Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 20.02.1963 – 2 StR 4/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

E17 | | 2172 064

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Regierungsoberbauinspektor Hermann August Wilhelm zu

sus DEE zeboren am ED 1909 in Tu CHina,

wegen cinfacher passiver Bestechung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt 3

als Vertreter. der Bundesanvaltschatt,

Justizangestellt: ser rn

als Urkundsbeanter der Geschäftestelle,

für Recht erkannt: Bu x .

H-

URN:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 28. Juni 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher passiver Bestechung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten Gefüngnis verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt und 600 DM für dem Staat verfallen erklärt. |

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrensbeschvwerden erhebt und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden:

1.) Es trifft zu, daß der Vorsitzende der Strafkammer den Mitangeklagten Ma: dessen Verfahren abgetrennt worden war, “‘ vor dem Beginn der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten als 5 Zuhörer ausgeschlossen hat. Ob darin ein Verstoß gegen § 169 GVG liegt, kann der Senat jedoch nicht nachprüfen. Schon die Revisionsbegründung spricht dafür, daß der Verteidiger, der sich ebenso wie der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung mit

der Ausschließung des Mitangeklagten einverstanden erklärt hatte, diesen Vorgang nicht zum Gegenstand einer Verfahrensbeschverde machen wollte, sondern ihn nur vorgetragen hat, um eine Nach- ;

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prüfung durch das Revisionsgericht anzuregen, die nach seiner Meinung von Amts wegen vorzunchmen ist. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1962 hat cr dann ausdrücklich erklärt, daß die Revision auf den Vorgang nicht gestützt werde. Für eine Nachprüfung von Amts;wegen ist entgegen der Meinung des Verteidigers kein Raum. Nach § 338 Nr. 6 StPO ist zwar ein absoluter Revisionsgrund gegeben, wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind. Das bedcutet jedoch nur, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen der Gesetzesverletzung und dem Urteil vermutet wird, also

- anders als bei den sog. relativen Revisionsgründen -

nicht mehr zu prüfen ist, ob das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Dieser selbst muß dagegen in der vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO} geltend gemacht werden und kann nicht, wie es bei Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen der Pall ist, von Amts wegen berücksichtigt werden.

2.) Auf die Behauptung, der im Urteil festgestellte Sachverhalt cenispreche nicht dem Ergebnis der Beweisaufnahme, kann die Revision nicht gestützt werden.

3.) § 267 StPQ ist nicht verletzt. Diese Vorschrift verpflichtet den Tatrichter nicht, die Gründe‘ für seine Überzeugungsbildung im einzelnen darzulegen. Was die Revision im übrigen hierzu vorträgt, betrifft in Wirklichkeit die sachlichrechtliche Frage, ob die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch tragen.

4.) Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht vorschriftsmäßig erhoben und daher unzulässig (vgl. BGHSt 2, 168).

5.5 Ob Anlaß bestand, die Möglichkeit eines Irrtums zu erörtern, ist ebenfalls eine sachlichrechtliche Frage.

II. Sachrüge:

1.! Vorab ist zu bemerken, daß Grundlage für die sachlichrechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht allein

das angefochtene Urteil ist. Soweit die Revision sich auf Tatsachen oder Vorgänge beruft, die sich nicht aus dem Ur-

teil ergeben oder den Urteilsfeststellungen widersprechen, muß ihr Vorbringen daher unberücksichtigt bleiben. Das gilt insbesondere für die im Schriftsatz vom 21. Mai 1962 gegebene Sachdarstellung, die angebliche Bestätigung der Einlassung des Angeklagten durch den Zeugen WB, die angebliche Unkenntnis des Angeklagten von dessen Beweggründen und die Behauptung, . die im Urteil erwähnten Richtlinien K 6 hätten zur Tatzeit noch

nicht gegolten.

2.7 Die von der Strafkammer - rechtsfehlerfrei - getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen einfacher Bestechlichkeit in drei Fällen. Unklarheiten lassen sie entgegen der Meinung der Revision nicht erkerinen. Nach ihnen hat der Angeklagte als Sachbearbeiter in der Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion Bremen von dem Bauunternehmer WW, der für die Behörde mehrere Bauvorhaben. durchführte, in drei Teilbeträgen - jeweils auf Grund

eines neuen Entschlusses - insgesamt 600 DM gefordert und erhalten. Hierbei wußte er, daß WB ihm das Geld - unter Verzicht auf Rückzahlung - nur gab, weil er sich sein, des Angeklagten, Wohlwollen erhalten und auf diese Weise die baschleunigte Bearbeitung seiner Rechnungen sicherstellen

volle,

Danach hat der Angeklagte für ihm obliegende dienstliche Handlungen, nämlich die Bearbeitung der Rechnungen, Geldbeträge gefordert und angenommen. Die Geläbeträge bedeuteten für ihn Geschenke im Sinne des § 331 StGB; denn sie waren unentgeltliche Zuwendungen, die seinem Vermögen zuflossen. Allerdings waren sie nach seiner unvwiderlegten Einlassung zum Ausgleich von Zahlungen bestimmt, die er aus eigenen Mitteln geleistet hatte, weil bei drei im Auftrage der Behörde von ihm. durchgeführten Richtfesten die dafür bevilligten Beträge überschritten worden waren. Das ändert indessen nichts daran, daß sich die Vermögenslage des Angeklagten durch die Zwwendungen günstiger gestaltete; die durch seine Zahlungen eingetretene Vermögensminderung wurde wieder beseitigt: Ob er die bei den Richtfesten entstandenen Mehrkosten über scine Behörde hätte zurückerhalten können, ist unerheblich; denn er hatte nicht vor, diesen Weg einzuschlagen, weil er Schwierigkeiten befürchtete. Gegen WEB hatte er keinen Anspruch auf Erstattung. Entgegen seiner Einlassung war die Übernahme derartiger Mehrkosten durch die Bauunternehmer auch nicht etwa üblich, wie die Strafkammer ausdrücklich festgestell hat. Dabei ist sie ersichtlich davon ausgegangen, daß dies dem Angeklagten bekannt war. Unter diesen Umständen kann er nicht geglaubt haben, die Zuwendungen von WEMEEEMB brächten ihm keine ungerechtfertigten Vorteile. Auch sonst schließen die eindeutigen Feststellungen zur inneren Tatseite die Möglichkeit eines Tatbestanäs- oder Verbotsirrtums aus.

3.| Die Strafzumessung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Das gilt auch für die Erwägung, es habe nicht verkannt werden dürfen, daß durch das Verhalten des Angeklagten das Ansehen seiner Behörde nicht unerheblich beeinträchtigt worden sei. Die Strafkammer meint hiermit ersichtlich nicht

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die mit jedem Fall von Bestechlichkeit verbundene Ansehensminderung der Behörde, sondern die besonderen Umstände des entschicdenen Fallcs. Diese waren aber in besonderem Maße geeignet, das Ansehen der Behörde zu schmälern; denn der Angeklagte ist von sich aus dreimal an Waldmann herangetreten und hat nicht unerhebliche Geläbeträge gefordert und angenom-

men, obwohl er merkte, daß Wil sich nur sehr widerwillig zur Zahlung bereitfand,

Soweit die Strafkammer in diesem Zusammenhang von einer Viedergutmachung des entstandenen Schadens spricht, drückt sie sich zwar mißverständlich aus. Sie will jedoch nur sagen, daß

der Angeklagte die erhaltenen Beträge schließlich zurückgezahlt . habe.

Die Verfallerklärung entspricht dem Gesetz.

Baldus Dotterweich Scharpenseel Meyer — Henning