Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 17.04.1963 – 2 StR 381/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
a Ce
2_StR_381/63 i . 2168 030 /
Im Namon des Volkes
In der Strafsache
den Fabrikanten Richard Johannes "8 m EEE. geboren am am BED 1902 in BD}
wogen Genchäftsführeruntweno. Us
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshots in dor Sitzung. vom 12, Februar 1964, an dor beilgenommen haben:
| Senatspräsident Dr. Baldus 5 ‚als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich . _ Bundesrichter Scharpenscol Bundesrichter ‚Kirchhof
Bund esrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bündesamalt Dr.. win der. Verhandlung, Ob erstaatsannalt. WEB bei der Verkündung ‚als, ‚Vertreter ‚der Bundesanuältschaft,
- Justinangosteitt er [07 .
‚ala Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannti
Auf dio Revision des Angeklagten wird das Urteil dos Landgerichts in Köln vom 17. April 1963
1.)
2.)
im Schuldausspruch geändert wie folgt:
Der Angeklagte ist schuldig der Untreue nach
§ 81 a GmbHG in Tateinheit mit Konkursverbrechen nach § 242 Abs. I Nr. 2 RO und der Untreua nach § 81 a GmbHG in Tateinheit mit Unterschlagung nach § 246 StGB, Im übrigen wird der Angeklagto Froigonprochen;
im Strafeusspruch aufgehoben, soweit dar Angeklagte vregen Untreue, begangen durch pflichtwidrige Ver-
fügung über das Konto. Nr. ®, und wegen Konkurs-
verbrochens nach 8 242. Abs. 1 Nr. 2 KO vorurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verbendlung und Entscheidung, auch über dis Kosten des Verfahrens ‚einschließlich der Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Dio weitergehende Revision wird verworfen,
. Von Rechts wegen |
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Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt:
1.) wegen Untreue nach § 81 a GmbHG zu einer Geldstrafe von 6 000,-- DM an Stelle einer an sich vexrwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zu einer weiteren Geldstrafe von 500,-—- DM,
2,) wegen Konkursverbrechens nach § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO zu einer Geldstrafo von 2 000,-- DN,
3,) wegen Untreue nach § 81 a GmbHG in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Galdstrafe von 1 400,-- IM an Stelle einer an sich vorwirkten Gefängnisstrafe von zwei Wochen und zu einer weiteren Gelästrafe von 100, —- DM.
oo. Dic Revision des Angeklagten rügt Verletzung don sach- “lichen Rechts
1.) Der Schuldspruch wegen Untreue nach § 81 a GmbEG, begangen durch pflichtwidrigo Verfügung des Angeklägten über des Konto Nr. zugunsten dor Sp Werko GmbH (SW) ist frei von Rechtsfehlern. Dio Revision bestreitet zu Unrecht, daß der Angeklagte der in Konkurs gefallenen Eu werk GmbH (EMY) einen Vermögensnachteil zugefügt hat. Dieser besteht darin, daß an die Stelle. eines jederzeit sofort verfügberon Bankguthabens eine Forderung gegen die SW getroton ist, gegen die der Angeklagte mit Gegenansprüchen der SW aufzurechnen beabsichtigte, Hieran geht alles vorbei, wan der Boschwerdeführer zur Begründung seiner abweichenden Ansicht ausführt. Dadurch, daß der Angeklagte kraft soiner Verfügungsmacht als Geschäftsführer der EMW das diesor zustehendo Konto Nr. 405 auf dig sW übertrug, hat er sich die Möglichkeit verschafft, mit zum Teil erdichteten. Gegenan- ‚sprüchen der SW aufzurechnen. und ‚so vollo. Befriedigung für | Forderungen zu erlangen, dio’ unbegründet waren, im ‚übrigen nur als gewöhnliche Konkursforderungen, am Konkurs der 2 sul? teilgenommen hätten. Die beabsichtigte nd. vom. Angeklagten später auch versuchte Aufrechnung war zwar nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 XK0 unzulässig und daher unwirksam. Jedoch bedeutate schon die Gefahr, daß das Konto vom Angeklagten dazu be- ‚nutzt wurde, Befriedigung für unsichere und erdichteto
Forderungen zu erlangen, eine Schädigung des Vermögens der EMY. Daß die SW zahlungsfähig waren, ist dabei ohne Belang. Den von der Revision angeführten Urteilen BGHSt 3, 99 und 16, 321 lagen Sachverhalte zugrunde, mit denen der vorliegende nicht verglichen werden kann. |
Dio , Vrteilsgründe ergeben auch zweifolsfrei, daß dor Angeklagto mit dem Vorsatz handelte, das Vermögen der EiW zu schädigen. Er hatto jedes Interesse an der von ihm geführten GmbH verloren und wollte aus ihr so viel Kapital zugunsten der SW herausziehen als nur möglich. Darin liogt zugleich die Feststellung, daß sich der Angeklagte der Pflichtwidrigkeit seiner Handlungsweise als Geschäftsführer dor u EIN bewußt war.
