Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 08.03.1963 – 4 StR 6/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 S+tR_6/63
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen
den Fleischerlehrling Theodor VE :..:: CD, <ort zehoren om 1346,
wegen Verga ens gegen das \Waffengesetz u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1963, an der teilgenommen haben:
Benatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,
Überstaatsanwalt Dr.Dr, GEEEED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angekiasten VORNE = © das Urteil der Großen Strafkammer (Jugendkamner tes Landlgerichts Münster bei dem Amtsgerichtin Bocholt von 28. August 1962, soweit es dic Kostenentscheidungs kotrifft, aufgehoten.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
vründe:
r Tatzeit noch nicht I6jährige Angeklaste
RD ist ebenso wie der rechtskräftig verurteilie Mitangeklagte Fleischergeselle Kari-Heinz Ce ci:::: Vergehens gegen die $$% 14, 26 des Wafiengesetzes in Tateinheit mit Jagdwilderei (§ 292 Abs. I StGB), mit Tortgesetzter Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und mit Über-
tretung des § 367 Abs. I Ziff..8 StGB schuldig befunden worden. Die Jugendkammer hat Vogelwiesche zu neun !lonaten
Bi
Jugendstrafe verurteilt und ihn die Verfahrenskosten auferlegt.
Seine Revision ist nur zum Teil tegründet.,
I. Die Verfahrensrüsen
1. Der Beschwerdeführer bezeichnet es als "zweife!- haft", ob die Jugendkammer ordnungsmäßig besetzt war, und "ob die Sitzung der Jugendkammer von 27./28. August 1962 den geltenden Vorschriften des Gerichts sverTassungsgesetzes" entsprochen habe.
Die Rüge ist nicht oränungsmäßig erhoben. Zu einer Verfahrensrüge gehört die bestimmte Behauptung, der geltend gemachte Verfahrensfehler liege vor. Daran Tehit es hier. Der bloße Hinweis auf einen Anschein oder auf eine bloße Möglichkeit reicht dazu nicht aus (EGHSt 7, 162).
2, Die Revision beanstandet Verletzung des S 48 Abs. 3 JGG, gibt aber nicht an, worin dessen Verletzung bestehen soll. Infolgedessen ist auch disse Rüge unzu- | lässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3. Auch die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Revision hat nicht dargelegt, warun der Oberuedizinalrat Dr. Schmidt, der die Persönlichkeit des jugendlichen Angeklagten in der Hauptverhandlung begutachtet hat, nach seinen Fachkenntnissen ungeeignet dazu sein soll, die Verantwortlichkeit des Jugendlichen und die im Rahmen des 5 17 Abs. 2 JGG auftauchenden Tragen ärztlich zu begutachten.
II. Die Sachrüge
1. Die sachlichrechtlichen Darlegungen des angcfochtenen Urteils zum Schuldspruch weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Seine Angriffe uf den Schuldspruch wegen Jagdvergehens schlugen fehl. Sie erschöpfen sich in unzulässigen kinwvendungen gegen die von Denkfenlern und Verstößen gegen urlahrungosätze freie Beweiswürdigung des Tatrichters.
2, Auch zum Strafausspruch ist die Revision unbegründet. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte aus "kaum noch verständlichem Leichtsinn" bewußt mehrere Menschenleben erheblich gefährdet. Die Jugendkammer stellt zwar keine kriminellen Neigungen bei ihm fest, hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß er sich künftig nicht ähnlich leichtfertig verhalten werde. Unter diesen Umständen liegt trotz des zur Tatzeit noch recht niedrigen Alters des Jugendlichen kein Verstoß gegen die 98 17, 21 JGG darin, daß die Jugendkammer die verhängte Jugenädstrafe für erforderlich gehal ten hat, ohne sie zur Bewährung auszusetzen. Bei einer Tat wie der festgestellten ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Jugendkamner zu der Überzeugung
gelangt, Zuchtmittel reichten nicht aus, nur eine
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Jugendstrafe sei das geeignete ärziehungsmittel, Jurch das auch die Allgemeinheit wirksam vor Jugendlichen geschützt werde, die sich, obwohl sie die Gefäkrlichkvit ihres Tuns durchaus erkennen, so leichtsinnig und rlcksichtslos verhalten wie der Angeklagte. Die Jugenükanner mußte die im Urteil an anderen Steilen über das Verhniten des Angeklagten und seine Person getroffenen !nutstellungen bei der Strafzumessung nicht nochmals besonders abhandeln, da sie sich nicht für überzeugt erklärt, der Angeklagte werde künftig von ähnlich leichtfertigen Verhalten Abstand nehmen, Auch lassen die Urteilsfcststellungen eine sehr erhebliche Tatschulä des ÄAngceklagten deutlich erkennen.
3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt aber die Kostenentscheidung der Jugendkammer. Sie ist in Jugenädsachen in das Ermessen des Gerichts gestellt (§ 74 J6G). Begründet hat sie die Jugendkammer nur dauit, daß sie, da der Angeklagte "verdiene", keine Veranlassung gesehen habe, ihn mit der Auferlegung von Kosten zu verschonen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erhält der Angeklagte neben freier Kost und Wohnung aber nur wöchentlich 10 DM Taschengeld. Infolgedessen erveckt die wiedergegebene Begründung Zweifel daran, ob sich die Jugenäkammer bei der Kostenentscheidung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehalten hat, zunal da üo Kosten des Verfahrens nicht unbeträchtlich sein erden.
Dies nötigt dazu, die Kostenentscheidung aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhanälung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Im übrigen ist die Kevision zu verwerTen.
Jagusch Krumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner