Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 30.04.1963 – 1 StR 147/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR_147/63
Im Namen dcs vYolxkes In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Airnolä PB Em aus Te, dort geboren am EEE :932,
wegen versuchten Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Baden-Baden vom 11. Februar 1965 wird verworfen. Jedoch wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit dauert bis zum 29, April 1965.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
vründe
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Soweit die Revision des wegen versuchten Totschlags zu fünf Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten sich gegen den Schuldspruch und die Bemessung der Strafe wendet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Die in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und zur vollen Überzeugung des Schwurgerichts getroffenen Feststellungen rechtfertigen inshesondere dessen Annahme, daß der Angeklagte bereits mit der Ausführung des Totschlags an seinem Bruder begonnen habe und nicht freiwillig davon zurückgetreten sei.
Das Schwurgericht hat jedoch übersehen zu prüfen, ob die Strafe zur Bewährung auszusetzen ist. Die Anrechnung der Untersuchungshaft, in der der Angeklagte sich etwa vier 1/2 Monate befunden hatte, schloß diese Vergünstigung nicht aus (BGHSt 6, 391). Das Übersenen des § 23 SteB ist ein sachlichrechtlicher Fehler, Er nötigt in aller Regel dazu, die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen, damit dieser die Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nachholt. Hier ist das jedoch ausnahmsweise nicht erforderlich (vgl. BCH NJW 1953, 1838). Das Urteil enthält die Feststellungen, die zur Entscheidung darüber notwendig sind, ob der noch nicht verbüßte Strafrest zur Bewährung auszusetzen ist. Das Schwurgericht hat den bisher unbestraften Angeklagten als sonst Triedliebend und arbeitsam beurteilt und in der ihm vorgeworfienen Verfehlung "ein einmaliges und nicht voll zu verantwortendes Versagen" (UA 10) gesehen. Daraus ergibt sich, daß keine Gründe vorliegen, die einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 StGB entgegenstehen, sondern daß der Angeklagte gerade zu den Tätern gehört, für die diese kechtswohltat in ersver Linic gedacht ist. Daher kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 letzter Halbsatz StPO die versäumte Ent-
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scheidung selbst nachholen; denn er sieht in Übereinstimmung mit dem Antrag des Genceralibundesanwalts die Voraussetzung
für eine Strafaussetzung zur Bewährung als gegeben an und
Abs. 3 StGB) durch Beschluß (§ 453 StPO) angeoränet werden.
Dr. Geier “Willms Hübner
Mai Sanders