Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 30.04.1963 – 5 StR 113/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

2183 054

InNanen des Volkes

In üer Strafsache

gegen

den Landarbeiter Frit: I ge aus SC ri: CB (Holstein), geboren ar ED 1955 in Ip (Fommern),

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.April 1963, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Surstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 7.November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur ncuen Verhandlung und Entscheidung, auch über div Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in

Lübeck zurückverwiesen,

- Von Ruchts wegen -

- 2.

Gründe?

In der Nacht zum l.Januar 1962 gerieten der Angeklagte und seine geschiedene Enefrau, die beide Alkohol getrunken hatten, während einer gemeinsamen Mopedfahrt in einen Streit, weil die Frau nicht weiter-, sondern nach Haüse zurück-

fshren wollte. Als der Angeklagte versuchte, sie zu dem . Moped zu ziehen,. schlug sie ihn mit einer Taschenlampe auf den Kopf. Er gab ihr Ohrfsigen und Faustschläge. Beide kamen im Handgemenge zu Fall. Der Versuch des Angeklagten, die Frau zum Moped zu schleifen,. mißlang, weil sie ihm aus den Händen glitt. Wenn sie inzwischen das Bewußtsein verloren

hatte, bemerkte er das. jedenfalls nicht. Er ließ sie lie-

‘gen und fuhr allein nach Hause. Als er nach einigen Stunden zurückkehrte, war sie in einem Erschöpfungszustande, der auf den erlittenen Schlägen und der Wirkung des Alkohols beruhte, an Unterkühlung verstorben,

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.

Die Sachrüge der Revision hat Erfolg.

Eine Körperverletzung mit Todusfolge nach § 226 StGB liegt nur dann vor, wenn "der von dem Willen, das Opfer zu verletzen, getragene und diese Verletzung im Ergebnis auch bewirkende Tätigkeitsakt zugleich den Tod des Opfers herbeiführte". Dieser muß mit anderen Worten durch "die Verletzungshandlung als solche" eingetreten sein (BGHSt 14, 110,112,113 mit Nachw.). Daran fehlt es hier, wie sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergibt,

Schon der äußere Tatbsstand des § 226 StGB ist daher nicht erfüllt. Zur inneren Tatseite würde gehören, daß der Angeklagte schon bei der vorsätzlichen Körperverletzung das weitere Geschehen bis zum Tode der Frau in den wesentlichen Zügen hätte voraussehen können und müssen (vgl. BGH NJW 1955,132719 für den Fall der Notzucht mit Todesfolge). Das Schwurgericht findet sein fahrlässiges Verschulden am Tode der Frau nach § 55 StGB aber offensichtlich erst darin, daß er sie allein liegen ließ (UA S,3l).

- 3.

Den Schuldspruch zu ändern und nur den Strafausspruch aufzuheben, ist - abgesehen von der Verfahrensbeschwerde _ dem Revisionsgericht s:hon darum nicht möglich, weil aus der Sitzungsniederschrift nicht deutlich hervorgeht, ob der Angeklagte, gegen den das Hauptverfahren wegen Totschlags eröffnet worden war, in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, wegen fahrlässiger Tötung bestraft zu werden.

Da die Zuständigkeit des Schwurgcrichts nicht mehr in Betracht kommt, verwiist der Senat die Sache nach § 354 Abs.3 StPO an die Strafkammer zurück.

Sarstedt Koffka Siemer

Dr.Börker Kersting