Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 22.01.1963 – 5 StR 475/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 475/62 9184 042
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Eierhändler Rudolf 1 CE zus BEE, geboren am EEE 1954 ir TEE,
wegen fortgesetzter Begünstigung und fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Januar 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ud in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEEEn bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EBD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Lg» zegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 2.Juli 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Le wegen Begünstigung (§ 257 StGB) und wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung (88 263, 267, 47, 73 StGB) verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen ‚Strafrechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.
Mit. der Verfahrensrüge beanstandet die Revision, .daß die §§ 244 Abs.2, 249, 261 StPO verletzt worden seien. Sie sieht die Gesetzesverstöße darin, daß die Strafkammer die . Sammellisten,. soweit sie den Fall Heino Ru. be- . treffen, nicht. zum Gegenstand der Augenscheinseinnahne gemacht ‚habe, obwohl dies, wie sie meint, hätte geschehen müssen, und daß die Strafkammer die Sammellisten, soweit sie den Fall Rolf Rip betreffen, als Urkundenbeweis verwertet habe, obwohl die Listen nicht verlesen worden ‚seien. Die Rüge ist unbegründet, weil die gerügten Gesetzesverletzungen nicht erwiesen sind.
Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer beweist zwar, daß die Sammellisten weder Gegenstand einer Augenscheinseinnahme waren, noch verlesen wurden. Es heißt in ihr nur;
"Die zwei Hüllen mit den fingierten Eiersammellisten wurden mit allseitigem Einverständnis zum Gegenstand der Verhandlung
. gemacht. |
"Die "Angeklagten: erklärten: sich, dazu und. weiter zur Sache."
Es sind. aber keine Umstände ersichtlich, die der Strafkammer ‚hätten aufdrängen müssen, die Sammellisten, soweit sie den Fall Heino FB betreffen, in Augenschein zu nehmen. Zu Unrecht meint die Revision, dies
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- Zu
sei deshalb erforderlich gewesen, weil eine Augenscheinseinnahme ergeben haben würde, daß der Angeklagte "vereinzelt" als Namen des Erzeugers seinen eigenen Namen eingesetzt habe. Hierauf kommt es nicht an. An der Verurteilung wegen Betruges ändert es nichts, weil die im Urteil festgestellte Tatsache bestehenbleibt, daß die Sammellisten auch Unterschriften angeblicher Erzeuger tragen, bei denen der Angeklagte oder einer seiner. Mittäter die Namen anderer Personen einsetzte, und daß die Eiermengen und die Erzeuger willkürlich aufgeführt wurden. Die Eier waren aus diesem Grund, wie das. Urteil auf Seite 8 unten/9.UA zutreffend ausführt, mangels ordnungsmäßiger Erfassungsnachweise in vollem Umfange nicht 'subventionsfähig. Dafür, daß die Strafkammer den Tatbestand der Urkundenfälschung etwa auch insoweit als erfüllt angesehen hätte, als der Angeklagte als Namen des Erzeugers Seinen eigenen Namen einsetzte, besteht kein Anhalt.
Ebensowenig besteht irgendein Anhaltspunkt dafür, daß die Strafkammer die Sammellisten, soweit sie den Fall Rolf RB betreffen, als Urkundenbeweis verwertet hätte. Die Feststellung auf Seite 6 UA, daß der Angeklagte dem Wunsch Rolf FEB: entsprechend zunächst Schein um Schein der Abrechnungsblöcke unterschrieb, auf die die Revision ihre gegenteilige Meinung stützt, betrifft nicht die Sammellisten. Diese wurden vielmehr nach den Feststellungen auf Seite 6 UA erst anschließend von Rolf REED, dem Angeklagten und dem Mitangeklagten
SEE EEE hergestellt.
Die Strafkammer kann im übrigen das, was das Urteil zu beiden Fällen über Form und Inhalt der Sammellisten mitteilt, in der Weise festgestellt haben, daß sie die Sammellisten dem Angeklagten und dem Mitangeklagten SCHE FEB vorgehalten hat und diese die in dem Urteil mitgeteilten Tatsachen glaubhaft zugestanden haben. Ein solches Verfahren war hier rechtlich zulässig.
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Das Urteil BGH NIW 1954,36117, auf das die Revision hinweist, betrifft einen Fall, der wesentlich anders liegt.
Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.
Zu Bedenken könnte nur folgendes Anlaß geben: Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall Rolf TEE» nur wegen Begünstigung verurteilt. Auf Seite 10, 12 und 14 UA wird gesagt, daß der Angeklagte sich auch in diesem Falle zugleich einer Urkundenfälschung schuldig gemacht habe.
Dies ist zwar ein Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen. Er kann aber den Bestand des Urteils nicht gefährden. Daß die Strafkammer den Angeklagten im Falle Rolf REED nicht auch wegen Urkundenfälschung
. verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Im
übrigen rechtfertigen die Feststellungen die Auffassung, daß der Angeklagte sich auch hier einer Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Es würde daher keinen sachlichrechtlichen Fehler bedeuten, wenn die Strafkammer dies beim Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt haben sollte.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt- Börker