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BGH Entscheidung vom 14.12.1962 – 4 StR 430/62

4. Strafsenat

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2176 081

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Zollassistenten Walter EEE aus “MB, Kreis HUB, getoren an: ED in Pre, Kreis Me Vu, |

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung vom 14. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,

Landgerichtsrat MD bei er Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter B als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 26. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

En,

Gründe§

Der Angeklagte fuhr an einem Nachmittag im April 1962 mit seinem Personenkraftwagen zu mehreren in den Gemeinden CD un: REED gelegenen Gaststätten, wo er Bier und Schnäpse in nicht festgestellter Menge zu sich nahm. Gegen 21 Uhr trat er in Begleitung eines Bekannten, Günter Fe, dic Heimreise an. Äls er um 21,20 Uhr auf der mit Neonlampen beleuchteten ED Strase in FEED vei Achlenälicht mit einer Geschwindigkeit von 50 km/std fuhr, mußte er zwei Fußgänger — den Rentner NW und üessen Schwiegersohn Wilfried Sch@® - überholen, die auf der äußersten rechten Fahrbahnseite nebeneinander gingen, weil der Fußgängerweg vom Regen aufgeweicht und nicht zu benutzen war. EiE> ging außen rechts, Sch@® links einen halben Schritt hinter seinem Schwiegervater. Der Angeklagte sah die Fußgänger erst in letzten Augenblick. Er riß seinen Wagen sogleich nach links, konnte aber einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern. Sch» wurde von dem Kühler des Fahrzeugs erfaßt, auf den Wagen geschleudert und 26 m mitgenommen. Dann fiel er auf die Fahrbahn und blieb mit schweren Verletzungen dort liegen. Er starb vier Tage später an den Folgen des Unfalls,

Der Angeklagte hatte bemerkt, daß ein Mensch vor ihm auf seinen Wagen geschleudert wurde. Er stieg nach etwa 30 m aus, ging um sein Fahrzeug herum und stellte fest, daß die Stoßstange, die Vorderhaube und das Dach stark verbeult waren und die Windschutzscheibe zerstrümmert worden war. Naumann schrie ihm sogleich zu: "Mensch, Du hast einen totgefahren, komm her!" Der Angeklagte, der diesen Ruf nicht gehört und den Verletzten auf der Straße nicht gesehen haben will, stieg wieder ein; er sagte zu seinem Begleiter, es sei nichts geschehen, und fuhr in Schlangenlinien davon. Nachdem er 2 km weiter gefahren war, geriet er in einer scharfen Rechts-

kurve auf die linke, Straßenseite und überfuhr einen dort stehenden hölzernen Wegweiser, der abbrach, während der Wagen auf dem Stumpf des Wegweisers hängen blieb. Da Fi> es ablehnte, den Wagen herauszuschieben und die Fahrt fortzusetzen, entschloß sich der Angeklagte, nach Ron» zurückzugehen und sich die Unfallfolgen anzusehen. Unterwegs hielt er einen Kraftfahrer an, der ihn an den Unfallort zurückbrachte. Dort war der Verletzte schon von Anwohnern in ein Haus gebracht und ärztlich versorgt worden, nachdem sein Schwiegervater, der an einem schweren Bandscheibenschaden litt und selbst keine wirksame Hilfe leisten konnte, um Hilfe gerufen hatte.

Der Blutalkoholgehalt des Angeklagten betrug zur Tatzeit - bei Zugrundelegung des Mindestabbauwerts von 0,1 %o je Stunde - mindestens 1,61 %o.

Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen fahrlässiger Tötung in. Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und wegen Unfallflucht in Tateinheit m2t unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die von ihr bestimmte Sperrfrist beträgt 3 Jahre,

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts, ohne Einzelrügen zu erheben.

"Sie muß Erfolg haben.

1. Rechtliche Bedenken bestehen gegen die Urteilsausführungen, nit denen die Strafkammer ein für den tödlichen Unfall ursächliches Verschulden des Angeklagten begründet. Sie sieht die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, daß er seinen Wagen in fahruntüchtigem Zustande gesteuert hat, weil

er damit rechnen mußte, daß er nicht immer Herr der Verkehrslage sein und infolgedessen sehr leicht einen Menschen anfahren und dadurch auch töten könne. Diese Darlegungen können für sich allein nur den Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne von

§ 315 a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 316 Abs. 2 StGB, nicht aber die Annahme der schuldhaften Verursachungf;des Todes des

‘ Verkehrsopfers rechtfertigen (BGHSt 8, 28; VRS 11, 61; 13, 204; 16, 126, 128). Hierzu bedarf es noch eines weiteren für den Unglücksfall ursächlichen, verkehrswidrigen Verhaltens des Angeklagten (BGH in VRS 16, 126, 128). Denn der Tatbestand der fahrlässigen Tötung wäre nicht erfüllt, wenn

der Angeklagte trotz seiner Trunkenheit alle im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt beobachtet hätte und der Unfall nithin lediglich auf Umstände zurückzuführen wäre, die er nicht zu vertreten braucht. Ein für den tödlichen Erfolg ursächliches Verschulden des Angeklagten kann aus der Sachverhaltsschilderung nicht mit Sicherheit entnommen. werden. Allerdings liegt die Annahme nahe, daß der Angeklagte den Fußgänger infolge alkoholbedingter Beeinträchtigung. seiner Wahrnehmungsfähigkeit (BGHSt 13, 83, 90) oder allgemeiner Unaufmerksamkeit nicht rechtzeitig gesehen hat. Jedoch hat der Tatrichter das Unfallgeschehen bisher in'dieser Richtung nicht gewürdigt, insbesondere nicht ausgeschlossen, daß sich der Unfall auch ohne das Verschulden des Angeklagten - etwa infolge verkehrswidrigen Verhaltens des Verletzten - ereignet hätte,

2. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Verkehrsgefähräung ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Sie muß jedoch zugleich mit der fahrlässigen Tötung aufgehoben werden, weil beide Vergehen tateinheitlich verwirklicht worden sind. Die in diesem Zusammenhang erwähnte Tateinheit zwischen fahrlässeiger Tötung unä Unfallflucht beruht offensichtlich auf cinem Versehen (UA S. 7).

3, Die Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen Verkehrsunfallflucht. Sie reichen jedoch nicht aus, um das nach der Annahme der Strafkammer mit ihr in Tateinheit stehende Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung nach § 350 c StGB zu begründen,

Den äußeren Tatbestand dieses Vergehens hat die Strafkammer zwar rechtsfehlerfrei als erfüllt angesehen. Dieser Schuldvorwurf entfällt nur dann, wenn bei oder sofort nach dem Unfall eine andere zur Hilfeleistung fähige und bereite Person zur Stelle ist (BGH in VRS 14, 191, 193). Hier war zunächst nur der zur eigenen Hilfeleistung unfähige Schwiegervater des Verletzten anwesend, auf dessen Hilferufe sich eine Reihe von Straßenanwohnern einfand, die Arzt und Krankenwagen herbeiholten. Der Angeklagte konnte nicht davon ausgehen, daß hier eine ausreichende Hilfsperson für den Verletzten vorhanden sei, sondern er mußte sich davon überzeugen, ob der Begleiter des Verunglückten diesem helfen könne. Das hat er aber nicht getan, sondern eilig den Tatort verlassen. Ebenso hat er nichts unternommen, um wenigstens den Verletzten von der Fahrbahn zu schaffen, um ihn vor weiteren Verletzungen durch vorbeifahrende Fahrzeuge zu schützen. Das macht die Strafkammer dem Angeklagten mit Recht zum Vorwurf, weil schon eine geringe Verzögerung der ärztlichen Versorgung für einen Schwerverletzten den Tod bedeuten kann. |

Da aber das Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung nur vorsätzlich begangen werden kann, hätte es zur Feststellung des inneren Tatbestandes noch näherer Darlegungen darüber bedurft, welche Vorstellungen sich der Angeklagte angesichts der besonderen Lage des Tatorts innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und auf einer bewohnten Straße über die den Verunglückten zuteil werdende Hilfe gemacht hat. Die allgemeine Bemerkung, der Angeklagte habe alle Schutzmaßnahmen '"vor-

sätzlich" unterlassen, weil er sich durch die Flucht der Feststellung seiner Person und der Verantwortung entziehen wollte, reicht zur Begründung des Schuldvorwurfs der unterlassenen Hilfeleistung nicht aus.

4, Rechtliche Bedenken bestehen ferner gegen die Feststellung der vollen strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten im Zeitpunkt der Unfallflucht und der unterlassenen Hilfeleistung. Das Landgericht stützt seine Überzeugung allein auf den Blutalkoholgehalt des Angeklagten, den es in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Angeklagten in Höhe von 1,78 %o zugrundelegt. Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte durch das Unfallgeschehen einen seelischen Schock erlitten haben kann, durch den die Wirkungen des reichlichen Alkoholgenusses erheblich erhöht worden sein können, so daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB anzunehmen wären (vgl. BGH in VRS 20, 47); Für eine starke Schockwirkung könnte im vorliegenden Fall der Umstand sprechen, daß der Angeklagte - wie ihm bisher nicht widerlegt worden ist — den lauten Zuruf des Schwiegervaters des Verunglückten, er habe einen Menschen totgefahren, nicht gehört hat, und daß er sodann sein Fahrzeug so wenig beherrschte, daß er in Schlangenlinien davonfuhr und sein Wagen nach 2 km in einer scharfen Rechtskurve ins Schleudern geriet. |

5. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht ferner nicht erörtert, ob den Verunglückten etwa ein Mitverschulden en dem Unfall trifft, z.B. deswegen, weil er auf einer engen

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dahinging.

6. Nach alledem muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur Nachholung der noch

erforderlichen Feststellungen sowie zur erneuten Abwägung

der für das Verschulden des Angeklagten maßgeblichen Umstän-

de unter Berücksichtigung der oben hervorgehobenen Gesichtspunkte an das Landgericht zurückverwiesen werden. Bei erneuter Verurteilung wird das Landgericht auch beachten müssen, daß die Unfallflucht und das Vergehen des § 330 c StGB auch

in Tateinheit mit der weiter fortgesetzten fahrlässigen Straßen. verkehrsgefährdung begangen worden ist, wodurch allerdings nicht sämtliche Vergehen zu einer einheitlichen Straftat verbunden werden konnten (vgl. BGH in VRS 21, 422, 424).

Rotberg Krumme Martin

Lang-Hinrichsen Flitner