2.) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner an sich dio Verurtoilung des Angeklagten. wegen Konkursverbrechens nach § 242 Abo, 1 Nr. 2 KO. Indem er als Geschäftsführer der
S\’ dem Konkursverwalter der EMW eine Abrechnung zustellte, in dio eine angebliche Forderung auf Rückzahlung eines "Vorschussas“" von 8 000,-—- DM eingestellt war, hat er diose Forderung im Konkursverfahren der EMW geltend gemacht. Das bestreitet dio Revision zu Unrecht. Nach dem Zweck der Strafbestimmung, ai Gläubiger dos Gemeinschuläners gegen Benachteiligung durch betrügerische, die Masse oder die, Konkuraguota verringernde Ansprüche zu schützen, ist auch dio Aufrechnung ein Geltendmachen im Sinne des § 242 Abs. I Nr. 2 Ko. § 53 x) steht dem nicht entgegen. Er besagt nicht mohr, als daß der Konkursgläubiger, der aufrechnen kann, seine Forderung nicht anzumelden braucht. .
Das Lenägericht hat auch den Begriff des Erdichtens ciner Forderung nicht verkannt. Was die Revision hierzu vorbringt, ist verfehlt. Die SW hatten keinen Anspruch
gegen die EMW auf Rückzahlung der 8 000,-- DM. Nach den Feststellungen wußto der Angeklagte das auch. Die Rechtslege war. keineswegs undurchsichtig. Die SW hatten von zwei Gesellschafternder EMW deren Geschäftsamteile erworben und den Kaufpreis, der auf 8 000,-- DM festgesetzt war, auf Grund
des Kaufvertrages nicht an die Verkäufer, sondern an dic
ENV zu zahlen. Dia 8 000,-- DM waren also kein Vorschuß, sondern ein Koufpreis; sio sind nicht ohre Rechtsgrund 80- zehlt worden. Die nachträgliche Bezeichnung der Zahlung als "Yorschuß" durch den Angeklagten sollte nur dazu dienen,
eino Forderung auf Rückzahlung zu konstruieren, dio, wio
der Angeklagto wußte, keine Rechtsgrundlago hatte.
3.) Rechtlich nicht zu billigen ist Nagagen die Annahne den Landgerichts, daß die Untreus (oben Nr. 1) und das Konkursverbrechen (oben Nr. 2) durch selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB begangen. seien. Nach den Feststellungen liegt vielmehr Handlungseinheit vor. Der zeitliche, vor allem aber der enge sachliche Zusammenhang 1ä8t die beiden Vorgänge bei natürlicher Botrachtungsweiae. als ein einheitliches Ge-
_ schehen erscheinen. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß
der Angeklagte über das Konto Nr.@85 schon in der Absicht.
verfügte, gegen den Rückzahlungsanspruch .des Konkursverwalters neben anderen auch die fingierte Forderung auf Rück-
zahlung. der 8 000 ,-- DM aufrechnungsweisa geltend zu machen.
