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BGH Urteil vom 14.12.1962 – 4 StR 416/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann auch dann angeordnet werden, wenn die Zurechnungs- ‚fähigkeit des Angeklagten mindestens erheblich vermindert ist, er aber nicht bestraft werden kann, weil sSiemögich erwe is e ganz ausgeschlossen ist.

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Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

StGB § 42 b Abs. 2

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann auch dann angeoränet werden, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht zur Strafe verurteilt werden kann, weil er mnöslicherwe ie zurechnungs un fähig ist.

BGH, Urt. v. 14. Dezember 1962 - 4 StR 416/62 - 16 Dortmund

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Berichtigter Leitsatz

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

StGB § 42 b Abs. 2 n

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

kann auch dann angeordnet werden, wenn die Zurechnungs- ‚fähigkeit des Angeklagten mindestens erheblich vermindert ist, er aber nicht bestraft werden kann, weil sSiemögich erwe is e ganz ausgeschlossen ist.

BGH, Urt. v. 14. Dezember 1962 - 4 StR 416/62 - IG Dortmund

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Gelegenheitsarbeiterin Franziska c EEEEEED geborene Hg, zetoren an. ED ED in NEE, Kr: CB, zur Zeit in dem Westfälischen Landeskrankenhaus

in EB untergebracht, wegen Betruges uU.8:

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ‚vom 14. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter \rumme Bundesrichter hWartin Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED in ser Verhandlung,

Landgerichtsrat MW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 9. Februar 1962 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Angeklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte ist nach den Feststellungen der Strafkammer eine haltlose, willensschwache, hemmungslose und überaus triebhafte Psychopathin. Nach ihrer Schulentlassung begann sie, sich herumzutreiben und ziellos herumzuirren,

Im Jahre 1940 wurde sie deshalb in Fürsorgeerziehung untergebracht, aus der sie im Juli 1943 entlassen wurde. Nun begann sie wieder ein unstetes und unsittliches Leben. In Salzburg unterhielt sie ein Liebesverhältnis mit einen Franzosen, von dem ihr erstes, am: &B 1344 gsborenes Kind Wolfgang stammt. Noch währenä der Schwangerschaft heiratete sie nach achttägiger Bekanntschaft ihren Ehenann, CB, ser Sas Kinä nach Ger Geburt adoptierte. 1948 wurde diese Ehe aus Verschulden der Frau, wegen böswillieen Verlassens, geschieden. Ihr zweites Kind, der am 1949 geborene William, soll von einem Anerikaner stamnen. Mit beiden Kindern zog die Angeklagte im Bundesgebiet umher; die Kinder wurden im Jahre 1953 wegen des Lebenswandeis der Mutter in Fürsorgeerziehung untergebracht. Die Angeklegte führte such weiterhin ein ruheloses Leben. Vorübergehend arbeitete sie als Barfrau, Tänzerin und Animiermädchen in Bars und Nachtklubs, ließ sich von Männern aushalten und ging zeitweise der Gewerbsunzucht nach. Zweimal 208g sie

sich eine luetische Erkrankung zu. Bisweilen arbeitete sie auch in Krankenhäusern als Hilfskraft, wo sie es immer nur kurze Zeit aushielt oder bald als ungeeignet entlassen wurde.

Seit 1943 ist die Angeklagte vierzehnnal bestraft worden, darunter dreimal - 1952 und 1959 - wegen Betrugs. Immer wieder unternahm sie Selbstmordversuche, die zu ihrer Einlicferung in Krankenhäuser, lLandesheilanstalten und Universitätskliniken führten.

I. Nunmehr hat die Strafkammer folgende Straftaten der Angeklagten festgestellt:

1. Am 24. August 1959 entzog sie ihren im St. Jun in vB untergebrachten Sohn Wolfgang der Fürsorgeerziehung. Sie holte ihn aus der Berufsschule in Beginn ab, fuhr mit ihm zunächst in die Sowjetzone und sodann nach Bamburg. Dort wurde der Junge an der Reeperbahn gefaßt urd in die Fürsorgeerziehung zurückgebracht.

2. Um das Kind zu entführen, hatte die Angeklagte einen Mietwagenunternehmer in IB un den Yanrerlohn betrogen, von dem sie sich, obwohl sie die Fahrt nicht bozahlen konnte, mit einem Kraftwagen nach SED unäü von dort nach

AB fahren lies.

3. Anfang November 1960 geriet sie nach dem Genuß einiger Glas Bier mit ihrem Bruder Heinz Hg in einer Gastwirtschaft in Streit. Dabei schlug sie ihm mit einer Flasche über den Kopf und verletzte ihn an der Schläfe. Schließlich warf sie ihn an der Theke durch einen Stoß von einem Hocker, wodurch er starke Prellungen an der Schulter erlitt. Anschließend fuhr sie mit einer Taxe zur Wohnung des Bruders und zerstörte dort Fensterscheiben.

4. Am 24. Juli 1961 geriet sie nach dem Genuß einiger Schnäpse in einer Gaststätte in KW in Erregung, schlug mit einer Flasche um sich und zerstörte Fensterscheiben und Porzellan. Als sie von den herbeigeholten Polizeibeanten in einem Streifenwagen zur Wache gefahren werden sollte, vırsuchte sie fortwährend, aus dem Ylagen zu springen. Dem Polizeihauptwachtmeister Sog, der sie festhalten wollte, trat sie plötzlich mit dem beschuhten Fuß so heftig gegen gen Brustkorb, daß ihm zwei Rippen gebrochen wurden,

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Durch dieses Verhalten hat die Angeklagte nech der Würdigung des Landgerichts zwar die Straftatbestände des § 76 JÜG, des Betruges sowie der gefährlichen Körperverletzung gegseuüber ihren Bruder und dem Polizeibeanten Sog verwirklicht. Die Strafkammer hat die Angeklagte aber von diesen Anklagevorwürfen freigesprochen, weil sie nicht schuldhaft gehandelt habe. Zugleich hat sie die Unterbringung der Angsklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 h StGB angeordnet.

Der Tatrichter ist nämlich auf Grund der übereinstimmenden Gutachten des Landesobermedizinalrates und Facharztes für Neurologie und Psychiatrie am Krankenhaus für Hirn- und Nervenschäden in IB, Dr. SB; unä der Oberärztin Dr. Adda Sole in dem Landeskrankenhaus in Dww-.B-EB icr Überzeugung, daß die Angeklagte an einer hochgradigen Psychopathie soriz_ inner Ühneooeroskorkeitsenilupsic leidet und infolge ihrer Abartigkeit nicht mehr fähig ist, gemäß der bei ihr noch vorhandenen Einsicht in das Unrecht ihrer Taten zu handeln. Zu Gunsten der Angeklagten ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß die Angeklagte bei Begehung der strafbaren Eardlungen zurschnungsunfähig gewesen ist, obwohl die Gutachter mit Sicherheit nur erklären konnten, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen haben, während sie es nur für wahrscheinlich hielten, daß sie zurechnungsunfähig war.

Sie meint, es sei mit Sicherheit zu erwarten, daß die Angeklagte infolge ihrer durch die Psychopathie bedingten Haltlosigkeit, Willensschwäche, Triebhaftigkeit, Hemmungslosigkeit und Arbeitsscheu immer wieder strafbare Handlungen begehen werde. Sie sei auch zu schwach, um dem Alkohol widerstehen zu können, Auf Grunä ihres epileptischen Leidens führe jeglicher Alkoholgenuß dazu, daß sie in ungcheuren Maße erregt werde oder in Dämmerzustände verfalle. Dann

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neige sie, wie an Hand zahlreicher Strafverfahren festste

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zu gemeingefährlichen gewalttätigen) Handlungen.

II. Die Revision der Angeklagten fordert die Aufhebung des Urteils. Sie rügt Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde:

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Durch den Freispruch ist die Angeklagte nicht be - schwert, denn die Strafkammer ist lediglich zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, daß bei ihr die Voraussetzungen des § 5? Abs. 1 StGB erfüllt scien. Er steht

hier auch der Anordnung der Unterbringung nicht entgegen.

Zwar kann die Unterbringung bei vermindert Zurechnungsfähigen grundsätzlich nur angeoränet werden, wenn der Täter auch zur Strafe verurteilt wird. Das ergibt sich aus der Bestimmung des § 42 b Abs. 2 StGB, nach der bei vermindert Zurechnungsfähigen die Unterbringung neben die Strafe tritt. Dafür spricht auch, daß § 429 a StPO ein selbständiges Sicherungsverfahren nur für Zurechnungsunfähige, nicht auch

für vermindert Zurechnungsfähige vorsieht. Domgenäß hatte das Reichsgericht die Unterbringung nach § 42 b StGB gegen einen vermindert Zurechnungsfähigen für unzulüssig erklärt, wenn er nicht zugleich in Strafe genommen wird (RGSt 69, 262). Auch der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Rechtsauffassung bekannt. Er hat aber die Unterbringung jedenfalls denn für zulässig erachtet, wenn der Tatrichter keine Strafe verhängen kann, weil —- bei Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch das Revisionsgericht - die Sperrvirxkung des

§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verbietet, gegen den vermindert Zurechnungsfähigen eine Strafe auszusprechen (BGHSt 1?, 319, 325 £f). Eine weitere Ausnahme muß dann zugelassen werden, „ent Ger Tatrichter nur deshalb nicht auf eine Strafe orkennen

kann, weil sich nicht mit Sicherheit ausschließen läßt, daß der Täter bei Begehung der mit Strafe bedrohten Hanalurg sogar zurechnungsunfähig war. Denn in jedem der beiden hier allein möglichen Fälle, der Zurechnungsunfähigkeit wie der verminderten Zurechnungsfähigkeit, sind im Falle der Gcfährdung der Öffentlichen Sicherheit durch den Täter sämtliche sachlichen Voraussetzungen der Unterbringung erfüllt. Der Schutz der Allgemeinheit kann nicht - dem Zweck des

§ 42 b StGB zuwider - deshalb zurücktreten, weil der Täter infolge Beweisschwierigkeiten nicht zu Strafe verurteilt werden kann, sondern freigesprochen werden muß, da er möglicherweise bei der Tatausführung schuldunfähig war. Rechtsstaatliche Bedenken können in diesem Fall nicht gegen die Anwendung der Sicherungsmaßregel erhoben werden, weil der Täter mindestens vermindert zurechnungsfähig und ausweislich seiner mit Strafe bedrohten Handlung gefährlich war und deshalb seine Unterbringung in jedem Fall - anders, als wenn auch die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit Ges Täters zweifelhaft wäre (vel. BGHSt 14, 68, 71 betr. * 7 i § 42.m StGB) - geboten ist.

2, Auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen Yerfahrarnsrügen rechtfertigen die Aufhebung der Unterbringungsanoränung nicht,

a) Den Beweisamtrag der Verteidigung, einen Obergutachter über den Geisteszustand der Angeklagten zu vernehmen, konnte der Tatrichter ohne Verfahrensverstoß im Hinblick auf die alsbald Aurchgeführte Vernehmung des Sachverständigen Dr. Seitz als erledigt ansehen, weil der Antrag nach der Anhörung des Gutachters nicht wiederholt worden ist.

b) Unbegründet ist die Auffassung der Verteidigung, Dr. SW» sei nicht als Sachverständiger vernommen, sondern nur als sachverständiger Zeuge gehört worden, weil er zu der Frage

der Verantwortlichkeit der Angeklagten nur auf Grunä seiner fast zwei Jahre zurückliegenden ärztlichen Behandlung Jer Angeklagten in der Landesheilanstalt in TB >tclluns genommen habe.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist Dr. SB :1s Sachverständiger, nicht als sachverständiger Zeuge vernommen worden. Er hat die Angeklagte im Vorverfahren auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft untersucht und am 14. Februar 21961 ein schriftliches Gutachten über ihren Geisteszustand erstattet, in dem er ihre hochgradige Psychopathie "mit Krankheitswert" festgestellt hat, ebenso ein im Gehirn wurzelndes Anfallsleiden. | \

c) Ebenfalls fehl geht die Rüge, Dr. SEP hate scine | Aussagen unter Verletzung seiner Pflicht zur Berufsverschwiegenheit gemacht; seine Bekundungen könnten deshalb nicht gegen die Angeklagte ververtet werden. Wie der Bundesgerichtshof nicht nur in der von der Revision selbst angeführten Entscheidung BGHSt 9, 59, 60, sondern auch in BGHSt 15, 200, 202 ausgesprochen hat, wird eine Aussage Gurch einen etwaigen Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht nicht unverwertbar. Ein Verfahrensfehler kann deshalb in ihrer Verwertung nicht gefunden werden. Der Senat teilt diese Ansicht, wie er schon in der zuletzt erwähnten Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat.

d) Die weiteren Verfahrensrügen, die sich ausschließlich gegen die Annahme einer echten Epilepsie der Angeklagten richten, brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Unterbringungsanordnung nicht auf den behaupteten Verfahrensmängeln beruht. Denn der Tatrichter stützt seine Überzeugung; daß die Öffentliche Sicherheit von der Angeklagten bedroht sei, wenn sie entlassen werde, entscheidenä auf die schwere, als geistige Erkrankung im Sinne des § 5? StGB anzuscekende

Psychopathie der Angeklagten. Die Strafkammsr führt zur Begründung im einzelnen aus, die Angeklagte werde infoige der auf der Psychopathie beruhenden ungeheuren Willensschwäche, Haltlosigkeit, Triebhaftigkeit, Hemaungslosigkeit und Arbeitsscheu -— wie bisher - immer wieder Straftaten begehen, zumal sie auch zu schwach sei, dem Alkohol

' zu widerstehen. Durch die bei ihr festgestellte zunehmende Alkoholempfindlichkeit gerate sie schon nach dem Genuß geringer Alkoholmengen in eine hochgreäige Erregung, verliere die Kontrolle über sich selbst und neige zu gemeingefährlichen Handlungen (UA S. 17, 18). Darauf, ob diese Erregungszustände eine Folge echter Epilepsie sind, legt der Tatrichter, wie die Darlegungen zu § 42 b StGB erkennen lassen, kein entscheidendes Gewicht. Ersichtlich weist er auf das "epileptische Leiden" der Angeklagten nur zur Erklärung der bei ihr zur Zeit der strafbaren Handlungen einwendfrei beobachteten Ausnahmezustände hin, während er die. Unterbringung schon wegen der durch die Psychopathie be-Gdingten Willensschwäche, die nach seiner Überzeugung auch den Grund für ihre Neigung zum Alkoholgenuß bildet, für notwendig erachtet.

3. Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht gibt das angefochtene Urteil keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen.

Rotberg Krumme Martin

Lang-Hinrichsen Flitner