Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 22.01.1963 – 5 StR 584/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 581/62 2183 020
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
Wolfgeng X ED = En geboren an EEENENED 1943 in WED Kreis En
(Sachsen-Anhalt),
gesetzliche Vertreterin: Mutter Toni rn geb. ED aus Pump.
- Sachbezeichnung: Re u.a. -
wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Januar 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Schumacher in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iin bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Ki wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 19.Juli 1962 gegen ihn und den Mitangeklagten SC sanin geändert, daß beide im Falle 9,
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erster Unterfall, nur wegen Unterschlagung verurteilt werden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
. Von einer Auferlegung von Kosten wird
abgesehen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
1. Soweit der Angeklagte wegen Betruges und wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt ist, ist seine Revision offensichtlich unbegründet.
2. Im Fall 9, 1.Unterfall, hat sich der Angeklagte entgegen der Auffassung der Jugendkammer nur der Unterschlagung, nicht auch der Untreue schuldig gemacht; der Angeklagte hatte bei der Sammlung und Ablieferung des Geldes nicht die Selbständigkeit, die zur besonderen Treupflicht des § 266 StGB gehört. Das Revisionsgericht konnte diesen Fehler von sich aus richtigstellen. Daß das maßvolle einheitliche Zuchtmittel (10 Tage Dauerarrest), das die Jugendkammer für die drei Straftaten des Angeklagten verhängt hat, durch diesen Fehler beeinflußt sein kann, hält der Senat für ausgeschlossen.
3. Der zu 2 erörterte Fehler betrifft auch den Angeklagten Schienmann, der keine Revision eingelegt hat. Gemäß § 357 Abs.1 StPO mußte deshalb auch das Urteil gegen ihn insoweit geändert werden. Auch bei ihm, der wegen einer großen Anzahl von Straftaten zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt ist, kann der Rechtsfehler das Strafmaß nicht beeinflußt haben,
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4. Das Revisionsgericht hat, ebenso wie die Jugendkammer, gemäß § 74 JGG davon abgesehen, dem Beschwerdeführer, der Soldat ist, Kosten aufzuerlegen.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker