Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 07.05.1963 – 1 StR 98/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 98/63 2168 076
Im Namen des Yolkes
In der Strafsache
gegen
Frau Susaıne J m 2:75 SB: dort geboren on EB 955; Ä
wegen Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt:'Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter rer als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Saarbrücken vom 18. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben. Dice Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagte hat im Zustand verminderter Zurcechnungsfähigkeit ihren Stiefvater erdrosselt. Das Schwurgericht hat sic deshalb wegen Totschlags zu einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt. Die Revision der Staatsanwalt- ‚schaft zwingt dazu, diese Entscheidung aufzuheben, weil das Schwurgericht falsch besetzt war,
Ende 1961 hatten der Oberlandesgerichtspräsident den damaligen Landgerichtsdirektor Dr. ID» zum Vorsitzenden und anschließend der Landgerichtspräsident die Landgerichtsdirektorin DW zur stellvertretenden Vorsitzenden für die vierte Tagung des Schwurgerichts im Jahr 1962 bestellt. Nachdem er inzwischen zum Landgerichtspräsidenten ernannt worden war, erklärte sich Dr. I@Ban 1. Oktober 1962 wegen seiner Inanspruchnahme in dem neuen Amt für verhindcrt, die Schwurgerichtstagung zu leiten, und bestimmte am folgenden Tag in einem an die Landgerichtsdirektorin TWw serichteten Schreiben, daß das Schwurgericht am 15. Oktober 1962 zusammentritt. Daraufhin hat die Landgerichtsäirektorin DB icn Schwurgericht vorgesessen. Darin sieht die Staatsanwaltschaft mit Recht eine Verletzung des § 83 Abs. 1 GVG. Da bercits am 1. Oktober 1962 feststand, daß der vom Oberlandesgerichtspräsidenten bestellte Vorsitzende für die Ganze Schwurgerichtstagung ausfiel, konnte an seiner Stelle nicht die vom Landgerichtspräsidenten bestellte Vertreterin tätig werden, sondern es hätte von dem Präsidium des Oberlandesgerichts (§ 83 Abs. 1 GYG in der seit dem 1. Juli 1962 geltenden Fassung des § 85 Nr. 9 DRiG) ein neuer Vorsitzender bestellt werden müssen. Das ist ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGSt 60, 527; BGHSt 3, 186). Infolge der
Nichtbeachtung dieses Grundsatzes war das Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt; sein Urteil ist deshalb nach § 338 Nr. 1 StPO als auf einer Verletzung des Gesetzegs beruhend anzusehen,
Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Entgegen Ziffer 139 a der Richtlinien für das Strafverfahren ist der Angeklagten keine Abschrift des Urteils mit Gründen übersandt worden. Das hindert den Senat jedoch schon deshalb nicht an der Entscheidung, weil alle für die Beurteilung der Verfahrensrüge bedeutsamen Tatsachen in der der Angeklagten mitgceteilten Revisionsbegründung enthalten sind.
Vom Boden der bisherigen Feststellungen hätte die gegen die Strafzumessung erhobene Sachrüge keinen Erfolg haben Können.
Die neue Verhandlung gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, durch entsprechende Beweisamträge auf eine Untersuchung der nach ihrer Ansicht bisher nicht genügend aufgeklärten Punkte hinzuwirken und zu prüfen, ob sie ihre in der Revisionsbegründung dargelegte Ansicht aufrechterhalten will, für die unverheiratete Angeklagte, die in sechs Jahren aus dem Verkehr mit verschiedenen Männern fünf Kinder empfangen hatte, stellten das wiederholte Verlangen ihres Stiefvaters, sich ihm geschlechtlich hinzugeben, und seine auf dieses Ziel gerichteten Handgreiflichkeiten keine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB dar, Den auch für diese Beurteilung wesentlichen Gesichts-
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punkt, daß der Beischlaf zwischen Verschwägerten nach 8 173 Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht ist, kann gerade die Strafverfolgungsbehörde schwerlich außer Acht lassen.
Dr. Geier Seibert Hübner
Fischer Mei;