Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 12.02.1963 – 1 StR 14/63

1. Strafsenat

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2168 044 N

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

orner 5 ED zus ME dort geboren am me

EB 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft, j Sachbezeichnung: Berse u.A. wegen Diebstahls

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Tischer Bundesrichter Mai

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > in der Verhandlung; Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof es bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwal'tschaft,

Justizangestelilter END

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- .: gcrichts Koblenz vom 29. Juni 1962, soweit es den Beschwerde- _ führer betrifft, \ a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fortgesetzten Diebstahls in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen versuchten Diebstahls, Hehlerei und Anstiftung zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Anstif= tung zur Verkchrsunfallflucht verurteilt ist; : b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Dice weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten SB "unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Diebstahls in fünf Füllen, teilweise in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen Hehlerei und wegen Anstiftung zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Anstiftung zur Verkehrsunfallflucht" zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben wird, führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. |

Der Schuldspruch wegen Hehlerei und wegen Anstittüng zum : \viderstand gegen Vollstreckungsbeamte und zur Unfallflucht be- _ gegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch soweit die Strafkammer in der Entwendung von Kraftfahrzeugen und der Ausraubung von .. Automaten den Tatbestand des Diebstahls gefunden hat, ist kein - Rechtsirrtum zu ersehen. Die Annahme je einer fortgesetzten Bu Tat in den Fällen BI 4, 5 und 6 (zwei fortgesetzte Handlungen) ist ebenfalls rechtlich unbedenklich. Daß die Strafkammer auch den Dicbstahlsfall B I 3 in den Fortsetzungszusammenhang mit . den Diebstählen zu B I 4 einbezogen hat, beschwert den Angeklagten nicht, Im Falle B I 7 der Urteilsgründe steht jedoch der Urteilsspruch mit den Gründen nicht völlig in Einklang.

Hier liegt nur versuchter Diebstahl vor, da der Angeklagte

und seine Mittäter gestört wurden, so daß sie ihr Vorhaben,

mit dem Wagen wegzufahren, nicht ausführen konnten. Daß die 'Strafkammer den Angeklagten auch in diesem Falle wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt hat, kann nur auf einem Irrtum beruhen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Ob 4er Irrtum der Strafkammer auch den Strafausspruch beeinflußt hat, kann dahingestellt bleiben, da dieser aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß.

Die Strafkammer hat in ihren Erwägungen zur Strafzumessung (3. 33 UA} ausgeführt, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten 18 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des Jugenigcrichtsgesetzes gewesen. Das stimmt mit den Feststellungen nicht überein, denn hicernach ist der Angeklagte am 30. August 1943 gcboren, er war also bei allen zur Aburteilung stchenden Straftaten, die in die Zeit vom 13. - 27. Juli 1961 fallen, noch nicht 18 Jahre alt. Der Irrtum hat den Schuldspruch nicht secinflußt. Die Strafkammer hat zwar nicht ausdrücklich gesrüft, ob die Voraussetzungen des § 3 JGG gegeben seien. Der dusanmenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch, daß sie den Anseklagten auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters strafrechtlich für voll verantwortlich angesehen hat. !r var zur Zeit der Taten an der oberen Grenze des Jugendalters. Er war schon vorher wegen zahlreicher Diebstähle zu einer Jugendstrafe verurteilt worden und hatte diese verbüßt. Da es sich in diesem Verfahren wiederum in der Hauptsache um Diebstähle handelt, bedarf es daher keiner besonderen Ausführungen, daß er nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung fähig war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und danach zu handeln.

Dagegen kann der Irrtum des Landgerichts zuungunsten dcs Angeklagten die Höhe der Strafe beeinflußt haben. Zwar hat die Strafkammer gemäß § 105 JGG die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes auf den Angeklagten angewendet, ihn also gleich einem Jugendlichen bestraft. Es ist aber nicht auszuschließen, daß sie ihn deshalb etwas härter bestraft hat, weil sie ihn schon als Heranwachsenden ansah, zumal da § 105 Abs. 2 JGG allgemein den Strafrahmen für Heranwachscnde erheblich erweitert. Der Strafausspruch muß daher aufgchoben werden.

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Im neuen Urteil ist auch von neuem über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden. Es wird zweckmäßig sein, daß das Landgericht auch zur Anwendung des § 74 JGG ausdrücklich Stellung nimmt.

Dr. Geier Willms Hübner Fischer Mai