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BGH Entscheidung vom 13.02.1963 – 5 StR 243/63

5. Strafsenat

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2181 047

InNsnen des Volkes

Ir der Strafsache gegen

den Arbeiter Fred R EEE zu: geboren an ED 1952 ir zip,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräside:ıt Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siener Bundesrichter Dr,Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gun in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär (u als Urkundspeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13.Februar 1963 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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Die nach dem 15.Februar 1963 erlittene Untersuchungshaft wird, übersteigt,

soweit sie drei Monate auf Cie Strafe angerechnet,

- Von Rechts wegen -

N

Gründe§

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist nicht begründet. j

I. Verfahrensrügen

1. Die Entscheidung, durch die das eröffnende Gericht die Ablehnung des Sachverständigen verworfen hat, unterlag als eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung zwar nicht der Beschwerde (§ 305 StPO). Sie konnte aber zum Gegenstand der Revision gemacht werden, vorausgesetzt, daß der durch einen Rechtsanwalt verteidigte Angeklagte die Ablehnung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung wiederholte (§ 338 Nr.8 StPO). Das ist nicht geschehen. Schon aüs diesem Grunde ist der Rüge der Erfolg zu versagen (RGSt 58,301; RG JW 1932,309970),

Auch davon abgesehen aber kann sie nicht durchdringen. Sie ist tatsächlich unrichtig, weil der Sachverständige den Angeklagten bei drei Besuchen insgesamt fünf Stunden untersucht hat (B1.75 d.A.). Im übrigen läßt der Inhalt des dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten zugrunde liegenden schriftlichen Gutachtens vom 11.Januar 19653 (B1.54 bis 74 d.A.) mit dem Untersuchungsbefund (B1.68/69 d.A.) und der Beurteilung (BI.69 bis 74 d.A.) keine tatsächlichen Umstände erkennen, die den Angeklagten zu der Auffassung bringen konnten, daß der Sachverständige ihn wegen Überlastung nur oberflächlich untersucht habe und befangen zewesen sei.

2. Auch die in diesem Zusammenhang weiterhin erhobene Aufklärungsrüge ist nicht begründet. Der Angeklagte hat selbst die Zuziehung eines Psychologen nur für den Fall beantragt, daß seine Sicherungsverwahrung angeordnet würde.

Da das nicht geschehen ist, war der Antrag erledigt. Von Amts wegen brauchte sich dem Tatgericht eine dahingehende Notwendigkeit nicht aufzudrängen.

II. Sachrüge

Ungerechtfertigt ist auch die sachlichrechtliche Rüge. Die Strafkammer hat zutreffend als schweren Diebstahl nach § 243 Abs.1 Nr.2 StGB gewürdigt, daß der Angeklagte aus dem Zimmer, das in der Wohnung seiner Mutter dem infolge der Hochwasserkatastrophe obdachlos gewordenen Ehepaar ZB vorübergehend zur Verfügung gestellt worden war, eine verschlossene Geldkassette entwendete, diese in der den Eheleuten Wur Mitbenutzung überlassenen Küche der mütterlichen Wohnung erbrach und sich den Inhalt aneignete. Der Diebstahl war mit der Entwendung der Kassette aus dem Zimmer der Eheleute Zggpnoch nicht vollendet. Das Behältnis befand sich nach der Verbringung "in die Küche noch im Mitgewahrsam der Eheleute zZ da sie die Küche mitbenutzten. Obwohl sie abends für einige Stunden die Wohnung verlassen hatten, um zu Verwandten zum Fernsehen zu gehen, ist der Mitgewahrsam bestehengeblieben (BGHSt 16,271,273). Auch bloßer Mitgewahrsam aber ist fremder Gewahrsam (BGH NJW 1960,1357). Der Angeklagte hat durch das gewaltsame Öffnen der Geldkassette zum mindesten den Mitgewahrsam der Eheleute Z@® gebrochen und damit "mittels Erbrechens eines Behältnisses". aus (in) einem. Gebäude oder umschlossenen Raum gestohlen. Er hat hiernach den Diebstahl unter den erschwerenden Umständen des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB begangen.

Da die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils auch im übrigen keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen ergeben hat, kann die Revision

keinen Erfolg haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarsteät Koffka Siemer Börker Kersting