Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 09.02.1963 – 5 StR 400/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

no let

5 StR_400/63

2187 977

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

Kreis VW,

1. den Arbeiter Richard Ostpreußen),

geboren ) 1927 in zur Zeit in Un a ncchaft,

2. die arbeiterin Gertrud K EEE geborene VÜEND

aus TB geboren ar GERD : 23° in CD Be: irx ru zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l1.Oktober 1963,arn der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof ‚Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr gi als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Lüneburg vom 9.Februar 1963 werden verworfen,

Jeder Beschwerdcführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die von der Angeklagten KB nach dem 9.Februar 1963 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.

Fer I.

: Das Zinzelvorbringen des Angeklagten vw ist, soweit es nicht unzulässigerweise von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils abweicht, offensichtlich _ unbegründet. Das Schwurgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Beschwerdeführer seine Handlung strafrechtlich. voll zu verantworten hat. Es hat das Vorliegen der Voraussetzungen auch des § 51 Abs.2 StGB rechtlich einwandfrei verneint,

: Bei Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt sich allerdings ein von der Revision nicht bemerkter Fehler, auf dem indessen das Urteil nicht beruht (§ 337 - Abs.1 StPO). Das Schwurgericht stützt die Verurteilung wegen Mordes auf drei verschiedene Merkmale des § 211 StcB. Es nimmt an, der Angeklagte habe aus Habgier und heimtückisch sowie deshalb einen Menschen getötet, um eine andere Straftat, nämlich den tateinheitlich begangenen Raub, zu ermöglichen. .Die Überzeugung von der letztgenannten Absicht des Angeklagten entnimmt das Schwurgericht usa "seiner eigenen Äußerung nach der Tat gegenüber der Mitangeklagten KW (VA S.32). Damit ist erkennbar die in den tatsächlichen Feststellungen angeführte Äußerung des Angeklagten gemeint: "Das ging nicht anders. Ich wollte das Geld haben. Wenn ich es anders gemacht hätte, hätte er mich verpfiffen" (UA S.17). Daß diese Äußerung wirklich gefallen sei, hält das Schwurgsricht aber nicht für erwiesen,

‚Es sagt an der bezeichneten Urteilsstelle nur, der Angeklagte

"soll* diese Äußerung auf die Frage der Angeklagten Kg,

%

-4-

Nob das nötig gewesen" sei, getan haben. Bei der Beweiswürdigung läßt es das Schwurgericht sogar ausdrücklich dahingestellt, ob der Angeklagte Mb diese Erklärung abgegeben hat, und hält es nicht für ausgeschlossen, daß die Mitangeklagte KB zu ihrer Verteidigung dem Angeklagten MB diese Worte in den Mund gelegt hat (UA S.27 Alsdann durfte das Schwurgericht diese Äußerung aber nicht in der geschehenen Weise zum Nachweis für die Absicht des Beschwerdeführers heranziehen, durch die Tötung des Landarbeiters PAD üessen Buraubung za ermöglichen.

Auf diesem Verstoß gegen den Grundsatz, daß die Verurteilung nur auf festgestellte Tatsachen gestützt werden darf, beruht das Urteil jedoch nicht. Das Schwurgericht hat die Tatsache, daß der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt habe, rechtlich einwandfrei aus anderen, von der fraglichen Äußerung des Beschwerdeführers unabhängigen Beweisanzeichen gefolgert, insbesondere. aus seiner eigenen Darstellung über das Zuschlagen mit einem Ziegelstein und den schwerwiegenden Auswirkungen dieser gegen den Kopf des Opfers geführten Schläge. Auch die Anwendung des § 211 StGB wird durch den aufgezeigten Rechtsirrtum nicht berührt, sondern durch die rechtlich fehler- ‚frei nachgewiesenen anderen beiden Mordmerkmale ausreichend getragen.

nn II.

Die Revision der Angeklagten Gertrud Kg drinst ebenfalls nicht durch, Ihr Einzelvorbringen richtet sich unzulässigerweise nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die 'Rüge, die vom Schwurgericht angeführten Gründe für die Annahme, die Beschwurdeführerin habe von - der von MW reabsichtigten Gewaltanwendüng gewußt und " sie gebilligt, seien nicht zwingend, kann nicht durchgreifen,

_ 5 - Fa

&s ist nicht erforderlich, daß der Schluß des Tatrichters logisch zwingend ist. Es genügt vielmehr, daß er möglich

ist. Nur der nach den Donkgesetzen und der Erfahrung des Lebens unmögliche Schluß ist auch rechtlich fehlerhaft

(BGH MDR 1951,117). Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsmangel zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schnidt Börker Kersting

2"