Das ergibt sich insbesondere daraus, daß er am Tage vor dem
Überweisungsauftrag vom 13, September 1958 an die Kroio-
vaarcanen Bad Wildungen den Buchhalter Beckmann beauftragt hatte, alle Belege über Forderungen der sy gegen aio EM
zusammenzustellen, und am 16. September beanstandote, daß
. Beckmann den sogenannten. Vorschuß von 8 000 ,-- DM nicht
in dio Zusammenstellung aufgenommen hatte. Der Senat kann
den Schuldspruch selbst ändern, weil sich der Angeklagte
gegenüber dem Vorwurf tateinheitlicher Begehung nicht
anders hätte verteidigen können,
4.) Dio Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue nach § 81 a GmbHG in Tatoinheit mit Unterschlagung wird von den Feststellungen getragen. Hiernach hat sich dor Angeklagte dem Konkursverwalter der EMW gegenüber arboten, dio zur Konkursmasse gehörenden Werkzeuge zu kaufen. Bei den darauffolgenden Verhandlungen hat er don Besitz eines Teilo der Werkzeuge geflissentlich verheimlicht, um sio ohne Bezahlung behalten zu können. Die Zueignungsabsicht hat er demnach durch nach außen erkennbare Handlungen betätigt; sein Verhalten beschränkte sich nicht auf bloßes Versckweigen des Besitzes. Daß der Angeklagte dabei im eigenen Interessa unter Verletzung seiner Pflichten ale Geschäftsführer der EMW handelte, Folgt daraus, daß dio Interessen der SW mittelbar seine eigenen waren, er im Ergebnis also den wirtschaftlichen Wert der Werkzeuge sich zugignete, Die Werkzeuge waren auch nicht etwa wertlos. Das ergeben die Urteilsfeststellungen zweifelsfrei. Wio der Gesamtkaufpreis für die Gesamtheit der Werkzeuge bemesson worden wäre, wenn der Konkursverwalter von dem Vorhandensein des nach Bad Wildungen verbrachten Teiles Kenntnio gehabt hätte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Dia Stellung des Angeklagten als Geschäftsführer der zZMY war mit der Konkurseröffnung nicht beendet. Dafür, daß sio bis zum Beginn: ‚äds um die Warkzeuge geführten. Rechtsstreits geendet hätte, ergeben dio Festotellungen nichts. Daher ist er zu Recht auch wegen Untreue nach Selina GmbHG verurteilt. worden. |
5,) Mit Recht öanstandet die Revision, daß der Ange-
klagte nicht freigesprochen worden ist, soweit ihm be-
trügerischer Bankrott nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 und 4 KO, § 83 GmbHG. durch Verhaimlichen von Forderungen der EM gegen die SW in Höhe von mindestens 15 000,-- DM und durch
Verschleierung der Buchführung der EMÜ vorgeworfen worden ist, Die Anklago hatte dem Angeklagten Konkursverbrechen nach § 239 Abo. I Nr. 1, 2 und 4 Kö, § 83 GmbHG, begangen durch vier selbständige, fortgesetzto Handlungen (Verheim- _ lichen und Beiseiteschaffen von Werkzeugen, Verheimlichen von Forderungen, Verheimlichen und Beiseiteschaffen des Kontos Nr. @5 in Tateinheit mit Aufstellung eräichteter Schulden, Verschleierung der Buchführung), vorgeworfen. Davon abweichend hatte dio Strafkamner im Eröffnungsbeschluß eino einzigo Zortgesetzte Tat, strafbar ‚nach
8 239 Abs. 1 Nr. 1 und 4 KO, § 83 GmbHG, angenommen. . Die mit der Verfügung und. ‚der Abrechnung. über das Konto nr. 405 und der Vegschaffung von Werkzeugen züsammen-
‚ hängenden. Anklagevorwürfe haben sich zum Teil bestätigt. Das Landgericht hat sie aber als selbständige Taten und rechtlich anders beurtsilt als die Anklageschrift und
der Eröffnungebeschluß. Insoweit war eine teilweise Freisprechung nicht. erforderlich. Soweit dagegen dem Angeklagten. Verheimlichen von Ansprüchen der EMW und unordentliche Buchführung zur Last gelegt worden ist,
hat das Lanägericht einen Schulänachweis für nicht erbracht ‚angesehen (siehe Seiten 46 bis 49 der Urteilnausfertigung). Da das Landgericht mit Recht abweichend
vom Eröffnungsbeschluß. vier selbständige Tatkomplexo
angenommen und den Angeklagten nur in zweien davon schuldig gesprochen hat, mußte eg. ihn im übrigen. treisprechen (BGHSt 1, 85 BGH NIW 1951, 126 Br. eT). Der Senat kann
Be rem en
don Freispruch nachholen. Dio Kostenentscheidung muß jedoch dem Landgericht überlassen bleiben, wobei § 467
Ahbs. 2 StPO zu beachten ist.
Baldus | Dotterweich Scherpenseel
Kirchhof - : Mayr