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BGH Entscheidung vom 29.03.1963 – 4 StR 429/62

4. Strafsenat

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2161 040°

Wvamen des Volkes

+ 3

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Hans SB zus Cem: zeboren or EEE 922 in "OBEREN zur Zeit in Untersuchungs-

haft, wegen Betrugs i.R.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1963, an der teilgenommen haben;

scnatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Frofessor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. GEEEND als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 16. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

N ev

1. Das Urteil muß wegen Verletzung des § 338 Nr, 3 StPO £gchoben werden.

Der Beschwerdeführer beanstandet unter anderem, daß Landrichtsdircktor Dr. Ay ED >:i acm angefochtenen scil als Yorsitzender mitgewirkt hat, obwohl er ihn wegen sorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Er meint, seine lchnungsgesuchce seien zu Unrecht als unbegründet verworfen rden. Dicse Rüge greift durch.

Der Angeklagte, der sich seit dem io. März 1961 in Unter- ‚chungshaft befindet, hat in der Hauptverhandlung drei Abhnurgsgesuche gegen den Vorsitzenden gerichtet, Zur Begründung r Ablehnung hat er vor allem geltend gemacht, die Bearbeitung iner Strafsache habe übermäßig lange gedauert, das Verfahren i innerhalb von 6 Monaten nicht wesentlich gefördert worden, nige seiner Anträge scien ohne hinreichende Gründe erst nach clen Monaten bearbeitet worden»

Für dic Beurtcilung der Verfahrensrüge sind folgende Vorrge von Bedeutung:

it Schreiben vom 23. Mai 1961 hatte der Angeklagte auf

e inn am 19. Mai 1961 mit einer Erklärungsfrist von einer che zugestellte Anklageschrift hin beantragt, eine Vorunterchung einzulciten, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen ‚ix den Haftbefchl aufzuheben oder auszusetzen, mindestens cr cinc mündliche Verhandlung über die Haftfortdauer . 114 d StPO) anzuberaumen, -Dieses irrtümlich an die VI. Strafrner gerichtete Schriftstück ging bei der zuständigen V. Strafzner crst am 29. Mai 1961 ein. Deren Vorsitzenden, Landgerichts-

roktor Dr. Ne ED: 12: es schon am 26. Mai 1961

rgelegen, wie aus seinen Aktenvermerk vom 8. Juni 1961 her-

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vorgeht. Am 26. Mai 1961, noch vor Ablauf der Erirlärungsfrist,

Bud

ıa% die Strafkarmer die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen und einen ncuen Haftbefchl erlassen. Im Termin zur Verkündung @icses Haftbefehls, am 31. Mai 1961, beantragte der Anscklagte, rachden ihm die Eröffnung des Hauptverfahrens mitgeteilt worden "ar, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der ihn gemäß § 201 StPO bestimmten Erklärungsfrist und wiederholte seinen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung unter Hin-

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weis auf dic Eirgabe vom 25. Mai 1961.

Soglcich nach Zingang der Stellungnahne der Staatsanwaltschaft, spätestens am 8. Juni 1961, hätte die Strafkammer über das Wiedereinsctzurgsgesuch und den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhardiung über den Haftbefehl entscheiden müssen, vwcil kcire weiteren Ermittlungen mchr notwendig waren und im § 114 d StPO die Durchführung der mündlichen Verhandlung birnen einer Woche nach Eingang des Antrags vorgeschrieben ist. Der Vorsitzende wies den Angeklagten jedoch nur darauf hin, daß cr schon cinen Wahlverteidiger bestellt habe, Über das ‚icdereinsctzurgsgesuch wurde auch weiterhin nicht entschicden, obwohl der Angcklagte in den Eingaben vom 14. und 21. Juni,

18. urd 22. Juli, 8. und 26. August und 25. September 1961 an die Erledigung seiner Anträge vom 23. Mai 1961 erinnerte und wiederholt besonders auf die Dringlichkeit seines Antrags auf "mündlichen Haftprüfungstermin" aus den in seiner Eingabe vom 25. Kai 1961 mitgeteilten familiären Gründen hinvies. Auch der Slichtverteidiger hat am 28. Juni 1961 und 25. September 1961 beentragt, mündliche Verhandlung über dic Haftfortdauer anzuteraunen. Bach den Zingang der Nachtragsanklage wurde von dem Vorsitzenden der Ferienstrafkammer dem Angeklagten mit Schreiben von 17. August 1961 lediglich mitgeteilt, daß eine mündliche Yerhardlurg in Haftprüflungsverfahren nur vor der Eröffnung des

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Eauptverfoehrers zulässig sci. Dice gleiche, nach dem bisherigen verfaehrensverlauf rechtlich zumindest anfechtbarc Belehrung hat ihn die Strafkarmer unter dem Vorsitz von Landgerichtsdircktor

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Dr ee EB ir ach Boschius vom 25. Septenber 196i ertsilt, durch den sie die Haftfortdauer nach § 1i5 a StPO anretc, Durch das Oberlandesgericht in Hamn ist in dem Beschiuß 7. Oktober 1961 auf die unerledigten Anträge des Angeklagten vorı 23. und 51. Mai 1961 hingewiesen worden. Jedoch erst am

2ij. iovember 1961, nach Bearbeitung anderer Anträge, hat die treikomner den Angeklagten \Wicdereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt, aber den Antrag auf Voruntersuchung zugleich abgelehnt. Der Antrag auf mündliche Verhandlung über den Haftbefchl biich weiterhin unerlcdigt. Der Beschluß der Strafkammer vom 21. November 1961 enthielt zudem eine unrichtige Angabe des Aufenthaltsortes des Angeklagten, die dazu führte, daß dcr Angexlagte den Beschluß erst am 19. Dezember 1961 in der Haftanstalt in Dortmund ausgehändigt erhielt, obwohl er dort die genze Zeit mit Ausnehne eines einzigen Tages in Haft war. Über den Antrag zuf Anberaumung einer mündlichen Verhandiung über

den Haftbefchl (§ 114 d StPO) ist erst Anfang Februar 1962 entschicden worden, nachdem das Oberlandesgericht in seinem Beschluß von 22. Dezember 1961 auf äie Haftbeschwerde des Angcexiegten hin hervorgehoben hatte, es müsse nun in kürzester

!risy Hauptverherälungsternin anberaunt, niindestens aber geprüft scrden, ob noch Fluchtgefahr bestehe. Für die Entscheidung über dic Amoales ( des Angeklagten var dic V. Strafkamnmer unter Mitwirkung dcs jetzt abgelchnten Vorsitzenden zuständig.

Be (s) Bo —

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8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-29/4-str-429-62#rd_12

Bei dieser Sachlage konnte der nicht auf freiem Fuße befindliche Argcklagte - auf welchen Gründen die geschilderten verlahrensvorgänge auch immer beruhen mochten - bei verständiger Würdigurg der ihm bekannten Umstände zu der Auffassung kornen, der zur Verfahrensleitung berufene Strafkammervorsitzende sci ihn gegerüber nicht unbefangen, das werde sich möglicherweise bei der Eeurtcilung der Anklagevorwürfe auswirken. Die Ablehnung des Yorsitsenrden wegen Besorgnis der Befangenheit ist mithin zu ünrecht für unbegründet erklärt worden. Das Urteil muß deshalb

eus dem unbedirgten Revisionsgrunde des § 338 lir. 3 St?O aufgehoben de

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so

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Der Scnat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO

Gebrauch gemacht und die Sache zu neucr Verhandlung an das Tlanrdgericht in Hagen verwiesen.

2. Dice Strafkammer wird Gelegenheit haben, wiederum zu prüfen, ob es im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten zu scincem Besuch in dcm Nachtlokal "la dolce vita" nicht doch angebracht ist, dic Vorgänge vollständig aufzuklären und durch cinen Schriftsachverständigen untersuchen zu lassen, ob der Angeklagte dic beiden Schecks von 9. Februar 1961 über 500 DM und 100 DI sclbst ausgefüllt und unterschrieben hat.

Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen

Flitner Bundesrichter Börtzler ist beurlaubt, ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

Jagusch