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BGH Entscheidung vom 08.01.1963 – 5 StR 570/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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+R 570/62 aan 270/22 2184 036

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schrotthändler Erwin S (EEE aus SCHE Krei: OD. geboren am EEE 1924 in resume

- Sachbezeichnung: Schw u.a. -

wegen Hehlerei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Januar 1963, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ne als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten Su wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 11.September 1962 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

I.

Verfahrensrechtlich rügt die Revision, der Beschwerdeführer sei während der Vernelimung der Mitangeklagten SCHE ung EB zwangsweise aus dem Sitzungssaal entfernt worden, ohne daß die Voraussetzungen hierfür _ _vorgelegen hätten. Die Rüge ist im Ergebnis begründet.

Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat die Strafkammer auf Antrag des Staatsanwalts u.a. beschlossen und verkündet, daß "gemäß § 247 StPO" bei der Vernehmung des Angeklagten Sci zu der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß in 6 KLs 6/62 der Mitangeklagte HE, dei der Vernehmung des Angeklagten Schröder zu der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß in dem Ver- ‚fahren. 6 KLs 8/62 der Mitangeklagte Sp abtreten und den Sitzungssaal verlassen solle. Beide genannten Verfahren waren miteinander verbunden. Das Verfahren 6 KLs 8/62 betraf die Hehlerei des Beschwerdeführers “ und den ihr zugrunde liegenden Diebstahl.

. Wie die Sitzungsniederschrift ebenfalls ergibt, ist der Beschwerdeführer auf Grund dieses Beschlusses vor Beginn der Vernehmung des Angeklagten Sc au dem Sitzungssaal entfernt und erst nach Beendigung der Vernehmung. des Angeklagten Sc und der Vernehmung der Mitangeklagten ud und SED wieder herein-. gerufen. worden.

1l.:Die Entfernung des Beschweräeführers ‚während : der Vernelmung des Angeklagten SC zum Eröffnungsbeschluß 6 KLs 6/62 und während der Vernehmung des Angeklagten Hp wird also durch den Beschluß keinesfalls gedeckt. Ob sich trotzdem insoweit die Revision nicht auf den absoluten Revisionsgrund des. § 338 Nr.5 StPO stützen kann, weil der Beschwerdeführer nicht en

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den dem Eröffnungsbeschluß 6 KLs 6/62 zugrunde liegenden Taten, HMM nicht an der dem Eröffnungsbeschluß

6 KLs 8/62 zugrunde liegenden Tat beteiligt waren, kann dahinstehen (vgl. für § 338 Nr.6 BGHSt 10,119,121;

BGH NJW 1962,261).

2. Denn auch die Entfernung des Beschwerdeführers während der Vernehmung des Mitangeklagten Sci zu der dem Eröffnungsbeschluß 6 KLs 8/62 zugrunde liegenden Tat war mängels ausreichender Begründung des Beschlusses unzulässig. In diesen Eröffnungsbeschluß war dem

SCH vorgeworfen worden, drei Eisenbahnschienen

gestohlen zu haben, dem Beschwerdeführer, sie hehlerisch angekauft zu haben; der Beschwerdeführer ist auch wegen dieser Hehlerei verurteilt worden.

. Die Begründung des Entfernungsbeschlusses besteht lediglich in der Bezugnahme auf § 247 StPO. Diese reicht. als Begründung für den Beschluß um so weniger aus, als der Beschwerdeführer keinen Verteidiger hatte. Ein nicht oder nicht ausreichend begründeter Beschluß nach § 247 StPO führt jedenfalls dann zu einer Verletzung des § 338 Nr.5 StPO, wenn der Mangel zur Folge hat, daß zweifelhaft bleibt, ob das Gericht von zu-

treffenden Erwägungen ausgegangen ist (BGHSt 15,194,196).

Diesen Zweifel hat das Revisionsgericht schon mit Rücksicht auf die zu 1 erwähnten Fehler bei der Durchführung des Beschlusses. Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß das Gericht durch die Anordnung lediglich verhindern wollte, daß die Angeklagten ihre Aussagen aufeinander abstimmten; dieser Zweck wird durch

'§ 247 StPO nicht gedeckt (BGH aa0).

II.

Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedarf es keines Eingehens mehr auf die Sachrüge,

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Da die Zuständigkeit der Strafkammer offensichtlich nur wegen der Taten der Mitangeklagten begründet war, hat der Senat die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Sarstedt Koffka Siemer Börker Kersting

m.