Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 08.03.1963 – 4 StR 35/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2161 097
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den Maler und Anstreicher Leo B ar aus Eis EEE 1910 in Ei:
‚ geboren am
2. den Landwirt Karl-Heinz 5 aus To geboren am 1922 in To
wezren gemeinschaftlichen RBetruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1963, an der teilgenommen haten:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Iang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Kichter,
Oterstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof Dr.Dr. BEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des landgerichts in Essen vom 25. Sertemter 1962 dahin geändert, daß sie im
Falle II A 6, soweit ihnen Betrug in weiteren Fällen gegenüber HB zur Last gelegt worden ist, freigesprochen werden. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens der Landeskasse auferlegt.
Auf die kevision des Angeklagten St
wird das Urteil ferner dahin reindert, daß die ausscheidbarer notwendigen Auslagen, soweit dieser Angeklagte von dem Vorwurf des Neineids freigesprochen worden ist, der Iandeskasse auferlegt werden. Das eleiche gilt insoweit von den Kosten der Revision und den auf diese entfallenden ausscheidtaren notwendigen Auslagen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
In diesem Umfang hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Anzeklagten sind wegen gemeinschattlichen Betruges in 15 teils in sich fortzgesetzten Fällen zu Gefünrnis-
strafen verurteilt worden.
Wit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung verfahrensrechtlicher und sacklichrechtlicher Vor=chriiten,.
1, Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Vorschrift des 8 55 Abs. 2 StPO sei verletzt, weil einige der Zeugen nicht über ihr Aussageverweigerunzsrecht gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden seien, ist die Rüge unbegründet. Auf eine Verletzung dieser Vorschrift kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).
2. Die Bedenken der Angeklagten in sachlichrechtlicher Hinsicht gegen ihre Verurteilung wesen Betruges richten sich nur gegen die vom Tatrichter vorsenonmene Beweiswürdigung, die jedoch keinen Rechtsfehler erkennen 1481. nie das Landgericht in aller Fällen festgestellt hat, sind die Darlehensgeber durch die Angaben der Ange-Klagten über den Geschäftszang, den Umfang ihrer Schulden und über ihre Vermögenslage szetäuscht worden. Sie haben diesen Angaben vertraut und daraufhin die Darlehen gegcten. Dies trifft dem angefochtenen Urteil zufolge auch für sintliche Darlehen zu, die Freu SW zeceben hat.
53. Auch die Feststellung des Landgerichts, die Darlehensgeber hätten in allen Fällen Veruögensschäden erlitten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, daß sich die Darlehensgeber in einer Reihe von Darlehensfällen des Yuchers schuldig gemacht hätten und daß ihnen daher ein Rückforderungsanspruch
hinsichtlich der Darlepen gemäß © 817 Satz 2 BGR nicht zustehe, so daß ihnen mithin ein Schaden im Rechtssinne nicht entstanden sei. Das Landgericht hat demgegenüber zutreffend ausgeführt, daß 8 817 Satz 2 EGB nach feststehender Rechtsprechung in Fällen, in denen lediglich Wwucher vorliegt, die Darlehen ater nicht zu unsittlichen Zwecken gegeben seien, den Rückforderungsanspruch nicht ausschließt {(RGZ 161, 52, FGB - RGRK § 817 Anm. 19). Eine Leistung im Sinre von § 817 Satz 2 EGB liest nur vor, wenn der Vermögensgegenstand endgültig in das Vermögen eines anderen übergehen soll. Daner ist diese Vorschrift unanwendtar bei Leistungen zu nur vorüberzchendem Zweck. Dies ist bei einem Darleren der Fall, das seinem Wesen nach mit der Verpflichtung zur Rückgewähr nur auf Zeit hinregeten wird. Auch dem Anspruch des Wucherers auf Rückforderung des Darlehens steht daher $ E17 Satz 2 RGB nicht entgegen. Gegen die Feststellung eines Vermögensschadens würden daher auch dann keine rechtlichen Bedenken bestchen, wenn in einzelnen Fäilen Yucher vorliegen sollte. Im übrigen hat das Lanögericht bei der Berechnung des Schadens die möglicherweise wucherischen Zinsbeträge richt in Ansatz gebracht,
4. Im Falle IIA 6 sind die Angeklagten rechtlich zutreffend wegen Betruges zum Nachteil von Fe verurteilt worden. Den Angeklagten war zur Last gelegt worden, sich von I] noch weitere Darlehen durch Täuschung verschafft zu haben. Jedoch konnten sichere Feststellungen hierüber nicht zetroffen «erden. Anklage und der Eröffnungsberchluß hatten insoweit fortgesetzten Betrug ancenoxewen. Das Landgericht ist zu Unrecht der Auffassung,
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daß wegen der insoweit nicht nachgewiesenen weiteren Einzelhan@lungen kein Freispruch geboten sei. Bleitt von einer vorgeworfTenen fortgesetzten Handlunz nur ein Fall ütrig,
so daß nach dem Ergetnis der Hauptverhandlung kein Fortsetzunrfszusemmenhang mehr vorliegt, so muß wegen der von Schuldspruch nicht umfaßten Fälle freigesprochen werden
(ESH NW 1051, 726). In entsprechender Anwendung von 8 354 abs. 1 StPO war dies auf die Revisior hin nachzuholen.
5. Straeter ist vom Vorwurf des Meineids im Offenbarungseidsverfahren freigesprochen worden. “it der kevision erstrett er, daß die ihm durch das Verfahren irsoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlest werden. Sie ist texründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergeten die Urteilsfeststellungen bei richtiger Würdigunc, daß ein begründeter Tatverdacht nicht vorliegt. Die Revision teruft sich daher mit Recht auf § 467 Abs. 2 StPO.
Jagusch Krumme
Lang-Hinrichsen Flitner
Martin