Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 26.03.1963 – 1 StR 69/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_5tB_69/63 9168 071
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann August L EEE zu: (U aort getoren an EB >23;
wegen versuchter Notzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1963, an der teilsenomnmen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Eundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter )
als Urkundsteanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wira das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Oktoter 1962 dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen versuchter Notzucht verurteilt ists
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Anzeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateirheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlunsen an einer Frau (8% 177, 45, 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen; eine neue Fahrerlautnis darf ihm nicht vor Ablauf von drei Jahren er-
teilt werden.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt nur zur Änderung des Schuläspruchs; im übrigen bleibt es erfolglos.
I. Bie_Verfehrensrügen
1.) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Nichtvernekmung der Zeuginnen Bw uns Sie und zweier Folizeiteamter ist in der Hauptverhanälung zurückgenommen worden.
2.) Soweit der Beschwerdeführer keanstandet, daß die trafkammer keine ausreichenden Feststellungen über Zeit und Ort des Alkoholkonsums des Angeklagten und die Stärke des genossenen Bieres getroffen hate, gibt er nicht an, auf welchem Wege die Strafkammer die weitere Aufklärung
hätte versuchen sollen. Die Rüge ist daher unzuläscahg (8 344 Abe. 2 Satz 2 StPO; EGHSt 2, 168).
3.) Die in der Hauptverhandlung neu erhokene Verfahrensrüge ist verspätet.
Il. Die_Sachrüge
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Was die Revision zur Begründung der Sachrüge ausführt, greift nicht durch. Der Sachverständige ist in
seinen Gutachten davon ausgegangen, daß der Angeklagte om Tattagc eine größere Menge Alkohol zu sich genonnen hste, als die Strafkammer schließlich festgestellt hat. Da der Sachverständige schon auf Grund seiner Annahme
zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Voraussetzungen
des 8 51 StGR nicht vorliegen, konnte sich die Strafkammer auf Grund ihrer Feststellungen dem Gutachten erst recht anschließen. Ot die "Alkoholspitzenkonzentration" am Tattage tatsächlich etwas höher war, als sie vom Sachverständigen errechnet wurde, kann dahingestellt bleiben. Noßgebend für die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Anzcklagten ist jedenfalls der Rlutalkoholgehalt zur Zeit der Tat und dieser lag nack den widerspruchslosen Feststellungen der Strafkammer nieäriger als 2 %o,
Der Senat hat das Urteil auf die Sachrüge hin auch im übrigen nachgeprüft. Rechtsiehler haben sich hierbei in Schuldspruch nicht ergeben, soweit der Angeklagte
wegen versuchter Notzucht verurteilt worden ist. Dagegen beruht es, wie der in der Verhandlung aufgetretene Verteidiger mit Recht zerüst hat, auf Rechtsirrtum, daß die Strafkamzer ein damit in Tateinheit stehendes Verbrechen gegen 8 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat. Der Angeklagte hat zwar auch nit Gewalt unzüchtige Handlungen
an seinem Cpfer vorgenommen. Sie dienten aber, wie die Yeststellungen ergeben, nur der Vorbereitung und Verwirklichung des Beischlafs, zu dem er von vornherein
entschlossen war. In einem solchen Fall besteht zwischen der versuchten Kotzucht und der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen Gesetzeseinheit (BGHSt 1, 152).
Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender An-
wendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst berichtigen. Auf den
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Strafaussnruch hatte die Anwendung des § 176 Akts. 1 Nr. 1 StGB
ersichtlich keinen Einfluß. Die Strafkammer hat die Straie richtig dem § 177 in Verbindung mit § 43 StGB entnommen. Daß dabei, wie sie angenommen hat, die NMindeststrafe des
§ 176 StGB nicht unterschritten werden durfte, trifft trotz
‘der hier bestehenden fesetzeseinheit zu (EGHSt 1, 152, 156). Die Entziehung der Fahrerlautnis ist zwar knapp, aker angesichts der Art und Schwere der Verfcehlung noch ausreichend begründet. Da sich die Revision auch sonst als unbegründet erwlesen hat, ist sie im übrigen zu verwerfen.
Seikert willms Hübner
Fischer Mai
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