner Albert SED zu: zum, geboren am EN 1596 ir ve,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Mai 1963. an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof,Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkamtı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.Dezember 1962 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur last.

Die nach dem 20.Dezember 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

‘Gründe :

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“ Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Zunächst kann das Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden, der in der Hauptverhandlung vernommene ärztliche sachverständige sei befangen gewesen, er habe sein Gutachten "offenkundig aus vorgefaßter Meinung heraus" abgegeben. Das Revisionsgericht kann die hierzu im einzelnen dargelegten Gründe nicht prüfen. Das würde voraussetzen, daß der Beschwerdeführer schon vor dem Tatrichter ein Ablehnurgsgesuch nach § 74 StPO an-. gebracht hätte, Das ist nicht der Fall.

Auf die Sachrüge hat der, Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen des Landgerichts tragen in allen Fällen die Verurteilung aus § 175a Nr.3 StGB. Auch der Beschwerdeführer stellt an sich nicht in Abrede, den Tatbestand dieses Strafgesetzes erfüllt zu haben. Er beanstandet jedoch die Ausführungen der Strafkamner über seine (volle) Zurechnungsfähigkeit. Auch insoweit ergeben die Urteilsgründe keine durchgreifenden Bedenken. Was die Revision hierzu im einzelnen vorgebracht hat, ist durchweg nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art und kann daher im Revisionsrechtszuge nicht beachtet werden. Das gilt auch für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in den Urteilsgründen wiedergegebene Äußerungen in der Hauptverhandlung nicht getan. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, welche 5

. Erklärungen. ‚der Angeklagte abgegeben hate,

:Der. Generalbundesanwalt hat jedoch in der Verhandlung vor dem Senat auf folgendes Bedenken aufmerksam gemachts

Das Landgericht habe ausgeführt, außer gewissen, auf Altersabbau beruhenden Schäden hätten sich für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erhebliche Krankheiten nicht ergeben, eie hätten die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten jedoch nicht beeinflußt, die durch sie bedingte Enthemmung sei nicht erheblich. Hiermit sei - so meint der Generalbundesanwalt -— zwar dargetan, daß der Angeklagte an keiner Krankheit im klinischpsychiatrischen Sinne leide. Es bleibe aber die Möglichkeit offen, daß sich die vom Angsklagten behauptete geschlechtliche Triebh:ftigkeit als "krankhafte Störung der Geistestätigkeit" im Sinne des § 51 StGB darstelle (BGHSt 14,30 ff). Zwar sei beim Angeklagten, wie im. allgemeinen bei Triebtätern, nicht an seinem Einsichtsvermögen zu zweifeln, es lasse sich jedoch nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der im ärztlichen Sinne nicht geistesgestörte Angeklagte wegen seiner abartigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit nicht über ein ausreichendes Hemmungsvermögen verfüge, dieses vielmehr im Sinne des § 51 Abs.2 StGB erheblich vermindert sei.

Dem auf diese Ausführungen gestützten Antrage der Bundesanwaltschaft, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, vermochte der Senat nicht zu folgen. Denn das Landgericht hat an Hand von Tatsachen festgestellt, daß der Angeklagte fähig gewesen ist, sich je nach Lage zurückzuhalten. Hat aber der Angeklagte durch sein Verhalten gezeigt, daß er über die erforderlichen inneren. Kräfte verfügt, um die Neigungen zu überwinden, die aus seinem naturwidrigen Trieb erwachsen, so bedarf es keiner Erörterung darüber, ob die abartige Triebhaftigkeit eine krankhafte Störung der Giistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB ist. Hat sich herausgestellt, daß der Angeklagte in der Lage ist, die ihm aus dem naturwidrigen Geschlechtstrieb erwachsenden Neigungen zu überwinden,

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so verlangt das Gesetz von ihm, daß er die ihm zur Verfügung stehenden Willenskräfte voll einsetzt; Willensschwäche oder sonstige Charaktermängel rechtfertigen

die Anwendung des § 51 Abs.I oder Abs.2 StGB nicht.

Auch im übrigen weisen die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler auf, Das gilt auch von den Ausführungen zu § 20a StGB.

Schließlich wendet sich die Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Strafkammer hat diese Maßnahme aus § 42: StGB ausreichend begründet.

Sarstedt Frau Bundesrichterin Schmidt Dr.Koffka kann nicht unterschreiben, weil sie beurlaubt ist.

Sarstedt

Siemer Börker